Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49254 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000728-A0-015
Anlage-Nr. : 1b
Seite : 1/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CWD 65665
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: CWD 65665
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad
Handelsmarke: BORBET
Radausführung: LK 118
Radgröße: 6½Jx16H2
Rad-Einpresstiefe: 65 mm
Lochkreisdurchmesser: 118 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 71,10 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: 1320 kg
bei Reifenabrollumfang: 2125 mm
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Peugeot
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
250L, Y Serien Radschraube, Kegel 60°, 140 Nm
Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 27,5
mm
RA-000728-A0-015-01b~PE-5-118-71-ET65.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49254 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000728-A0-015
Anlage-Nr. : 1b
Seite : 2/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CWD 65665
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
250L L772
Y e2*2007/46*0219*..
Y e3*2001/116*0233*..
Y e3*2007/46*0045*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
74 bis 130 Peugeot Boxer 205/65R16C A02) bis A10)B34)
(Serie 15-Zoll, und nur A93)N215)T107) E10)E80)S03)
geschlossener
Kastenwagen mit oder ohne 205/75R16C
Seitenfenster) A93)G98)N215)
215/65R16C
A93)
215/70R16
A93)G98)T104)
225/60R16C
A01)A93)K03)T105)
225/65R16C
A01)A93)K03)
235/60R16
A01)A93)K01)K04)T104)
235/65R16C
A01)A93)G98)K01)K04)
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
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Anlage-Nr. : 1b
Seite : 3/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CWD 65665
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten
ausgewuchtet werden.
A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
B34) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage an Achse 1:
- belüftete Bremsscheibe Ø280 mm x 24 mm, Bremssattel Brembo 44 48/24.
E10) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 15-Zoll-Bereifung
ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
E80) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen „geschlossener Kasten“ (mit oder ohne seitliche
Fenster).
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
werden.
RA-000728-A0-015-01b~PE-5-118-71-ET65.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49254 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000728-A0-015
Anlage-Nr. : 1b
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Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CWD 65665
G98) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit der Bereifungsgröße 225/75R15C ausgerüstet
oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder
COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
Auflagen A01) und G01) zu beachten.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
S03) Vor der Montage der Sonderräder sind die auf der Radanlage befindlichen Zentrierstifte
zu entfernen.
T104) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1800 kg bei LI 104 .
Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 900 kg betragen (Angaben stehen auf
dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T105) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1850 kg bei LI 105 .
Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 925 kg betragen (Angaben stehen auf
dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
T107) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1950 kg bei LI 107 .
Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 975 kg betragen (Angaben stehen auf
dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
-
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Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 49254 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000728-A0-015
Anlage-Nr. : 1b
Seite : 5/5 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CWD 65665
Die Anlage Nr. 1b mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ CWD 65665 des Auftraggebers Borbet GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 24.09.2013
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