Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45811
Nr. : RA-000352-Q0-015
Anlage-Nr. : 9a
Seite : 1/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CA 70738
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: CA 70738
Art des Rades: einteiliges Leichtmetallsonderrad
Handelsmarke: Borbet
Radausführung: Lk 100
Radgröße: 7Jx17H2
Rad-Einpresstiefe: 38 mm
Lochkreisdurchmesser: 100 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 64,10 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: BOØ64,0/Ø57,1
geprüfte Radlast: 650 kg
bei Reifenabrollumfang: 2100 mm
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Seat
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
1L,1M, 6L, 6J, 6JN, NH Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 120 Nm
M14x1,5, Schaftlänge 28,5 mm
RA-000352-Q0-015-09a~SE-5-100-57-ET38.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45811
Nr. : RA-000352-Q0-015
Anlage-Nr. : 9a
Seite : 2/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CA 70738
Typ: 1L
ABE / EG-Genehmigung: F763; e9*95/54*0021*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
74 bis 85 Toledo 195/40R17 A01) bis A10)
(nur Fahrzeuge mit K35)
5-Loch-Radanschluß) 205/40R17
110 Toledo 2.0-16V G01)K11)K22)
e9*95/54*0021*02E 845/790 5/100/57
Typ: 1M
ABE / EG-Genehmigung: e9*97/27*0026*.., e9*98/14*0026*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
50 bis 150 Toledo, Leon 205/45R17 A02) bis A10)
205/50R17
E05)L21)
215/45R17
225/45R17
L21)
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
vorne hinten
205/50R17 225/45R17 A01) bis A10)
L21)V00)
215/45R17 225/45R17 A02) bis A10)
V00)
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
154 bis 165 Leon Cupra R 225/45R17 M+S A02) bis A10) B38)
e9*98/14*0026*31E 2WD: 995/930| 4WD: 1030/1020 5/100/57,0
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
6L e9*98/14*0041*.., e9*2001/116*0041*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
44 bis 85 Seat Ibiza, Cordoba 195/40R17 A02) bis A10)
T81) B37)
205/40R17
G1A)
215/35R17
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Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45811
Nr. : RA-000352-Q0-015
Anlage-Nr. : 9a
Seite : 3/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CA 70738
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
6L e9*98/14*0041*.., e9*2001/116*0041*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
96 bis 132 Seat Ibiza, Cordoba 195/40R17 A02) bis A10)
N205)T81) B37)
195/40R17 M+S
T81)W205)
205/40R17
215/35R17
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
6J e9*2001/116*0067*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
132 Seat Ibiza, Ibiza ST 215/35R17 A02) bis A10)
(mit Serie 215/40R17) B47)
215/40R17
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
6J e9*2001/116*0067*..
6JN e9*2007/46*0001*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
44 bis 132 Seat Ibiza, Seat Ibiza ST 195/45R17 A02) bis A10)
(mit Serienreifen 14-Zoll B47)
oder 15-Zoll) 205/40R17
215/35R17
215/40R17
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Nr. : RA-000352-Q0-015
Anlage-Nr. : 9a
Seite : 4/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CA 70738
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
NH e11*2007/46*0251*..
NH e11*2007/46*0252*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
55 bis 90 Seat Toledo 195/40R17 A02) bis A10)
195/45R17
A01) K64)
205/40R17
215/40R17
A01) K04)K28) K64)
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
verwenden.
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Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45811
Nr. : RA-000352-Q0-015
Anlage-Nr. : 9a
Seite : 5/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CA 70738
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten
ausgewuchtet werden.
B37) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage :
- Achse 1: 4-Kolben-Bremssattel, innenbelüftete Bremsscheibe Ø320x28 mm
B38) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage :
- Achse 1: 4-Kolben-Bremssattel (Brembo), innenbelüftete Bremsscheibe Ø333x28 mm
B47) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage an Achse 1:
- 4-Kolben-Bremssattel (Brembo) mit innenbelüfteter Bremsscheibe.
E05) Nur zulässig an Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße bereits serienmäßig
eingetragen ist oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen ist.
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
werden.
G1A) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/55R15,
205/40R17, 205/45R16 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw.
in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und
G01) zu beachten.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
RA-000352-Q0-015-09a~SE-5-100-57-ET38.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45811
Nr. : RA-000352-Q0-015
Anlage-Nr. : 9a
Seite : 6/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CA 70738
K11) An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten komplett umzulegen und ggf. ins Radhaus
ragende Kunststoffteile entsprechend zu kürzen.
K22) An Achse 1 ist der Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Radhauskante zu
klemmen bzw. auszuschneiden.
K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten um 10 mm aufzuweiten.
K35) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 zu gewährleisten, sind folgende
Maßnahmen erforderlich:
- die waagerechte Radhausausschnittkante ist vom hinteren Stoßfänger bis zur
Türsicke komplett umzulegen,
- desweiteren ist die in das Radhaus ragende Blechkante und Kunststoffblende im
Bereich der Oberkante Türsicke bis Oberkante Schweller (vordere Radhauskante des
Radhauses an Achse 2) komplett umzulegen,
- insbesondere im Übergangsbereich von waagerechter Radhauskante zur vorderen
Radhauskante sowie im Bereich der Türsicke dürfen keine scharfen Kanten ins
Radhaus stehen,
- die Kunststoffblende muss verklebt werden, da der obere Befestigungsniet entfernt
werden muss,
- die ins Radhaus stehende Ausbuchtung im Übergangsbereich waagerechte
Radhauskante vordere Radhauskante (Einfederbereich) ist nach oben einzuformen.
K64) Um eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination an Achse 1 zu
gewährleisten sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- die Befestigungsschrauben an den Blechlaschen im Bereich Radmitte und 50° hinter
der Radmitte sind zu entfernen,
- die Radhauskante und die Blechlaschen sind im Bereich Oberkante Stoßfänger bis
50° hinter der Radmitte umzulegen,
- der Kunststoffinnenkotflügel ist in diesem Bereich nach oben einzuformen und hinter
die umgelegte Radhauskante zu klemmen.
L21) Bei Fahrzeugausführungen mit Turbomotor (Benziner und Diesel) ist im rechten vorderen
Radhaus der zum Ladeluftkühler führende Luftkanal zur Fahrzeugmitte hin zu versetzen,
(Kontrolle ausreichender Reifenfreigängigkeit durch Kreisfahrt). Entfällt bei Fz.-Ausf. mit
Serienbereifung 225/45R17, bzw. 225/40R18.
N205) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 205/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
T81) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 924 kg bei LI 81 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 462 kg betragen (Angaben stehen auf dem
Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
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Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 16 zur ABE-Nr. 45811
Nr. : RA-000352-Q0-015
Anlage-Nr. : 9a
Seite : 7/7 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CA 70738
V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde.
Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers.
Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne
Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt
die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.
W205) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
Hinterachse nur mit Winter-Reifengrößen der Größen 205/ .. oder größer ausgerüstet sind
und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
Die Anlage Nr. 9a mit den Blättern 1 bis 7 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ CA 70738 des Auftraggebers Borbet GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 30.10.2014
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