GUTACHTEN zur ABE Nr. 45775 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55157704 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8Jx17H2 Typ RC10 807
Hersteller Rad Center Derkum GmbH
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Auftraggeber Rad Center Derkum GmbH
Schleidener Straße 33
53919 Weilerswist-Derkum
QM-Nr.: QA 05 100 02086
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell RC10
Typ RC10 807
Radgröße 8Jx17H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Loch- Einpress- Rad- Abrollumfang
kreis- (mm)/ Mit- tiefe last (mm)
tenloch-ø (mm) (mm) (kg)
X5 RC10 807 X5/BA05 N3 5/100/56,1 35 650 1965
Ø63,4-Ø56,1
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 45775
Herstellerzeichen RCD
Radtyp und Ausführung RC10 807 (s.o.)
Radgröße 8Jx17H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Giessereikennzeichen JAW
Herkunftsmerkmal Germany
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 90 -
S02 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 110 28
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz (Gutachten Nr. 55157704) durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfun-
gen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Rover
Subaru
Spurverbreiterung innerhalb 2%
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45775 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55157704 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8Jx17H2 Typ RC10 807
Hersteller Rad Center Derkum GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Rover 75, MG ZT 85-130 205/50R17 K42 K49 K50 K56 M04 A01 A02 A04
RJ 85-130 225/45R17 K42 K49 K50 K56 A05 A08 A09
e11*98/14*0111*.. A12 A14 A21
B03 Lim V17
S02
Rover 75, MG ZT-T 85-130 205/50R17 K42 K49 K50 K56 M04 A01 A02 A04
RJ 85-130 225/45R17 K42 K49 K50 K56 A05 A08 A09
e11*98/14*0111*.. A12 A14 A21
- Tourer/Kombi B03 Car V17
S02
Sub.Legacy Outback 121,180 205/50R17 K42 M04 R09 T89 T93 Z49 A01 A02 A04
BL/BP, BL/BPS 121,180 215/55R17 K42 K45 R70 Z49 A05 A08 A09
e1*2001/116*0228*.., 121,180 225/45R17 K42 R09 T90 T91 Z49 A12 A14 A21
e1*2001/116*0256*.. 121,180 225/50R17 K42 K45 Z49 Car S01
121,180 235/45R17 K42 K49 Z49
121,180 235/50R17 K42 K44 K45 K49 Z49
121,180 245/45R17 K42 K45 K49 K50 Z49
Subaru Forester 92-130 215/50R17 K42 K49 K50 M56 Z49 A01 A02 A04
SG, SGS 92-130 225/50R17 K42 K45 K49 K50 Z49 A05 A08 A09
e13*98/14*0087*.., 92-130 235/45R17 K42 K49 K50 Z49 A12 A14 A21
e1*2001/116*0209*.. 92-130 245/45R17 K42 K45 K49 K50 Z49 S01
Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachver-
ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder
einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwen-
denden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Ferner
sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung un-
terschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug
durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht län-
ger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet wer-
den. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.
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A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller vorge-
schriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unter-
halb der Felgenschulter angebracht werden.
A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig.
Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.
B03 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind.
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombili-
mousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Touring,..).
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigän-
gigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K44 An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende Frei-
gängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muß erhalten bleiben.
K49 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K50 Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine ausrei-
chende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
M04 Folgende Reifen wurden geprüft:
Hersteller Sommerprofiltyp(en) bzw. Geschw.Kat. Winterprofiltyp(en) bzw. Geschw.Kat.
Bridgestone S-02 WT 05 M+S
Continental CSC, CSC2, CZ91 TS770, TS750, TS790
Dunlop SP 8000 NO, SP 9000 WinterSport M2, M3
Goodyear Eagle NCT5, F1 GS-D3 Ultra Grip GW-3
Michelin MXX3 X M+S 330-
Semperit -- Sport-Grip
Pirelli P 700-Z, P 7000, P Zero Dir., W210 P, W210 Asim., W240 XL
P Zero Asim., P Zero Rosso N3
Es können auch andere Reifen der Reifengröße 205/50R17 verwendet werden, die gemäß Bestäti-
gung des Reifenherstellers auf 8 J x 17 H2 montierbar sind.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 45775 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55157704 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8Jx17H2 Typ RC10 807
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M56 Folgende Reifen wurden geprüft:
Hersteller Sommerprofiltyp(en) bzw. Geschw.Kat. Winterprofiltyp(en) bzw. Geschw.Kat.
Dunlop SP 8000, SP 9000 ---
Continental CZ91 TS 790
Pirelli P 7000, P Zero Asim ---
Es können auch andere Reifen der Reifengröße 215/50R17 verwendet werden, die gemäß Bestäti-
gung des Reifenherstellers auf 8 J x 17 H2 montierbar sind.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den Fahrzeugpa-
pieren eingetragen ist.
R70 Es können Reifen gleicher Größe verwendet werden, die gemäß Bestätigung des Reifenher-
stellers auf der im Gutachten genannten Radgröße montierbar sind und ausreichende Tragfähigkeit
bei max. Sturzwinkel und Höchstgeschwindigkeit aufweisen.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 ver-
wendet werden.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 ver-
wendet werden.
T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T90 Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
T93 Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).
V17 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Rei-
fenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:
Vorderachse Hinterachse
Nr. 1 205/40R17 225/35R17
Nr. 2 205/50R17 225/45R17, 235/45R17, 245/40R17, 255/40R17
Nr. 3 215/40R17 245/35R17
Nr. 4 215/45R17 225/45R17, 235/40R17, 245/40R17, 255/40R17
Nr. 5 215/50R17 235/45R17, 245/45R17, 275/40R17
Nr. 6 225/45R17 245/40R17, 255/40R17, 265/40R17
Nr. 7 225/50R17 245/45R17, 255/45R17
Nr. 8 225/55R17 245/50R17, 255/50R17
Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.
Z49 Eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination ist durch Entfernen des Kan-
tenschutzes an der Radhausausschnittskante (Gummi- bzw. Kunststoff-Kederband) an Achse 2 herzu-
stellen.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 45775 nach §22 StVZO
Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55157704 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8Jx17H2 Typ RC10 807
Hersteller Rad Center Derkum GmbH
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Hinweise zum Sonderrad
entfällt
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entspre-
chende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Mai 2004.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 20.August 2004
Bohlander 00068066.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim