Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)
nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793)
Nummer der ABE: 48088
Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen
6,5 J x 15 H2
Typ: RG09 6515
Inhaber der ABE Reifen Gundlach GmbH
und Hersteller: DE-56316 Raubach
Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:
Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen
KBA 48088
Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
dürfen nicht angebracht werden.
Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
2
Nummer der ABE: 48088
Die ABE-Nr. 48088 erstreckt sich auf die Sonderräder 6,5 J x 15 H2 , Typ RG09 6515, in den
Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55056910 (1. Ausfertigung) vom 14.09.2010
beschrieben.
Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 1 bis 20 des
Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.
Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungs-
behörde zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind.
An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
Stellen gut lesbar und dauerhaft,
der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
die Felgengröße,
die Ausführungsbezeichnung des Sonderrades bestehend aus:
Kennzeichnung des Rades und gegebenenfalls des Zentrierringes,
das Herstelldatum (Monat, Jahr),
das Typzeichen und
die Einpreßtiefe anzubringen.
Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
Außendurchmesser zu kennzeichnen.
Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen
Überwachungs-Vereins Pfalz Verkehrswesen GmbH, Lambsheim, vom 14.09.2010
festgehaltenen Angaben.
Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.
Flensburg, 08.10.2010
Im Auftrag
Andreas Thielke
Anlagen:
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
1 Gutachten Nr. 55056910 (1. Ausfertigung)
Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
Nummer der ABE: 48088
- Anlage -
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Nebenbestimmungen
Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungsunterla-
gen genau übereinstimmen. Mit dem zugeteilten Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahr-
zeugteile nur gekennzeichnet werden, die den Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht
entsprechen.
Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtig-
ten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise Ferti-
gung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder endgültig
oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des Vertriebs ist
dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
können überdies strafrechtlich verfolgt werden.
Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser
Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
Umweltschutzes nicht entspricht.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung,
nachprüfen und zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen.
Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48088 nach §22 StVZO
Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55056910 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ RG09 6515
Hersteller Reifen Gundlach GmbH
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Auftraggeber Reifen Gundlach GmbH
Gewerbegebiet, Talstraße 1-3
56316 Raubach
QM-Nr. 49020140905
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell RG09
Typ RG09 6515
Radgröße 6,5Jx15H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
X5 RG09 6515 X5 / Ø63,4xØ56,1 5/100/56,1 38 615 2100
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 48088
Herstellerzeichen C4W-T Germany
Radtyp und Ausführung RG09 6515 (s.o.)
Radgröße 6,5Jx15H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Giessereikennzeichen C4W-T
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 90 -
S02 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 100 -
S03 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 110 28,3
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller MG Rover
Subaru
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48088 nach §22 StVZO
Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55056910 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ RG09 6515
Hersteller Reifen Gundlach GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Rover 75, MG ZT 85-130 195/65R15 A02 A04 A05
RJ, J 85-130 205/65R15 A01 K1c K2b K42 K56 A08 A09 A12
e11*98/14*0111*.., 85-130 215/60R15 A01 K1c K2b K42 K56 A16 A18 B03
e11*2001/116*0111*. Lim S03
Rover 75, MG ZT-T 85-130 195/65R15 R37 A02 A04 A05
RJ, J 85-130 205/65R15 A01 K1c K2b A08 A09 A12
e11*98/14*0111*.., 85-130 215/60R15 A01 K1c K2b K42 K56 A16 A18 B03
e11*2001/116*0111*. Car S03
- Tourer/Kombi
Subaru Forester 125,130 205/70R15 M+S R09 A02 A04 A05
SF 90,92 205/70R15 A08 A09 A12
e13*96/79*0029*.., 90,92 215/65R15 A01 K42 A16 A18 B03
e13*98/14*0029*.. S01
Subaru Forester 90-125 195/65R15 R09 A02 A04 A05
SFS 90-125 195/70R15 R09 A08 A09 A12
e1*97/27*0088*.., 90-125 205/70R15 R37 A16 A18 B03
e1*98/14*0088*.. 90-125 215/65R15 A01 K42 S01
Subaru Forester 90-116 195/65R15 R09 A02 A04 A05
SG, SGS, SGG 90-116 195/70R15 R37 A08 A09 A12
e13*98/14*0087*.., 90-116 205/70R15 A16 A18 B03
e1*2001/116*0209*.., 90-116 215/65R15 S01
e11*2001/116*0242*. 90-116 225/60R15 A01 Z49
90-116 225/70R15 A01 K45 R09 Z49
90-116 235/60R15 A01 K1c K2c K42 K45 Z49
Subaru Forester 110 195/70R15 A13 R09 A02 A04 A05
SH, SHS 110 205/70R15 A33 R37 A08 A09 A16
e13*2001/116*0982*. 110 215/65R15 A12 R37 A18 B03 Car
e1*2001/116*0485*.. 110 215/70R15 A12 S02
110 225/65R15 A12
110 235/60R15 A01 A12 K1c K2c K42 Z58
Subaru Impreza 79 195/65R15 A02 A04 A05
G3, G3S 79 205/60R15 A01 K1c A08 A09 A12
e1*2001/116*0438*.., A16 A18 B03
e1*2001/116*0460*.. Flh S02
Subaru Impreza 70-118 185/65R15 K42 R37 T87 T88 Z49 A01 A02 A04
GD/GG ww GD/GGS 70-118 195/60R15 K42 T86 T87 T88 Z49 A05 A08 A09
e1*98/14*0145*.., 70-118 205/50R15 K42 R09 T85 T86 Z49 A12 A16 A18
e1*98/14*0163*.. 70-118 205/55R15 K42 T87 T88 Z49 B03 S01
- Kombi 70-118 205/60R15 K42 Z49
70-118 215/55R15 K1c K42 Z49
70-118 225/50R15 K1c K2c K42 Z49
70-118 225/55R15 K1c K2c K42 K44 Z49
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48088 nach §22 StVZO
Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55056910 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ RG09 6515
Hersteller Reifen Gundlach GmbH
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Subaru Impreza 70-118 185/65R15 A13 R37 A02 A04 A05
GD/GG ww GD/GGS 70-118 195/60R15 A13 A08 A09 A16
e1*98/14*0145*.., 70-118 205/50R15 A12 R09 T85 T86 A18 B03 Sth
e1*98/14*0163*.. 70-118 205/55R15 A12 S01
- Limousine 70-118 205/60R15 A01 A12 Z49
70-118 215/55R15 A01 A12 K42 Z49
70-118 225/50R15 A01 A12 K42 Z49
70-118 225/55R15 A01 A12 K42 Z49
Subaru Impreza 66-92 195/55R15 K41 K42 K45 K56 R37 A01 A02 A04
GFC, GC/GF 66-92 195/60R15 K41 K42 K45 K56 R37 A05 A08 A09
G334, 66-92 205/50R15 K1c K2b K41 K42 K45 K56 R37 A12 A16 A18
e13*96/79, 98/14 66-92 205/55R15 K1c K2b K41 K42 K45 K56 B03 S01
*0026*..
Subaru Legacy 101-127 195/60R15 R09 A02 A04 A05
BL/BP, -S, -G 101-127 195/65R15 A08 A09 A12
e1*2001/116*0228*.., 101-127 205/60R15 A01 K1c T90 T91 Z49 A16 A18 B03
e1*2001/116*0256*.., 101-127 215/60R15 A01 K1c K2b K42 Z49 Car Lim X26
e11*2001/116*0240*. S01
Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48088 nach §22 StVZO
Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55056910 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ RG09 6515
Hersteller Reifen Gundlach GmbH
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A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A16 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte
ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A18 Es sind nur schlauchlose Reifen und Metallschraubventile mit Befestigung von außen
zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile dürfen nicht
über den Felgenrand hinausragen.
A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2c Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K41 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K44 An Achse 2 ist durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48088 nach §22 StVZO
Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55056910 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ RG09 6515
Hersteller Reifen Gundlach GmbH
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K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muss erhalten bleiben.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.
Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.
T85 Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T86 Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T90 Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
X26 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen Outback.
Z49 An Achse 2 ist der Kantenschutz an der Radhausausschnittskante (Gummi- bzw. Kunststoff-
Kederband) zu entfernen.
Z58 Die Gummilippe der hinteren Türen im Radhausbereich sind nachzuarbeiten
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48088 nach §22 StVZO
Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55056910 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx15H2 Typ RG09 6515
Hersteller Reifen Gundlach GmbH
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Prüfort und Prüfdatum
Die Festigkeitsprüfung des Sonderradtyps wurde in Subang Jaya, Malaysia ab Juni 2010
durchgeführt. Die Verwendungsprüfung fand am 14. September 2010 in Lambsheim statt.
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juni 2010.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 14. September 2010
Laux 00155389.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
TÜV Pfalz
Verkehrswesen GmbH
TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH Königsberger Strasse 20d 67245 Lambsheim Technologiezentrum Typprüfstelle
Reifen Gundlach GmbH
Talstraße 1 - 3
56316 Raubach
Datum: 21. Sep. 2010
Hinweis über die Verwendung von Kurzgummiventilen für Sonderräder vom Typ RG09 6515
Sehr geehrter Herr Hildebrandt,
wegen der geringen Ventilabstützung können bei dem Radtyp RG09 6515 nur schlauchlose Reifen und
Metallschraubventile mit Befestigung von außen, oder Kurzgummiventile nach E.T.R.T.O. V2-03-6
(33GS-11,5), z.B. Alligator Typ TR412, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and
Rim entsprechen, verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstge-
schwindigkeit über 210 km/h sind nur Metallschraubventile zulässig. Das Ventil darf nicht über den
Felgenrand hinausragen.
Reifenfüller, Reifenfüllmessgerät:
Die Verwendbarkeit der gängigen Ventiladapter (Ventilstecker, Hebelstecker, etc.), in Verbindung mit
dem Kurzgummiventil, wurde bei dem aufgeführten Radtyp nicht geprüft.
Mit freundlichen Grüßen
Laux
Merkurstraße 45 Geschäftsführung: Postbank Ludwigshafen
67663 Kaiserslautern W. Zöbisch 103 876 77 (BLZ 545 100 67)
Telefon: (06 31) 35 45 - 0 Dresdner Bank Kaiserslautern
Telefax: (06 31) 35 45 - 181 224 013 000 (BLZ 540 800 21)
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Internet: http://www.tuev-pfalz.de USt-IdNr.: DE812864766 Kreissparkasse Kaiserslautern
838 24 (BLZ 540 502 20)