Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52850 nach § 22 STVZO Nr. : RA-001069-A0-104 Anlage-Nr. : 44 Seite : 1/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : SC1.9915 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: SC1.9915 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Speedline Corse Montageposition: Hinterachse * Radausführung: SC1.9915.151 Radgröße: 9Jx19H2 Rad-Einpresstiefe: 64 mm Lochkreisdurchmesser: 130 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 71,58 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: ohne Ring geprüfte Radlast: 780 kg bei Reifenabrollumfang: 2200 mm * Die Verwendung des Rades SC1.9915, SC1.9915.151 ist nur an der Hinterachse zulässig. Das hier beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp SC1.9815 an der Vorderachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen und Auflagen sind dem separaten Gutachten für den Radtyp SC1.9815, SC1.9815.151 (ABE-Nr. 52847) zu entnehmen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Porsche Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment 996 Serien-Radschraube, Kugel Ø28 mm, 130 Nm Kalotte beweglich, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 29 mm RA-001069-A0-104-44~PO-5-130-71_5-ET64_SC1.9915 Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52850 nach § 22 STVZO Nr. : RA-001069-A0-104 Anlage-Nr. : 44 Seite : 2/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : SC1.9915 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 996 e13*95/54*0031*.., e13*98/14*0031*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x19,ET57 9.0x19,ET64 221 bis 254 Porsche 911 215/35R19 255/30R19 A02) bis A10)B22) (Typ 996 mit schmaler A94a)N265) EF2)V00) Karosserie) 215/35R19 M+S 255/30R19 M+S A02) bis A10)B22) A94a) EF2)V00) 215/35R19 265/30R19 A02) bis A10)B22) A94a)N275) EF2)V00) 215/35R19 M+S 265/30R19 M+S A02) bis A10)B22) A94a) EF2)V00) Die Verwendung des Rades SC1.9915, SC1.9915.151 ist nur an der Hinterachse und nur mit den in der Spalte ‘Hinterachse‘ genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp SC1.9815 (ABE-Nr. 52847) an der Vorderachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombinationen sind hier die für die Vorder- und Hinterachse zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig. Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der im Anhang befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. RA-001069-A0-104-44~PO-5-130-71_5-ET64_SC1.9915 Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52850 nach § 22 STVZO Nr. : RA-001069-A0-104 Anlage-Nr. : 44 Seite : 3/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : SC1.9915 A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein. A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). B22) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage : - Vorderachse: Bremssattel Brembo mit bel. Bremsscheibe Ø318x28mm - Hinterachse : Bremssattel Brembo mit bel. Bremsscheibe Ø299x24mm EF2) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind oder/und deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. N265) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 265/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. N275) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 275/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. RA-001069-A0-104-44~PO-5-130-71_5-ET64_SC1.9915 Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52850 nach § 22 STVZO Nr. : RA-001069-A0-104 Anlage-Nr. : 44 Seite : 4/4 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Ronal GmbH Teiletyp : SC1.9915 V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 44 mit den Blättern 1 bis 4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ SC1.9915 des Auftraggebers Ronal GmbH . Geschäftsstelle Essen, 10.03.2020 RA-001069-A0-104-44~PO-5-130-71_5-ET64_SC1.9915