GUTACHTEN zur ABE Nr. 45722 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55056704 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ RC09 756
Hersteller Rad Center Derkum GmbH
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Auftraggeber Rad Center Derkum GmbH
Schleidener Straße 23
53919 Weilerswist-Derkum
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell RC09
Typ RC09 756
Radgröße 7,5Jx16H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Loch- Einpress- Rad- Abrollumfang
kreis- (mm)/ Mit- tiefe last (mm)
tenloch-ø (mm) (mm) (kg)
X5 RC09 756 X5/BA05 N3 5/100/56,1 35 615 1965
Ø63,4-Ø56,1
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 45722
Herstellerzeichen RCD
Radtyp und Ausführung RC09 756 (s.o.)
Radgröße 7,5Jx16H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Giessereikennzeichen JAW
Herkunftsmerkmal Germany
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Spezial-Stern-Mutter Kegel 60° 90 -
M12x1,25
S02 Spezial-Stern-Schraube Kegel 60° 110 26
M14x1,5
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz (Gutachten Nr. 55056704) durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfun-
gen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Rover
Subaru
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 45722 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55056704 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ RC09 756
Hersteller Rad Center Derkum GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Rover 75, MG ZT 85-130 205/55R16 K42 K49 K50 K56 R37 A01 A02 A04
RJ 85-130 205/60R16 K42 K49 K50 K56 R37 A05 A08 A09
e11*98/14*0111*.. 85-130 215/55R16 K42 K49 K50 K56 A12 A14 A18
B03 Lim S02
Rover 75, MG ZT-T 85-130 205/55R16 K42 K49 K50 K56 R37 T88 A01 A02 A04
RJ 85-130 205/60R16 K42 K49 K50 K56 R37 A05 A08 A09
e11*98/14*0111*.. 85-130 215/55R16 K42 K49 K50 K56 A12 A14 A18
- Tourer/Kombi B03 Car S02
Sub.Legacy Outback 121,180 205/60R16 122 K42 R09 Z49 A01 A02 A04
BL/BP, BL/BPS 121,180 215/55R16 K42 R09 Z49 A05 A08 A09
e1*2001/116*0228*.., 121,180 215/60R16 120 K42 K45 Z49 A12 A14 A18
e1*2001/116*0256*.. 121,180 225/55R16 121 K42 K45 Z49 B03 Car S01
121,180 235/50R16 K42 K45 K49 Z49
Subaru Forester 90-130 215/60R16 A01 A02 A04
SF 90-130 225/60R16 A05 A08 A09
e13*96/79*0029*.., A12 A14 A18
e13*98/14*0029*.. K42 S01
Subaru Forester 90-125 215/55R16 R37 A01 A02 A04
SFS 90-125 215/60R16 A05 A08 A09
e1*97/27*0088*.., 90-125 225/60R16 A12 A14 A18
e1*98/14*0088*.. K42 S01
Subaru Forester 92-130 205/60R16 R09 A02 A04 A05
SG, SGS 92-130 205/65R16 A01 R09 Z49 A08 A09 A12
e13*98/14*0087*.., 92-130 215/55R16 A01 K42 R37 Z49 A14 A18 S01
e1*2001/116*0209*.. 92-130 215/60R16 A01 K42 K45 Z49
92-130 225/55R16 A01 K42 K49 K50 Z49
92-130 235/55R16 A01 K42 K45 K49 K50 Z49
Subaru Impreza 66-92 205/45R16 K41 K42 K45 K49 K50 K56 A01 A02 A04
GFC, GC/GF 66-92 205/50R16 K41 K42 K45 K49 K50 K56 R09 A05 A08 A09
G334, A12 A14 A18
e13*96/79, 98/14 S01
*0026*..
Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachver-
ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder
einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45722 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55056704 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ RC09 756
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A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwen-
denden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Ferner
sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung un-
terschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug
durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht län-
ger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet wer-
den. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorge-
schriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unter-
halb der Felgenschulter angebracht werden.
A18 Es sind nur schlauchlose Reifen und Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die
weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig.
B03 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind.
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombili-
mousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Touring,..).
K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigän-
gigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigän-
gigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muß erhalten bleiben.
K49 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K50 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine ausrei-
chende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45722 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55056704 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ RC09 756
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R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den Fahrzeugpa-
pieren eingetragen ist.
R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig ausschließ-
lich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 ver-
wendet werden.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 ver-
wendet werden.
T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16).
Z49 Eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination ist durch Entfernen des Kan-
tenschutzes an der Radhausausschnittskante (Gummi- bzw. Kunststoff-Kederband) an Achse 2 herzu-
stellen.
120 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1200 kg.
121 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1210 kg.
122 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1220 kg.
Hinweise zum Sonderrad
entfällt
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Februar 2004.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45722 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55056704 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ RC09 756
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Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 2.April 2004
Bohlander 00062081.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim