GUTACHTEN zur ABE Nr. 47836 nach §22 StVZO
Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55004110 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6 J x 14 H2 Typ 29017
Hersteller O.Z. Spa
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Auftraggeber O.Z. Spa
Via Cartigliana, 125/C
I-36061 Bassano del Grappa(VI)
QS-Nr.: 39 02 0010603
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell S988 Sparco Pista
Typ 29017
Radgröße 6 J x 14 H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
500 29017 500 / Ø63,4-59,1 4/100/59,1 37 500 1880
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 47836
Herstellerzeichen OZ
Radtyp und Ausführung 29017 500
Radgröße 6 J x 14 H2
Einpresstiefe ET 37
Giessereikennzeichen -
Herkunftsmerkmal -
Herstelldatum Jahr und Monat
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 90 -
Prüfungen
Das Gutachten über die Sonderradprüfungen wurde von der TÜV Rheinland Group unter der
Gutachten Nr. 55004110 ausgestellt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Nissan
Subaru
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47836 nach §22 StVZO
Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55004110 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6 J x 14 H2 Typ 29017
Hersteller O.Z. Spa
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Nissan 100NX 66-105 195/55R14 A12 A02 A04 A05
B13 66-75 175/65R14 A11 A08 A09 A15
F673 66-75 185/60R14 A12 A21 S01
Nissan Almera 55-73 175/65R14 R09 A02 A04 A05
N15 55-73 185/60R14 A08 A09 A12
e1*93/81*0025*.. 55-73 185/65R14 R09 A15 A21 S01
55-73 195/55R14
66-73 195/60R14
Nissan Micra 37-44 165/60R14 A01 A02 A04
K10 37-44 185/50R14 A05 A08 A09
C950, /1 37-44 185/55R14 A12 A15 A21
37-44 195/45R14 K1a K2b K42
S01
Nissan Micra 40-60 165/60R14 A02 A04 A05
K11 40-60 185/50R14 A08 A09 A12
G220, 40-60 185/55R14 A01 K42 A15 A21 S01
e11*93/81*0021*.. 40-60 195/45R14 A01 K1a K42 K56
Nissan Sunny 40-66 175/65R14 A01 A02 A04
B12, N13 40-66 185/60R14 A05 A08 A09
E301, E287 81-92 185/60R14 M+S R09 A12 A15 A21
81-92 185/60R14 K42 K56 S01
Nissan Sunny 54-66 175/65R14 A01 A02 A04
B12A, N13A 54-66 185/60R14 A05 A08 A09
E521, E522 A12 A15 A21
K42 K56 S01
Nissan Sunny 105 195/55R14 R35 A02 A04 A05
N14 105 205/55R14 A01 K1a K2b K42 A08 A09 A12
F666 55-66 175/65R14 A15 A21 A58
55-66 185/60R14 S01
55-66 195/55R14
55-66 205/55R14 A01 K1a K2b K42
Nissan Sunny 40-66 175/65R14 A02 A04 A05
Y10 40-66 185/60R14 A01 K1a K42 L02 A08 A09 A12
F727, 40-66 195/55R14 A01 K1a K2b K42 L02 A15 A21 S01
e1*93/81*0026*..
Nissan Sunny 55-75 175/65R14 A02 A04 A05
Y10L 55-75 185/60R14 A01 K1a K42 L02 A08 A09 A12
F672 55-75 195/55R14 A01 K1a K2b K42 L02 A15 A21 S01
Subaru Justy 37-55 165/60R14 A02 A04 A05
KAD 37-55 185/50R14 A01 K42 A08 A09 A12
D678, /1 A15 A21 S01
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Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und
-schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers
und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und
Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu
bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A11 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen
Achsen verwendet werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A15 Zum Auswuchten der Sonderräder können wahlweise Klammer- oder Klebegewichte
verwendet werden. Werden an der Felgeninnenseite Klebegewichte verwendet, so ist bei der Auswahl
und Anbringung der Klebegewichte auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Für
Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h
(Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind nur Metallschraubventile zulässig. Die
Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den
Felgenrand hinausragen.
A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47836 nach §22 StVZO
Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55004110 (1. Ausfertigung)
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K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
L02 Durch Begrenzung des Lenkeinschlages ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad- /
Reifenkombination herzustellen.
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).
R35 Bei dieser Serien-Reifengröße sind die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers zu beachten
(u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.
Prüfort und Prüfdatum
Die Festigkeitsprüfung des Sonderradtyps wurde in Subang Jaya beim TÜV Rheinland Malaysia Sdn.
Bhd. im November 2009 durchgeführt. Die Verwendungsprüfung fand am 22.1.2010 in Lambsheim statt.
Hinweise zum Sonderrad
entfällt
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Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum November 2009.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 22.Januar 2010
Pohl 00145698.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim