GUTACHTEN zur ABE Nr. 45597 nach §22 StVZO
Anlage 19 zum Gutachten Nr. 55056604 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ B13 757
Hersteller Brock GmbH
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Auftraggeber Brock GmbH
Gewerbegebiet
53919 Weilerswist - Derkum
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell B13
Typ B13 757
Radgröße 7,5Jx17H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Loch- Einpress- Rad- Abrollumfang
kreis- (mm)/ Mit- tiefe last (mm)
tenloch-ø (mm) (mm) (kg)
W1 B13 757 W1/BA17 N27 5/108/60,1 38 715 2110
Ø72,6xØ60,1
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 45597
Herstellerzeichen Brock Car Fashion
Radtyp und Ausführung B13 757 (s.o.)
Radgröße 7,5Jx17H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Giessereikennzeichen JAW
Herkunftsmerkmal Germany
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 110 28
S02 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 110 28
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz (Gutachten Nr. 55056604) durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfun-
gen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Renault
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45597 nach §22 StVZO
Anlage 19 zum Gutachten Nr. 55056604 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ B13 757
Hersteller Brock GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Renault Espace 110 225/45R17 T90 T91 T93 T94 A01 A02 A04
J63 110 235/40R17 M27 T90 A05 A08 A09
F691 A12 A14 A21
B02 K42 S01
Renault Espace 72-123 205/50R17 R37 T89 T93 A01 A02 A04
JE 72-123 215/50R17 R37 T90 T91 A05 A08 A09
e2*93/81,98/14* 72-140 225/45R17 T90 T91 T93 T94 A12 A14 A21
0084*.. 72-140 235/45R17 T93 T94 T97 A60 B02 K42
K49 K50 K56
Re4 V17 S01
Renault Espace 85-177 225/55R17 143 K50 A01 A02 A04
K 85-177 235/50R17 143 K49 K50 T00 T96 A05 A08 A09
e2*98/14*0265*.. A12 A14 A21
B03 RDK V17
S01
Renault Laguna 72-140 205/45R17 K41 K45 K50 T88 A01 A02 A04
B56 72-140 205/50R17 K41 K45 K50 X11 A05 A08 A09
G638, 72-140 215/40R17 K41 K45 K50 T85 T87 A12 A14 A21
e2*93/81*0012*.., 72-140 215/45R17 K41 K45 K50 T87 T88 T91 B02 K42 K49
e2*98/14*0012*.. 72-140 225/45R17 K41 K45 K50 K56 Lim Re4
72-140 235/40R17 K41 K45 K50 M27 V17 S01
72-140 245/35R17 K41 K45 K50 M36 T87
Renault Laguna 66-152 215/45R17 K49 K50 R37 T87 T88 T91 A01 A02 A04
G 66-152 225/45R17 K42 K49 K50 T90 A05 A08 A09
e2*98/14*0206*.. A12 A14 A21
Car Lim RDK
S02
Renault Laguna 72-140 205/45R17 K41 K45 K50 T88 A01 A02 A04
K56 72-140 215/45R17 K41 K45 K50 T88 T91 A05 A08 A09
e2*93/81*0011*.., 72-140 225/45R17 K41 K45 K50 T90 T91 A12 A14 A21
e2*98/14*0011*.. 72-140 235/40R17 K41 K45 K50 M27 T90 B02 Car K42
K49 K56 Re4
V17 S01
Renault Safrane 82,5-140 205/50R17 K41 K42 K45 T89 T93 A01 A02 A04
B54 82,5-140 215/45R17 K41 K42 K45 K49 T87 T88 T91 A05 A08 A09
G199, 82,5-140 225/45R17 K41 K42 K45 K49 T90 T91 A12 A14 A21
e2*93/81*0063*.., B02 Re4 V17
e2*98/14*0063*.. S01
Renault VelSatis 84-177 225/55R17 K49 K50 A01 A02 A04
J 84-177 235/50R17 K49 K50 A05 A08 A09
e2*98/14*0263*.. A12 A14 A21
B03 RDK Srv
V17 S01
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Anlage 19 zum Gutachten Nr. 55056604 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ B13 757
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Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachver-
ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder
einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwen-
denden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Ferner
sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung un-
terschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug
durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht län-
ger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet wer-
den. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorge-
schriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unter-
halb der Felgenschulter angebracht werden.
A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig.
Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig.
A60 Auch zulässig für Fahrzeugausführungen mit verlängerter Karosserie.
B02 Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungsschrau-
ben oder Sicherungsringe an den Anschlußflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.
B03 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind.
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombili-
mousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Touring,..).
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45597 nach §22 StVZO
Anlage 19 zum Gutachten Nr. 55056604 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ B13 757
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K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigän-
gigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigän-
gigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muß erhalten bleiben.
K49 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K50 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine ausrei-
chende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
M27 Folgende Reifen wurden geprüft:
Hersteller Sommerprofiltyp(en) bzw. Geschw.Kat. Winterprofiltyp(en) bzw. Geschw.Kat.
Dunlop SP 8000, SP 9000 ---
Bridgestone S-01 ---
Pirelli P700-Z, P Zero Asim. ---
Uniroyal RTT2, Rallye 440 (ZR) ---
Michelin MXX3 ---
Continental CSC, CZ91 ---
Goodyear Eagle ZR, GSA, GSD, GSD+, Eagle F1 ---
Fulda Y 3000, Carat Extremo ---
Semperit M800 ---
Es können auch andere Reifen der Reifengröße 235/40R17 verwendet werden, die gemäß Bestäti-
gung des Reifenherstellers auf 7,5 J x 17 H2 montierbar sind.
M36 Folgende Reifen wurden geprüft:
Hersteller Sommerprofiltyp(en) bzw. Geschw.Kat. Winterprofiltyp(en) bzw. Geschw.Kat.
Dunlop D 40, SP 8000 --
Goodyear Eagle F1 --
Es können auch andere Reifen der Reifengröße 245/35R17 verwendet werden, die gemäß Bestäti-
gung des Reifenherstellers auf 7,5 J x 17 H2 montierbar sind.
R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig ausschließ-
lich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.
RDK Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß, wenn vorhanden, das serienmä-
ßige RDK- bzw. RDC-System (Elektronisches Reifendruck-Kontrollsystem) in Verbindung mit den
Sonderrädern ggf. nicht mehr funktionsfähig ist. Dieses System ist dann durch einen Fach-Händler zu
deaktivieren oder durch ein geeignetes Reifendruck-Kontrollsystem, wenn möglich, zu ersetzen.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45597 nach §22 StVZO
Anlage 19 zum Gutachten Nr. 55056604 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ B13 757
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Re4 Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage ist die Verwendung des Sonderrades nicht
zulässig an Fahrzeugausführungen mit belüfteter Scheibenbremse (Durchmesser 262 mm) an Achse 1.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 ver-
wendet werden.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 ver-
wendet werden.
Srv Zur Befestigung der Sonderräder an Fahrzeugen bis MJ 2002 dürfen nur die mitgelieferten
Befestigungsschrauben M12x1,5; ab MJ 2003 dürfen nur die Befestigungsschrauben M14x1,5; (siehe
Tabelle Befestigungsmittel Seite 1) verwendet werden.
T00 Reifen (LI 100) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1600 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T85 Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T90 Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T93 Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T94 Reifen (LI 94) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1340 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T96 Reifen (LI 96) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1420 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T97 Reifen (LI 97) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1460 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
V17 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei-
fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 205/40R17 225/35R17
Nr. 2 205/50R17 225/45R17, 235/45R17, 245/40R17, 255/40R17
Nr. 3 215/40R17 245/35R17
Nr. 4 215/45R17 225/45R17, 235/40R17, 245/40R17, 255/40R17
Nr. 5 215/50R17 235/45R17, 245/45R17, 275/40R17
Nr. 6 225/45R17 245/40R17, 255/40R17, 265/40R17
Nr. 7 225/50R17 245/45R17, 255/45R17
Nr. 8 225/55R17 245/50R17, 255/50R17
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45597 nach §22 StVZO
Anlage 19 zum Gutachten Nr. 55056604 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ B13 757
Hersteller Brock GmbH
Seite 6 von 6
X11 Rad-Reifen-Kombination(en) zulässig bei Fahrzeugausführungen mit Serienbereifung
195/65R15, 205/60R15 oder 205/55R16.
143 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1430 kg.
Hinweise zum Sonderrad
entfällt
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Februar 2004.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 30.März 2004
Bohlander 00061817.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim