Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48055 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000576-A0-104
Anlage-Nr. : 25b
Seite : 1/6 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 53R6705
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: 53R6705
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad
Handelsmarke: RONAL
Radausführung: 53R6705.27
Radgröße: 7Jx16H2
Rad-Einpresstiefe: 45 mm
Lochkreisdurchmesser: 112 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 76,0 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: 2 Ø76 Ø57
geprüfte Radlast: 650 kg
bei Reifenabrollumfang: 2100 mm
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Seat (E)
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
1P, 5P, 5PN, 3R, 3RN Serien-Radschraube, Kugel Ø26, Ge- ZP 50704 120 Nm
winde M14x1,5, Schaftlänge 27 mm
7MS Radschraube, Kugel Ø26, Gewinde ZP 50792 140 Nm
M14x1,5, Schaftlänge 35 mm
Typ: 7MS
ABE / EG-Genehmigung: e1*95/54*0036*.., e1*98/14*0036*.. , e1*2001/116*0036*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
66 bis 110 Seat Alhambra 205/55R16 A02) bis A10)E24)
66 bis 150 Seat Alhambra 215/55R16 A02) bis A10)E24)
225/50R16
A01)K53)
e1*2001/116*0036*31 1240/1280(1355)4WD1240/1330(1405) 5/112/57
RA-000576-A0-104-25b~SE-5-112-57-ET45_53R6705.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48055 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000576-A0-104
Anlage-Nr. : 25b
Seite : 2/6 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 53R6705
Typ: 5P
ABE / EG-Genehmigung: e9*2001/116*0050*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
63 bis 147 Altea, Toledo 205/55R16 A01) bis A10)
K03)
215/50R16
225/50R16
K04)
103 bis 155 Altea 4 Freetrack 205/60R16 M+S A02) bis A10)
E05)
205/60R16
E05a)
205/55R16 M+S
A93) E05)
e9*2001/116*0050*31 1140/1096(0) 5/112/57
Typ: 5PN
ABE / EG-Genehmigung: e9*2007/46*0012*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
63 bis 147 Altea, Toledo 205/55R16 A01) bis A10)
K03)
215/50R16
225/50R16
K04)
103 bis 155 Altea 4 Freetrack 205/60R16 M+S A02) bis A10)
E05)
205/60R16
E05a)
205/55R16 M+S
A93) E05)
e9*2007/46*0012*00 1120/1205(-) 5/112/57
Typ: 1P
ABE / EG-Genehmigung: e9*2001/116*0052*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
63 bis 155 Leon 205/55R16 A01) bis A10)
K03)
215/50R16
225/50R16
K04)
e9*2001/116*0052*25 1077/950(0) 5/112/57
RA-000576-A0-104-25b~SE-5-112-57-ET45_53R6705.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48055 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000576-A0-104
Anlage-Nr. : 25b
Seite : 3/6 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 53R6705
Typ: 3R
ABE / EG-Genehmigung: e9*2001/116*0072*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
75 bis 147 Exeo 195/60R16 A02) bis A10)E06)
(Limousine, Kombi) A93)E18) B44)
205/50R16
A93)
205/55R16
A93)
215/50R16
A93)
215/55R16
225/45R16
A93)
225/50R16
235/50R16
A01)K03)
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
vorne hinten
205/55R16 225/50R16 A02) bis A10)E06)
A93) V00n)
e9*2001/116*0072*06 1120/1090(0) 5/112/57,1
RA-000576-A0-104-25b~SE-5-112-57-ET45_53R6705.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48055 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000576-A0-104
Anlage-Nr. : 25b
Seite : 4/6 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 53R6705
Typ: 3RN
ABE / EG-Genehmigung: e9*2007/46*0011*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
75 bis 147 Exeo 195/60R16 A02) bis A10)E06)
(Limousine, Kombi) A93)E18) B44)
205/50R16
A93)
205/55R16
A93)
215/50R16
A93)
215/55R16
225/45R16
A93)
225/50R16
235/50R16
A01)K03)
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
vorne hinten
205/55R16 225/50R16 A02) bis A10)E06)
A93) V00n)
e9*2007/46*0011*00 1120/1135(0) 5/112/57,1
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Mus-
ter bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu ver-
wendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
nicht zulässig.
RA-000576-A0-104-25b~SE-5-112-57-ET45_53R6705.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48055 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000576-A0-104
Anlage-Nr. : 25b
Seite : 5/6 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 53R6705
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen
mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahr-
zeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders ange-
geben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich gro-
ßem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile ver-
wendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutach-
ten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausge-
wuchtet werden.
A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
B44) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage an Achse 1 :
- innenbelüftete Bremsscheibe Ø320x30 mm
E05) Nur zulässig an Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße bereits serienmäßig eingetra-
gen ist oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist.
E05a) Nur zulässig an Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße serienmäßig als Sommerbe-
reifung eingetragen ist oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulas-
sungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges
zugelassen ist.
E06) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nur mit 17-Zoll-Bereifung und
größer ausgerüstet sind oder nur diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zu-
lassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeu-
ges zugelassen sind.
RA-000576-A0-104-25b~SE-5-112-57-ET45_53R6705.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48055 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000576-A0-104
Anlage-Nr. : 25b
Seite : 6/6 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 53R6705
E18) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit Reifen der Größe 195/.....
ausgerüstet sind oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbe-
scheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG- Genehmigung des Fahrzeuges zugelas-
sen sind.
E24) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1300 kg, (geprüfte
Radfestigkeit). Die erhöhten zulässigen Achslasten bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu
Ziff. 16 h in den Fahrzeugpapieren) sind ggfs. auf den oben genannten max. zulässigen
Wert zu reduzieren. Ist die Reduzierung erforderlich, so ist dies auf der im Abdruck der
ABE des Sonderrades enthaltenen Bestätigung einzutragen . Auflage A01 ist zusätzlich
anzuwenden.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal-
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem
oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal-
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem
oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K53) An Achse 2 sind die ins Radhaus ragenden Kunststofflaschen (an der Stoßfänger-
oberkante) auf eine Restbreite von ca. 10 mm zu kürzen.
V00n) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vor-
der- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wur-
de. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstel-
lers.
Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Ein-
schränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die
Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.
Die Anlage Nr. 25b mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ 53R6705 des Auftraggebers Ronal GmbH .
Geschäftsstelle Essen, 29.11.2010
RA-000576-A0-104-25b~SE-5-112-57-ET45_53R6705.doc