Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49254 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000728-A0-015 Anlage-Nr. : 2b Seite : 1/3 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CWD 65665 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: CWD 65665 Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad Handelsmarke: BORBET Radausführung: LK 130 Radgröße: 6½Jx16H2 Rad-Einpresstiefe: 65 mm Lochkreisdurchmesser: 130 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 78,10 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: 1320 kg bei Reifenabrollumfang: 2125 mm Verwendungsbereich Fahrzeughersteller : Peugeot Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment 244L, 250L, Y Serien-Radschraube, Kegel 60°, 160 Nm Gewinde M16x1,5, Schaftlänge 31 mm Typen: ABE / EG-Genehmigung: 244L K 912 Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 74 bis 94 Peugeot Boxer 205/75R16C A02) bis A10) (16-Zoll Serie) E11)S03) 215/75R16C 1850/2120 5/130/78 RA-000728-A0-015-02b~PE-5-130-78-ET65.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49254 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000728-A0-015 Anlage-Nr. : 2b Seite : 2/3 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CWD 65665 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 250L L772 Y e2*2007/46*0219*.. Y e3*2001/116*0233*.. Y e3*2007/46*0045*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise (kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen 88 bis 130 Peugeot Boxer 215/75R16C A02) bis A10) (Fahrzeuge mit Serie nur A93) E11)E80)S03) 16-Zoll, und nur geschlossener Kasten mit 225/75R16C oder ohne Scheiben) A93) Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. RA-000728-A0-015-02b~PE-5-130-78-ET65.docx Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49254 nach § 22 STVZO Nr. : RA-000728-A0-015 Anlage-Nr. : 2b Seite : 3/3 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : CWD 65665 A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausgewuchtet werden. A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). E11) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 16-Zoll-Bereifung ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. E80) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „geschlossener Kasten“ (mit oder ohne seitliche Fenster). S03) Vor der Montage der Sonderräder sind die auf der Radanlage befindlichen Zentrierstifte zu entfernen. Die Anlage Nr. 2b mit den Blättern 1 bis 3 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ CWD 65665 des Auftraggebers Borbet GmbH. Geschäftsstelle Essen, 24.09.2013 RA-000728-A0-015-02b~PE-5-130-78-ET65.docx