Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 53055 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001057-B0-104
Anlage-Nr. : 26
Seite : 1/4
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 65R6654
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: 65R6654
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: Ronal Ronal
Montageposition: Vorderachse Hinterachse
Radausführung: 65R6654.13 65R6654.03
Radausführungskennz: 65R6654.13 65R6654.03
Radgröße: 6½Jx16H2 6½Jx16H2
Rad-Einpresstiefe: 45 mm 35 mm
Lochkreisdurchmesser: 100 mm 100 mm
Lochzahl: 4 4
Mittenlochdurchmesser: 68,00 mm 68,00 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung Mittenzentrierung
Zentrierring: 4 Ø68 Ø60.15 4 Ø68 Ø60.15
geprüfte Radlast: *) 615 kg 615 kg
Reifenabrollumfang: 2000 mm 2015 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke: RENAULT
Radbefestigung
Auflagen- Achse Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel moment
BF1 1+2 Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, Schaftlänge 28 mm ZP40364 110 Nm
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 53055 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001057-B0-104
Anlage-Nr. : 26
Seite : 2/4
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 65R6654
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
AH e2*2007/46*0457*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
6½Jx16H2, ET45 6½Jx16H2, ET35
31 bis 68 Renault Twingo, 185/50R16 185/50R16 A02) bis A10)
Twingo ZE BF1)
(ohne 195/45R16 195/45R16 A02) bis A10)
Serienverbreiterung) A94a) BF1)
205/45R16 205/45R16 A01) bis A10)
K03) BF1)
175/55R16 195/50R16 A02) bis A10)
M00) BF1) V00)
185/50R16 205/45R16 A02) bis A10)
BF1)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
AH e2*2007/46*0457*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
6½Jx16H2, ET45 6½Jx16H2, ET35
48 bis 68 Renault Twingo 185/50R16 185/50R16 A02) bis A10)
(mit Serienverbreiterung) BF1)
195/45R16 195/45R16 A02) bis A10)
BF1)
195/50R16 195/50R16 A01) bis A10)
K100) BF1) G01)
205/45R16 205/45R16 A02) bis A10)
BF1)
175/55R16 195/50R16 A01) bis A10)
M00) K100) BF1) V00)
185/50R16 205/45R16 A02) bis A10)
BF1)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
AH e2*2007/46*0457*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
(kW) Vorderachse Hinterachse
6½Jx16H2, ET45 6½Jx16H2, ET35
80 Renault Twingo GT 185/50R16 185/50R16 A02) bis A10)
BF1) EF0)
195/45R16 195/45R16 A02) bis A10)
BF1) EF0)
195/50R16 195/50R16 A01) bis A10)
K100) BF1) EF0)
205/45R16 205/45R16 A02) bis A10)
BF1) EF0)
175/55R16 195/50R16 A01) bis A10)
M00) K100) BF1) EF0) V00)
185/50R16 205/45R16 A02) bis A10)
BF1) EF0) V00)
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 53055 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001057-B0-104
Anlage-Nr. : 26
Seite : 3/4
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 65R6654
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen
den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen
nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
Befestigungsteile zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten
erlaubt wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts und/
oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.
A94a) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur
auf den Rädern der Hinterachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 1 zur ABE-Nr. 53055 nach §22 StVZO
Nr. : RA-001057-B0-104
Anlage-Nr. : 26
Seite : 4/4
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 65R6654
BF1) Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
Achse: 1+2
Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, Schaftlänge 28 mm
Zubehörkit: ZP40364
Anzugsmoment: 110 Nm
EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt.
Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als
wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte
herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in
dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K100) An Achse 2 ist die ins Radhaus ragende Kante der Kunststoffradhausverbreiterung komplett zu
kürzen.
M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen
Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ
ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine
Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen.
V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und
Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist
möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um
eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der
Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines
entsprechenden Nachweises.
Die Anlage 26 mit den Seiten 1-4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
Typ 65R6654 des Auftraggebers Ronal GmbH
Geschäftsstelle Essen, 04.06.2021