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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 45722 nach §22 StVZO

Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55056704 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ RC09 756
Hersteller                     Rad Center Derkum GmbH

                                                                                        Seite 1 von 5

Auftraggeber                   Rad Center Derkum GmbH
                               Schleidener Straße 23
                               53919 Weilerswist-Derkum


Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
Modell                         RC09
Typ                            RC09 756
Radgröße                       7,5Jx16H2
Zentrierart                    Mittenzentrierung

Ausführung     Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/ Loch-     Einpress- Rad-   Abrollumfang
                                                   kreis- (mm)/ Mit-   tiefe     last   (mm)
                                                   tenloch-ø (mm)      (mm)      (kg)
X5             RC09 756 X5/BA05 N3                 5/100/56,1           35        615   1965
               Ø63,4-Ø56,1

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                     45722
Herstellerzeichen              RCD
Radtyp und Ausführung          RC09 756 (s.o.)
Radgröße                       7,5Jx16H2
Einpresstiefe                  ET (s.o.)
Giessereikennzeichen           JAW
Herkunftsmerkmal               Germany
Herstelldatum                  Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.    Art der Befestigungsmittel   Bund             Anzugsmoment (Nm)     Schaftlänge (mm)
S01    Spezial-Stern-Mutter         Kegel 60°        90                    -
       M12x1,25
S02    Spezial-Stern-Schraube       Kegel 60°        110                    26
       M14x1,5

Prüfungen

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz (Gutachten Nr. 55056704) durchgeführt.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfun-
gen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                     Rover
                               Subaru

Spurverbreiterung              innerhalb 2%




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Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55056704 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ RC09 756
Hersteller                       Rad Center Derkum GmbH

                                                                                        Seite 2 von 5

Handelsbezeichnung     kW-Bereich    Reifen            Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                           Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Rover 75, MG ZT        85-130        205/55R16         K42 K49 K50 K56 R37               A01 A02 A04
RJ                     85-130        205/60R16         K42 K49 K50 K56 R37               A05 A08 A09
e11*98/14*0111*..      85-130        215/55R16         K42 K49 K50 K56                   A12 A14 A18
                                                                                         B03 Lim S02
Rover 75, MG ZT-T      85-130        205/55R16         K42 K49 K50 K56 R37 T88           A01 A02 A04
RJ                     85-130        205/60R16         K42 K49 K50 K56 R37               A05 A08 A09
e11*98/14*0111*..      85-130        215/55R16         K42 K49 K50 K56                   A12 A14 A18
- Tourer/Kombi                                                                           B03 Car S02
Sub.Legacy Outback     121,180       205/60R16         122 K42 R09 Z49                   A01 A02 A04
BL/BP, BL/BPS          121,180       215/55R16         K42 R09 Z49                       A05 A08 A09
e1*2001/116*0228*..,   121,180       215/60R16         120 K42 K45 Z49                   A12 A14 A18
e1*2001/116*0256*..    121,180       225/55R16         121 K42 K45 Z49                   B03 Car S01
                       121,180       235/50R16         K42 K45 K49 Z49
Subaru Forester        90-130        215/60R16                                           A01 A02 A04
SF                     90-130        225/60R16                                           A05 A08 A09
e13*96/79*0029*..,                                                                       A12 A14 A18
e13*98/14*0029*..                                                                        K42 S01
Subaru Forester        90-125        215/55R16         R37                               A01 A02 A04
SFS                    90-125        215/60R16                                           A05 A08 A09
e1*97/27*0088*..,      90-125        225/60R16                                           A12 A14 A18
e1*98/14*0088*..                                                                         K42 S01
Subaru Forester        92-130        205/60R16         R09                               A02 A04 A05
SG, SGS                92-130        205/65R16         A01 R09 Z49                       A08 A09 A12
e13*98/14*0087*..,     92-130        215/55R16         A01 K42 R37 Z49                   A14 A18 S01
e1*2001/116*0209*..    92-130        215/60R16         A01 K42 K45 Z49
                       92-130        225/55R16         A01 K42 K49 K50 Z49
                       92-130        235/55R16         A01 K42 K45 K49 K50 Z49
Subaru Impreza         66-92         205/45R16         K41 K42 K45 K49 K50 K56           A01 A02 A04
GFC, GC/GF             66-92         205/50R16         K41 K42 K45 K49 K50 K56 R09       A05 A08 A09
G334,                                                                                    A12 A14 A18
e13*96/79, 98/14                                                                         S01
*0026*..


Auflagen und Hinweise

A01     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachver-
ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder
einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02      Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45722 nach §22 StVZO

Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55056704 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ RC09 756
Hersteller                     Rad Center Derkum GmbH

                                                                                        Seite 3 von 5

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwen-
denden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Ferner
sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung un-
terschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug
durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht län-
ger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet wer-
den. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

A09     Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorge-
schriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unter-
halb der Felgenschulter angebracht werden.

A18    Es sind nur schlauchlose Reifen und Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die
weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig.

B03     Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind.

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombili-
mousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Touring,..).

K41      An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigän-
gigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K42      An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigän-
gigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K45     An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muß erhalten bleiben.

K49    Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K50    Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K56    Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine ausrei-
chende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

Lim    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45722 nach §22 StVZO

Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55056704 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ RC09 756
Hersteller                     Rad Center Derkum GmbH

                                                                                          Seite 4 von 5

R09     Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den Fahrzeugpa-
pieren eingetragen ist.

R37      Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig ausschließ-
lich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.

S01    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 ver-
wendet werden.

S02    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 ver-
wendet werden.

T88    Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16).

Z49      Eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination ist durch Entfernen des Kan-
tenschutzes an der Radhausausschnittskante (Gummi- bzw. Kunststoff-Kederband) an Achse 2 herzu-
stellen.

120     Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1200 kg.

121     Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1210 kg.

122     Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1220 kg.


Hinweise zum Sonderrad
entfällt


Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Februar 2004.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45722 nach §22 StVZO

Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55056704 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ RC09 756
Hersteller                    Rad Center Derkum GmbH

                                                                                      Seite 5 von 5

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95


Lambsheim, 2.April 2004




Bohlander                                                                  00062081.DOC




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