Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-065269-B0-306
Anlage-Nr. : 17a
Seite : 1/5 Mo b i l i t ä t
Hersteller : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : RB11902
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: RB11902
Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: RH
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: 130
Radgröße: 9Jx20H2
Rad-Einpresstiefe: 50 mm
Lochkreisdurchmesser: 130 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 71,50 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: ohne Ring
geprüfte Radlast: 950 kg
bei Reifenabrollumfang: 2330 mm
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen
nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Porsche
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
9PA Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, - 160 Nm
Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5,
Schaftlänge 36 mm
92A, 92AN, 92AH, 92AHN Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, - 160 Nm
Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5,
Schaftlänge 34 mm
RZ-065269-B0-306-17a~PO-5-130-71_5-ET50.docx
Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-065269-B0-306
Anlage-Nr. : 17a
Seite : 2/5 Mo b i l i t ä t
Hersteller : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : RB11902
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
9PA e13*2001/116*0089*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
176 bis 404 Porsche Cayenne 245/45R20 A02) bis A10)
A01)K03)N255)
255/45R20
A01)K03)N265)
265/45R20
A01)K01)N275)
275/40R20
A01)K01)
275/45R20
A01)G4L)K01)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
92A e13*2007/46*1085*..
92AH e13*2007/46*1107*..
92AHN e13*2007/46*1108*..
92AN e13*2007/46*1106*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
155 bis 419 Porsche Cayenne 255/45R20 A02) bis A10)
(Ausführungen ohne N265)
Serien-Verbreiterung)
255/50R20
A01)K01)K04)N265)
265/45R20
N275)
275/40R20
A01)K01)K04)
275/45R20
A01)K01)K04)
285/45R20
A01)K01)K04)
RZ-065269-B0-306-17a~PO-5-130-71_5-ET50.docx
Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-065269-B0-306
Anlage-Nr. : 17a
Seite : 3/5 Mo b i l i t ä t
Hersteller : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : RB11902
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
92A e13*2007/46*1085*..
92AH e13*2007/46*1107*..
92AHN e13*2007/46*1108*..
92AN e13*2007/46*1106*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
155 bis 419 Porsche Cayenne 255/45R20 A02) bis A10)
(Ausführungen mit Serien- N265)
Verbreiterung)
255/50R20
N265)
265/45R20
N275)
275/40R20
275/45R20
285/45R20
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeug-
sachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
RZ-065269-B0-306-17a~PO-5-130-71_5-ET50.docx
Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-065269-B0-306
Anlage-Nr. : 17a
Seite : 4/5 Mo b i l i t ä t
Hersteller : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : RB11902
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen
mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
werden.
G4L) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 265/50R19,
275/45R20 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw.
in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und
G01) zu beachten.
RZ-065269-B0-306-17a~PO-5-130-71_5-ET50.docx
Teilegutachten nach Anlage XIX zu § 19/3 StVZO
Nr. : RZ-065269-B0-306
Anlage-Nr. : 17a
Seite : 5/5 Mo b i l i t ä t
Hersteller : RH-ALURAD GmbH
Teiletyp : RB11902
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
N255) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 255/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
N265) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 265/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
N275) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 275/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
DDie Anlage Nr. 17a mit den Blättern 1 bis 5 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem
Gutachten für die Sonderräder Typ RB11902 des Auftraggebers RH-ALURAD GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 10.02.2016
RZ-065269-B0-306-17a~PO-5-130-71_5-ET50.docx