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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 46265 nach §22 StVZO

Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55144705 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ GI 757
Hersteller                     Rial Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                       Seite 1 von 5

Auftraggeber                   Rial Leichtmetallfelgen GmbH
                               Industriestraße 11
                               67136 Fußgönheim
                               QM-Nr.: QA051000110

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
Modell                         GIRO
Typ                            GI 757
Radgröße                       7,5Jx17H2
Zentrierart                    Mittenzentrierung

Ausführung     Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
                                                   Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                   Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                   (mm)
B3             GI 757 B3/Z05 Ø63,3-56,1            5/100/56,1         35        610    2015

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                     46265
Herstellerzeichen              rial
Radtyp und Ausführung          GI 757 (s.o.)
Radgröße                       7,5Jx17H2
Einpresstiefe                  ET (s.o.)
Giessereikennzeichen           -
Herkunftsmerkmal               Germany
Herstelldatum                  Jahr und Monat

Befestigungsmittel

Nr.    Art der Befestigungsmittel   Bund            Anzugsmoment (Nm)      Schaftlänge (mm)
S01    Mutter M12x1,25              60° Kegel       90                     -
S02    Schraube M14x1,5             60° Kegel       110                     30

Prüfungen

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz (Gutachten Nr. 55144705) durchgeführt.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                     MG Rover
                               Subaru

Spurverbreiterung              innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46265 nach §22 StVZO

Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55144705 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ GI 757
Hersteller                       Rial Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                         Seite 2 von 5

Handelsbezeichnung     kW-Bereich    Reifen            Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                           Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Rover 75, MG ZT        85-130        205/50R17         K42 K49 K50 K56                   A01 A02 A04
RJ, J                  85-130        215/50R17         K23 K42 K49 K50 K56               A05 A08 A09
e11*98/14*0111*..,     85-130        225/45R17         K42 K49 K50 K56                   A12 A14 A21
e11*2001/116*0111*.                                                                      B03 Lim V17
                                                                                         S02
Rover 75, MG ZT-T      85-130        205/50R17         K42 K49 K50 K56                   A01 A02 A04
RJ, J                  85-130        215/50R17         K23 K42 K49 K50 K56               A05 A08 A09
e11*98/14*0111*..,     85-130        225/45R17         K42 K49 K50 K56                   A12 A14 A21
e11*2001/116*0111*.                                                                      B03 Car V17
- Tourer/Kombi                                                                           S02
Sub.Legacy Outback     116-180       205/50R17         122 K42 R09 T89 T93 Z49           A01 A02 A04
BL/BP, -S, -G          116-180       205/55R17         122 K42 R37 Z49                   A05 A08 A09
e1*2001/116*0228*..,   116-180       215/50R17         122 K42 R37 T90 T91 Z49           A12 A14 A21
e1*2001/116*0256*..,   116-180       215/55R17         121 K42 K45 Z49                   Car S01
e11*2001/116*0240*.    116-180       225/45R17         122 K42 R09 T90 T91 Z49
                       116-180       225/50R17         122 K42 K45 Z49
                       116-180       235/45R17         122 K42 Z49
                       116-180       235/50R17         121 K42 K44 K45 K49 K66 Z49
Subaru Forester        90-130        215/50R17         K42                               A01 A02 A04
SF                     90-130        225/50R17         K42                               A05 A08 A09
e13*96/79*0029*..,     90-130        235/45R17         K42                               A12 A14 A21
e13*98/14*0029*..                                                                        S01
Subaru Forester        90-125        215/50R17         K42                               A01 A02 A04
SFS                    90-125        225/50R17         K42                               A05 A08 A09
e1*97/27*0088*..,      90-125        235/45R17         K42                               A12 A14 A21
e1*98/14*0088*..                                                                         S01
Subaru Forester        90-169        205/55R17         R37 Z49                           A01 A02 A04
SG, SGS, SGG           90-169        215/50R17         K42 K49 K50 R37 Z49               A05 A08 A09
e13*98/14*0087*..,     90-169        215/55R17         K42 K45 K49 K50 Z49               A12 A14 A21
e1*2001/116*0209*..,   90-169        225/50R17         K42 K45 K49 K50 Z49               S01
e11*2001/116*0242*.    90-169        235/45R17         K42 K49 K50 Z49
                       90-169        235/50R17         K41 K42 K45 K49 K50 Z49
                       90-169        245/45R17         K42 K45 K49 K50 Z49
Subaru Impreza         66-160        205/40R17         K41 T80 T84                       A01 A02 A04
GFC, GC/GF             66-160        205/45R17         K41                               A05 A08 A09
G334,                  66-160        215/40R17         K41                               A12 A14 A21
e13*96/79, 98/14                                                                         K42 K45 K49
*0026*..                                                                                 K50 K56 S01


Auflagen und Hinweise

121     Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1210 kg.

122     Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1220 kg.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46265 nach §22 StVZO

Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55144705 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ GI 757
Hersteller                     Rial Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                         Seite 3 von 5

A01     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02      Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig.
Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.

B03     Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern (mit Ausnahme von Felgen für M+S-Bereifung) ausgerüstet sind.

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).

K23    An Achse 2 ist die Befestigungsschraube der Kunststoffeinsätze bis auf die Mutter zu kürzen.

K41    An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46265 nach §22 StVZO

Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55144705 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ GI 757
Hersteller                      Rial Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                             Seite 4 von 5

K44    An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K45     An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muß erhalten bleiben.

K49    Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K50    Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K56     Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K66     Durch Nacharbeiten der Radhausinnenwand bzw. der Verkleidung an Achse 2 ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.

Lim    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

R09    Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung in den
Fahrzeugpapieren eingetragen ist.

R37     Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.

S01    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.

S02    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
verwendet werden.

T80    Reifen (LI 80) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 900 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).

T84    Reifen (LI 84) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1000 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).

T89    Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).

T90    Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).

T91    Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).

T93    Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16).

Z49     Eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination ist durch Entfernen des
Kantenschutzes an der Radhausausschnittskante (Gummi- bzw. Kunststoff-Kederband) an Achse 2
herzustellen.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46265 nach §22 StVZO

Anlage 2 zum Gutachten Nr. 55144705 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ GI 757
Hersteller                      Rial Leichtmetallfelgen GmbH

                                                                                          Seite 5 von 5

V17    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

           Vorderachse   Hinterachse

Nr.   1    205/40R17     225/35R17
Nr.   2    205/50R17     225/45R17, 235/45R17, 245/40R17, 255/40R17
Nr.   3    215/40R17     245/35R17
Nr.   4    215/45R17     225/45R17, 235/40R17, 245/40R17, 255/40R17

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.



Hinweise zum Sonderrad

entfällt

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2005.

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95


Lambsheim, 23.September 2005




Blauth                                                                  00085456.DOC




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
						
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