GUTACHTEN zur ABE Nr. 47147 nach §22 StVZO
Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55012105 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9,5x18H2 Typ B15 958
Hersteller Brock Alloy Wheels GmbH
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Auftraggeber Brock Alloy Wheels GmbH
Schleidener Straße 32
53919 Weilerswist - Derkum
QM-Nr. QA 05 102 02086/1
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
mit Verwendung an Achse 2
Modell B15
Typ B15 958
Radgröße 9,5x18H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
P1 B15 958 P1/ohne Ring 5/130/71,5 40 630 2050
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 47147
Herstellerzeichen brock Car Fashion
Radtyp und Ausführung B15 958 (s.o.)
Radgröße 9,5x18H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Giessereikennzeichen JAW
Herkunftsmerkmal -
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Serien-Schraube Kugel 130 29
M14x1,5 D = 28,0 mm
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr. 55012105)
durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Porsche
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55012105 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9,5x18H2 Typ B15 958
Hersteller Brock Alloy Wheels GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Porsche Boxster / 155-217 255/40R18 M+S R03 A02 A04 A05
Cayman 155-217 265/40R18 R03 R35 A07 A08 A09
987 155-217 275/35R18 A01 K50 R03 A12 A14 A18
e13*2001/116*0141*.. Cbo Cpe P35
R21 VA2
VB8 Z17 S01
Porsche Boxster, -/S 150-196 255/35R18 K42 K50 K56 R03 A01 A02 A04
986 150-196 265/35R18 K42 K50 K56 R03 A05 A07 A08
e13*95/54*0020*.., A09 A12 A14
e13*98/14*0020*.. A18 V18 VA2
Z18 S01
Auflagen und Hinweise
Das Sonderrad ist nur zur Verwendung an Achse 2, in Verbindung mit dem Sonderrad
Typ B15 858 (Fa. Brock Alloy Wheels GmbH - Radgröße 8,5 J x 18 H2, ET 48) an Achse 1,
zulässig.
Die Reifengrößen, sowie die Auflagen und Hinweise für die Verwendung der Rad-/ Reifen –
Kombinationen an der Vorderachse sind der ABE Nr. 47146 (Gutachten Nr. 55206304 - Anlage 1,
1. Ausfertigung) zu entnehmen.
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A07 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-
Radmuttern verwendet werden.
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A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte
ist auf ausreichenden Abstand zum Bremssattel zu achten.
A18 Es sind nur schlauchlose Reifen und Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die
weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Das Ventil darf
nicht über den Felgenrand hinausragen.
Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.
Cpe Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K50 Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
geeignete Maßnahmen herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
P35 Sonderrad nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 350 mm
(Porsche Keramik-Bremse PCCB) an Achse 1.
R03 Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.
R21 Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des
Reifenherstellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende
Tragfähigkeit bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen.
R35 Sofern bei dieser Reifengröße Reifenfabrikatsbindungen aufgeführt sind, sollten die vom
Fahrzeughersteller empfohlenen Reifen verwendet werden.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.
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V18 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 205/45R18 225/40R18
Nr. 2 215/35R18 245/30R18, 255/30R18
Nr. 3 215/40R18 245/35R18
Nr. 4 215/45R18 235/40R18, 245/40R18
Nr. 5 225/35R18 245/30R18, 255/30R18, 265/30R18
Nr. 6 225/40R18 245/35R18, 255/35R18, 265/35R18, 285/30R18, 295/30R18
Nr. 7 225/45R18 245/40R18, 255/40R18, 275/35R18, 285/35R18
Nr. 8 235/40R18 245/40R18, 255/35R18, 265/35R18, 275/35R18, 315/30R18
Nr. 9 235/45R18 275/40R18
Nr. 10 235/50R18 255/45R18, 285/40R18
Nr. 11 245/35R18 255/35R18, 265/35R18
Nr. 12 245/40R18 255/40R18, 265/35R18, 275/35R18, 285/35R18
Nr. 13 245/45R18 265/40R18, 275/40R18, 285/40R18
Nr. 14 245/50R18 275/45R18
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.
VA2 Die Sonderräder sind nur zulässig an der Hinterachse.
VB8 Folgende Reifenkombinationen sind, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt
sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 235/40R18 255/40R18, 265/40R18, 295/35R18
Nr. 2 245/35R18 275/35R18, 285/35R18
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.
Z17 Rad/Reifen-Kombination nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit 17 Zoll Serienbereifung
(Sommer).
Z18 Rad/Reifen-Kombination nur zulässig für Fahrzeugausführungen mit wahlweise 18 Zoll
Serienbereifung (Sommer).
Hinweise zum Sonderrad
entfällt
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
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Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55012105 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 9,5x18H2 Typ B15 958
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Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Februar 2007.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 29.August 2007
Bohlander 00112708.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim