Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50529 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000824-A0-021
Anlage-Nr. : 19a
Seite : 1/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : DY-8519
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: DY-8519
Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: BORBET
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: LK: 112
Radgröße: 8½Jx19EH2
Rad-Einpresstiefe: 48 mm
Lochkreisdurchmesser: 112 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: BOØ72,5/Ø57,1
geprüfte Radlast: 825 kg
bei Reifenabrollumfang: 2254 mm
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen
nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Fahrzeugtypen Handelsbezeichnung Bremskontur Ergebnis Bemerkungen
i.O. n.i.O.
5P Seat Altea Ø288x25
Seat Altea 125-147 KW ?? evtl. = Golf
147KW ??
1P, 1PN Seat Leon Ø288x25 16-Zoll
Seat Leon 136 KW Ø312x25 ?? 16-Zoll
Seat Leon Cupra Ø345x30 Golf R32
Ø345x30 vom Scirocco R
5F Leon -005
-006
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller : SEAT (E)
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
RA-000824-A0-021-19a~SE-5-112-57-ET48.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50529 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000824-A0-021
Anlage-Nr. : 19a
Seite : 2/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : DY-8519
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
1P, 1PN, 5F, 5P, 5PN Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 120 Nm
M14x1,5, Schaftlänge 28,5mm
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
5P e9*2001/116*0050*..
5PN e9*2007/46*0012*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
63 bis 147 Seat Altea, Altea XL, Toledo 215/35R19 A02) bis A10)
(außer Freetrack) A01)K03)N225)T85)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
1P e9*2001/116*0052*..
1PN e9*2007/46*0013*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
63 bis 155 Seat Leon 215/35R19 A02) bis A10)
(Ausführungen mit kleinster A01)K03)T85)
Sommerbereifung 195/..
oder 205/..) 225/35R19
A01)G2P)K01)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
1P e9*2001/116*0052*..
1PN e9*2007/46*0013*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
75 bis 195 Seat Leon 225/35R19 A02) bis A10)
(Ausführungen mit kleinster A01)K01)
Sommerbereifung 225/..)
RA-000824-A0-021-19a~SE-5-112-57-ET48.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50529 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000824-A0-021
Anlage-Nr. : 19a
Seite : 3/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : DY-8519
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
5F e9*2007/46*0094*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
63 bis 110 Seat Leon, 3-türer,5-türer, 215/35R19 A02) bis A10)
Kombi T85) E61)
(Ausführungen mit
Verbundlenker- 225/35R19
Hinterachse) G0S)
235/30R19
A01)K03)K04)T86)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
5F e9*2007/46*0094*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
77 bis 213 Seat Leon, 3-türer, 5-türer, 215/35R19 A02) bis A10)
Kombi N225)T85) E62)
(Ausführungen mit
Mehrlenker-Hinterachse) 225/35R19
GCP)
235/30R19
A01)K03)K04)T86)
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
RA-000824-A0-021-19a~SE-5-112-57-ET48.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50529 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000824-A0-021
Anlage-Nr. : 19a
Seite : 4/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : DY-8519
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen
mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.
E61) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Verbundlenkerachse an Achse 2. In der
Zulassungsbescheinigung I, Feld D.2, steht an 16. und 17. Stelle im Versionenschlüssel
„VL“.
E62) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Mehrlenkerachse an Achse 2. In der
Zulassungsbescheinigung I, Feld D.2, steht an 16. und 17. Stelle im Versionenschlüssel
„ML“.
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57
StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-
Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen
werden.
RA-000824-A0-021-19a~SE-5-112-57-ET48.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50529 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000824-A0-021
Anlage-Nr. : 19a
Seite : 5/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : DY-8519
G0S) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/65R15,
205/50R17, 225/40R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw.
in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und
G01) zu beachten.
G2P) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/65R15,
225/40R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw.
in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und
G01) zu beachten.
GCP) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/65R15,
205/50R17, 225/35R19, 225/40R18, 235/35R19 ausgerüstet oder min. einer dieser
Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I
oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die
Auflagen A01) und G01) zu beachten.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder
Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch
nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen sind.
T85) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1030 kg bei LI 85 .
Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 515 kg betragen (Angaben stehen auf
dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
RA-000824-A0-021-19a~SE-5-112-57-ET48.docx
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 50529 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000824-A0-021
Anlage-Nr. : 19a
Seite : 6/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet Vertriebs GmbH
Teiletyp : DY-8519
T86) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1060 kg bei LI 86 .
Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 530 kg betragen (Angaben stehen auf
dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
Die Anlage Nr. 19a mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ DY-8519 des Auftraggebers Borbet Vertriebs GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 10.06.2016
RA-000824-A0-021-19a~SE-5-112-57-ET48.docx