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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 45984 nach §22 StVZO

Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55087412 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ C9 655
Hersteller                      CMS Automotive Trading GmbH

                                                                                        Seite 1 von 5

Auftraggeber                    CMS Automotive Trading GmbH
                                Lanzstraße 20 / Gewerbepark
                                68789 St.Leon-Rot



Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad

Modell                          C9
Typ                             C9 655
Radgröße                        6,5Jx15H2
Zentrierart                     Mittenzentrierung

Ausführung     Kennzeichnung Rad/ Zentrier-      Lochzahl/ Loch-     Einpress-   Rad-   Abrollumfang
               ring                              kreis- (mm)/ Mit-   tiefe       last   (mm)
                                                 tenloch-ø (mm)      (mm)        (kg)
C9 655 45 10 384/17 CMS / 67,2 66,1              5/114,3/66,1        45          650    1995
             384/17 JF / 67,2 66,1


Kennzeichnungen

KBA-Nummer                      45984
Herstellerzeichen               CMS
Radtyp und Ausführung           C9 655 (s.o.)
Radgröße                        6,5Jx15H2
Einpresstiefe                   ET .. (s.o.)
Herstelldatum                   Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.     Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm)     Schaftlänge (mm)
S02     Mutter M12x1,25              Kegel 60°      100                   -
S03     Schraube M12x1,5             Kegel 60°      110                   28

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprü-
fungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                      Nissan
                                Renault

Spurverbreiterung               innerhalb 2%




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Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55087412 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ C9 655
Hersteller                       CMS Automotive Trading GmbH

                                                                                         Seite 2 von 5

Handelsbezeichnung     kW-Bereich     Reifen        Reifenbezogene Auflagen und Hin-       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                        weise                                  Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Nissan Almera Tino     78             195/65R15     A01 G03                                0A1 A02 A04
V10                    78             195/65R15     R09                                    A05 A08 A09
e9*98/14*0035*..       78-100         205/60R15                                            A12 A16 A21
                       78-85          185/65R15     R37                                    B03 S02
                       82-100         195/65R15
Nissan Maxima          103-142        205/65R15                                            0A1 A02 A04
A32                                                                                        A05 A08 A09
e1*93/81*0011*..                                                                           A16 A21 A30
                                                                                           B51 S02
Renault Fluence        63-103         205/65R15     A13                                    0A1 A02 A04
Z                      63-103         215/60R15     A12                                    A05 A08 A09
e2*2001/116*0373*..;   63-103         215/65R15     A12                                    A16 A21 Sth
e2*2007/46*0010*..     63-103         225/60R15     A12                                    V15 S03
- Limousine
Renault Megane         63-103         195/65R15     A11                                    0A1 A02 A04
Z                      63-103         205/60R15     A11                                    A05 A08 A09
e2*2001/116*0373*..;                                                                       A16 A21 B03
e2*2007/46*0010*..                                                                         Cpe Flh S03
- Fließheck
- Coupé
Renault Megane         63-103         195/65R15     A11                                    0A1 A02 A04
Z                      63-103         205/60R15     A11                                    A05 A08 A09
e2*2001/116*0373*..;                                                                       A16 A21 B03
e2*2007/46*0010*..                                                                         Car S03
- Grandtour
Renault Scénic III     63-81          195/65R15     A13 T91 T95 130                        0A1 A02 A04
JZ                     63-81          195/70R15     A13 130                                A05 A08 A09
e2*2001/116*0379*..,   63-81          205/65R15     A13 130                                A16 A21 A58
e2*2007/46*0011*..     63-81          215/60R15     A12 130                                A59 B03 Y64
                       63-81          225/60R15     A12 130                                S03



Auflagen und Hinweise

0A1     Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B. Reifen-
druckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend
ersetzt werden.

A01     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachver-
ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder
einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02     Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichti-
gung der Fahrzeugpapiere enthält.



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Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55087412 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ C9 655
Hersteller                      CMS Automotive Trading GmbH

                                                                                         Seite 3 von 5

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht län-
ger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet wer-
den. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

A09     Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorge-
schriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A11     Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene Schnee-
ketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden.

A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A13     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich Ketten-
schloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A16     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unter-
halb der Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf
einen Mindestabstand von 2 mm zu Bremssattel bzw. Fahrwerksteilen zu achten.

A21      Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwen-
det, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu einer
Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff. 6
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit Geschwindigkeits-
symbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile
müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und dürfen nicht über den Fel-
genrand hinausragen.

A30     Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft.

A58     Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

A59     Nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit verlängerter Karosserie.

B03      Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließ-
lich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüs-
tet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).

B51   Auf einen ausreichenden Abstand (mindestens 6 mm) der Rad- / Reifenkombination zum
Bremsschlauch, zur Verschleißanzeige oder zum ABS-Kabel bzw. deren Halterungen ist zu achten.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45984 nach §22 StVZO

Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55087412 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ C9 655
Hersteller                      CMS Automotive Trading GmbH

                                                                                          Seite 4 von 5

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombili-
mousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).

Cpe       Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.

Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).

G03     Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanlei-
tung) ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Weg-
streckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzei-
ge angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.

R09    Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).

R37     Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größe-
ren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier
oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.

S02     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.

S03     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.

Sth       Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.

T91    Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T95    Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

V15   Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei-
fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

          Vorderachse    Hinterachse

Nr.   1   175/55R15      195/50R15
Nr.   2   185/55R15      205/50R15, 215/45R15
Nr.   3   195/50R15      205/50R15, 215/45R15
Nr.   4   195/55R15      205/50R15
Nr.   5   205/45R15      215/40R15
Nr.   6   205/55R15      225/50R15
Nr.   7   205/60R15      225/55R15
Nr.   8   205/65R15      225/60R15
Nr.   9   235/70R15      275/60R15

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gel-
ten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45984 nach §22 StVZO

Anlage 22 zum Gutachten Nr. 55087412 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ C9 655
Hersteller                      CMS Automotive Trading GmbH

                                                                                           Seite 5 von 5


Y64    Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage sind die Sonderräder nicht zulässig an
Fahrzeugen mit Bremsscheibendurchmesser größer oder gleich 296 mm an Achse 1.

130      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1300 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.




Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 20. Mai 2014 in Lambsheim statt.



Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder un-
ter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum September 2005.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 20. Mai 2014




Bohlander                                                                       00211698.DOC




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
						
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