Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48237 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000671-F0-104
Anlage-Nr. : 37b
Seite : 1/6
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 54R6705
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: 54R6705
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: RONAL
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: 54R6705.37
Radgröße: 7Jx16H2
Rad-Einpresstiefe: 50 mm
Lochkreisdurchmesser: 112 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 76 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: 2 Ø76 Ø57
geprüfte Radlast: *) 780 kg
Reifenabrollumfang: 2160 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke: SEAT
Radbefestigung
Auflagen- Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel moment
BF1 Radschraube, Kugel Ø26 mm, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 35 mm ZP50792 170 Nm
BF2 Serien-Radschraube, Kugel Ø25,6 mm, Gewinde M14x1,5, ZP50704 120 Nm
Schaftlänge 27 mm
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48237 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000671-F0-104
Anlage-Nr. : 37b
Seite : 2/6
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 54R6705
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
7MS e1*2001/116*0036*.., e1*95/54*0036*.., e1*98/14*0036*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
66 bis 150 Seat Alhambra 195/60R16 A02) bis A10)
A93) ER1) N205) T93) BF1)
195/60R16 M+S
A93) ER1) T93)
205/55R16
A93) N215)
205/55R16 M+S
A93)
215/55R16
A01) K49)
225/50R16
A01) K03)
235/50R16
A01) K03) K04) K49)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
5P e9*2001/116*0050*..
5PN e9*2007/46*0012*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
63 bis 147 Seat Altea, Altea XL, 195/55R16 A02) bis A10)
Toledo A93) N205) BF2)
(außer Freetrack)
195/55R16 M+S
A93) W205)
195/60R16
A93) N205)
195/60R16 M+S
A93) W205)
205/55R16
N215)
205/55R16 M+S
215/50R16
N225)
225/50R16
A01) K03)
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48237 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000671-F0-104
Anlage-Nr. : 37b
Seite : 3/6
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 54R6705
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
1P e9*2001/116*0052*..
1PN e9*2007/46*0013*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
63 bis 155 Seat Leon 195/55R16 A02) bis A10)
(Ausführungen mit A93) N205) BF2) EF0)
kleinster
Sommerbereifung 195/55R16 M+S
195/.. oder 205/..) A93) W205)
195/60R16
N205)
195/60R16 M+S
W205)
205/55R16
215/50R16
A01) K03)
225/50R16
A01) K03)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
1P e9*2001/116*0052*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
125 bis 147 Seat Leon 225/50R16 A01) bis A10)
(Ausführungen mit BF2) K03)
kleinster 225/50R16 M+S
Sommerbereifung 225/..)
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
5F e9*2007/46*0094*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
63 bis 110 Seat Leon 195/55R16 A02) bis A10)
(3-türer, 5-türer, Kombi; N205) BF2) E61)
Ausführungen mit
Verbundlenker- 195/60R16
Hinterachse) GC7) N205)
205/55R16
215/50R16
215/55R16
G0X)
225/50R16
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48237 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000671-F0-104
Anlage-Nr. : 37b
Seite : 4/6
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 54R6705
Typ(en): ABE / EG-Genehmigung(en):
5F e9*2007/46*0094*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
77 bis 135 Seat Leon 205/55R16 A02) bis A10)
(3-türer, 5-türer, Kombi; BF2) E62) EF0)
Ausführungen mit 215/50R16
Mehrlenker-Hinterachse)
215/55R16
G0X)
225/50R16
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur
StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich,
wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der
Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der in
Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie nicht
zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine weiteren
Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der
Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den
Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile müssen den
Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht über die
Radkontur hinausragen.
A06) Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen Befestigungsteile
zu verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei Verwendung
des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei denn,
dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt wird.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48237 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000671-F0-104
Anlage-Nr. : 37b
Seite : 5/6
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 54R6705
A10) Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden.
A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist nur auf
den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des Fahrzeugherstellers).
BF1) Sofern nicht anders angegeben, sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu
verwenden:
Radschraube, Kugel Ø26 mm, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 35 mm
Zubehörkit: ZP50792
Anzugsmoment: 170 Nm
BF2) Sofern nicht anders angegeben, sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu
verwenden:
Serien-Radschraube, Kugel Ø25,6 mm, Gewinde M14x1,5, Schaftlänge 27 mm
Zubehörkit: ZP50704
Anzugsmoment: 120 Nm
E61) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Verbundlenkerachse an Achse 2. In der
Zulassungsbescheinigung I, Feld D.2, steht an 16. und 17. Stelle im Versionenschlüssel „VL“.
E62) Nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Mehrlenkerachse an Achse 2. In der
Zulassungsbescheinigung I, Feld D.2, steht an 16. und 17. Stelle im Versionenschlüssel „ML“.
EF0) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an der Vorder - und/oder an der
Hinterachse nur mit Rädern ausgerüstet sind deren Raddurchmesser größer als der
Raddurchmesser des Umrüstrades sind und/oder deren Felgenmaulweite größer als die
Felgenmaulweite des Umrüstrades sind.
ER1) Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer
Achslast von 1260 kg. Das gilt auch bei erhöhter Achslast im Anhängerbetrieb gemäß den
Fahrzeugpapieren (Feld 22 bzw. Ziffer 33).
G01) Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt.
Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination nicht als
wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestätigung eingetragen werden.
G0X) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 205/50R17, 225/40R18
ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges
zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
GC7) Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 195/65R15, 205/50R17,
225/40R18, 225/45R17 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der Radmitte
herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 5 zur ABE-Nr. 48237 nach §22 StVZO
Nr. : RA-000671-F0-104
Anlage-Nr. : 37b
Seite : 6/6
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 54R6705
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der Radmitte
herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten
Bereich abgedeckt sein.
K49) An Achse 2 ist die Befestigungslasche des hinteren Stoßfängers (Kunststoff und Metall) komplett -
auf einer Länge von 60 mm nach hinten - abzutrennen. Der Stoßfänger ist anschließend mit einer
3 mm Blechschraube neu zu befestigten. Die verbleibende Ausbuchtung im
Kunststoffinnenradhaus muss warm nach innen eingeformt werden.
N205) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur
mit Sommer-Reifengrößen 205/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-
Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
N215) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur
mit Sommer-Reifengrößen 215/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-
Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
N225) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur
mit Sommer-Reifengrößen 225/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur solche Sommer-
Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
T93) Nur zulässig an Fahrzeugen mit einer zulässigen Achslast bis max. 1300 kg bei LI 93 . Die
Tragfähigkeit des ZR-Reifens muss dann min. 650 kg betragen (Angaben stehen auf dem Reifen).
Auflage A03) ist jedoch generell zu beachten.
W205) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen die serienmäßig an Vorder - und/oder Hinterachse nur
mit Reifen der Größen 205/ .. oder größer ausgerüstet sind und auch nur diese in den
Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges zugelassen sind.
Die Anlage 37b mit den Seiten 1-6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
Typ 54R6705 des Auftraggebers Ronal GmbH
Geschäftsstelle Essen, 22.07.2019