Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 06 zur ABE-Nr. 49282 Nr. : RA-000729-G0-015 Anlage-Nr. : 58a Seite : 1/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-8018 Technische Daten, Kurzfassung Raddaten Radtyp: XRT-8018 Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad Handelsmarke: Borbet Montageposition: Vorderachse * Radausführung: Lk 112 Radgröße: 8Jx18H2 Rad-Einpresstiefe: 45 mm Lochkreisdurchmesser: 112 mm Lochzahl: 5 Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm Zentrierart: Mittenzentrierung Zentrierring: BOØ72,5/Ø57,1 geprüfte Radlast: 730 kg bei Reifenabrollumfang: 2100 mm * Die Verwendung des Rades XRT-8018, Lk 112 ist nur an der Vorderachse zulässig. Das hier beschriebene Sonderrad ist nur in Kombination mit dem Radtyp XRT-9018 (ABE-Nr. 49283*03) an der Hinterachse zulässig. Die zulässigen Reifengrößen und Auflagen sind dem separaten Gutachten für den Radtyp XRT-9018, Lk 112 (ABE-Nr. 49283*03) zu entnehmen. Allgemeine Anforderungen Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich Fahrzeughersteller oder Marke : Seat Radbefestigung Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs- moment 3R, 3RN, 5P, 5PN, 5F Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 5246 120 Nm M14x1,5, Schaftlänge 28,5 mm RA-000729-G0-015-58a~SE-5-112-57-ET45.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 06 zur ABE-Nr. 49282 Nr. : RA-000729-G0-015 Anlage-Nr. : 58a Seite : 2/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 5PN e9*2007/46*0012*.. 5P e9*2001/116*0050*.. Motorleistung Handelsbezeichnungen zul. Rad-/Reifengrößen ggf . Auflagen Auflagen und (kW) Vorderachse Hinterachse Hinweise 8,0Jx18H2, ET45 9,0Jx18H2, ET40 63 bis 147 Altea, Altea XL, Toledo 225/40R18 225/40R18 A01) bis A10) (außer Freetrack) K03) 215/40R18 245/35R18 A01) bis A10) K03) V00) 225/40R18 245/35R18 A01) bis A10) K03) V00) Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 3R e9*2001/116*0072*.. 3RN e9*2007/46*0011*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET45 9.0x18,ET40 75 bis 147 Seat Exeo, Exeo ST 215/40R18 215/40R18 A02) bis A10)B44) (Limousine, Kombi, mit kleinster Serienbereifung 195/.. oder 205/..) 225/40R18 225/40R18 A02) bis A10) B44) 235/35R18 235/35R18 A02) bis A10) B44) 205/45R18 225/40R18 A02) bis A10) B44) M00)T86) G8V)V00) Die Verwendung des Rades XRT-8018, Lk 112 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte ‘Vorderachse‘ genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp XRT-9018 (ABE-Nr. 49283*03) an der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombinationen sind hier die für die Vorder- und Hinter- achse zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig. Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 3R e9*2001/116*0072*.. 3RN e9*2007/46*0011*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET45 9.0x18,ET40 147 bis 155 Seat Exeo, Exeo ST 225/40R18 225/40R18 A02) bis A10) B44) (Limousine, Kombi, mit kleinster Serienbereifung 225/..) 235/35R18 235/35R18 A02) bis A10) B44) Die Verwendung des Rades XRT-8018, Lk 112 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte ‘Vorderachse‘ genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp XRT-9018 (ABE-Nr. 49283*03) an der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombinationen sind hier die für die Vorder- und Hinter- achse zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig. RA-000729-G0-015-58a~SE-5-112-57-ET45.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 06 zur ABE-Nr. 49282 Nr. : RA-000729-G0-015 Anlage-Nr. : 58a Seite : 3/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-8018 Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 5F e9*2007/46*0094*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET45 9.0x18,ET40 63 bis 110 Seat Leon 215/40R18 215/40R18 A02) bis A10) (3-türer, 5-türer, Kombi; E61) Ausführungen mit Verbundlenker- 225/35R18 225/35R18 A02) bis A10) Hinterachse) A93) E61) 225/40R18 225/40R18 A02) bis A10) E61) 235/35R18 235/35R18 A01) bis A10) K03) E61) 245/35R18 245/35R18 A01) bis A10) K03) E61) Die Verwendung des Rades XRT-8018, Lk 112 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte ‘Vorderachse‘ genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp XRT-9018 (ABE-Nr. 49283*03) an der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombinationen sind hier die für die Vorder- und Hinter- achse zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig. Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en): 5F e9*2007/46*0094*.. Motorleistungen Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise (kW) Vorderachse Hinterachse 8.0x18,ET45 9.0x18,ET40 77 bis 221 Seat Leon 215/40R18 215/40R18 A01) bis A10) (3-türer, 5-türer, Kombi; B48)E62)EF0)N225) Ausführungen mit Mehrlenker-Hinterachse) 225/35R18 225/35R18 A01) bis A10) A93) B48)E62)EF0) 225/40R18 225/40R18 A01) bis A10) B48)E62)EF0) 235/35R18 235/35R18 A01) bis A10) K03) B48)E62)EF0) 245/35R18 245/35R18 A01) bis A10) K03) B48)E62)EF0) Die Verwendung des Rades XRT-8018, Lk 112 ist nur an der Vorderachse und nur mit den in der Spalte ‘Vorderachse‘ genannten Reifengrößen zulässig. Die Kombination ist nur mit dem Radtyp XRT-9018 (ABE-Nr. 49283*03) an der Hinterachse zulässig (siehe separate Genehmigung). Als Reifenkombinationen sind hier die für die Vorder- und Hinter- achse zeilenweise genannten Reifengrößen zulässig. RA-000729-G0-015-58a~SE-5-112-57-ET45.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 06 zur ABE-Nr. 49282 Nr. : RA-000729-G0-015 Anlage-Nr. : 58a Seite : 4/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-8018 Auflagen und Hinweise A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach- verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach- verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der im Anhang befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig. A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen. A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden. A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist. A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird. A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. RA-000729-G0-015-58a~SE-5-112-57-ET45.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 06 zur ABE-Nr. 49282 Nr. : RA-000729-G0-015 Anlage-Nr. : 58a Seite : 5/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-8018 A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers). B44) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage an Achse 1 : - innenbelüftete Bremsscheibe Ø320x30 mm B48) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage an Achse 1: - innenbelüftete Bremsscheibe Ø370x32 mm, 4-Kolben-Bremssattel (optionales Performance-Pack). E61) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Verbundlenkerachse an Achse 2. In der Zulassungsbescheinigung I, Feld D.2, steht an 16. und 17. Stelle im Versionenschlüssel „VL“. E62) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Mehrlenkerachse an Achse 2. In der Zulassungsbescheinigung I, Feld D.2, steht an 16. und 17. Stelle im Versionenschlüssel „ML“. EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die Felgenmaulweite des Umrüstrades sind. G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen- Kombination nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden. G8V) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/60R16, 225/40R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten. K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Felgengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben. Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier beschriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nachzuweisen. RA-000729-G0-015-58a~SE-5-112-57-ET45.docx Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 06 zur ABE-Nr. 49282 Nr. : RA-000729-G0-015 Anlage-Nr. : 58a Seite : 6/6 Mo b i l i t ä t Auftraggeber : Borbet GmbH Teiletyp : XRT-8018 N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur mit Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind. T86) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1060 kg bei LI 86 . Die Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 530 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen). Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten. V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder- und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde. Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers. Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises. Die Anlage Nr. 58a mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für die Sonderräder Typ XRT-8018 des Auftraggebers Borbet GmbH. Geschäftsstelle Essen, 24.04.2018 RA-000729-G0-015-58a~SE-5-112-57-ET45.docx