GUTACHTEN zur ABE Nr. 47055 nach §22 StVZO
Anlage 36 zum Gutachten Nr. 55066907 (3. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ N 605
Hersteller AUTEC GmbH & Co. KG
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Auftraggeber AUTEC GmbH & Co. KG
Ziegeleistraße 25
67105 Schifferstadt
QM-Nr.: QA 05 113 9096
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell -
Typ N 605
Radgröße 6Jx15H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
T37 N 605 LK112/Ø70-Ø57,1 5/112/57,1 43 640 2025
LM-Nr. 13
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 47055
Herstellerzeichen AUTEC
Radtyp und Ausführung N 605 (s.o.)
Radgröße 6Jx15H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Giessereikennzeichen -
Herkunftsmerkmal -
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Schraube M14x1,5 Kegel 60° 120 28
Prüfungen
Das Gutachten über die Sonderradprüfungen wurde von der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH unter
der Gutachten Nr. 55066907 ausgestellt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47055 nach §22 StVZO
Anlage 36 zum Gutachten Nr. 55066907 (3. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ N 605
Hersteller AUTEC GmbH & Co. KG
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Verwendungsbereich
Hersteller Seat
Skoda
Volkswagen
Spurverbreiterung innerhalb 2% / Fahrwerksfestigkeitsnachweis liegt vor
Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Seat Altea/Toledo 63-118 195/65R15 A13 A02 A04 A05
5P 63-118 205/60R15 A33 A08 A09 A16
e9*2001/116*0050*.. A58 A82 B03
Flh Sth S01
Seat Leon 63-110 195/65R15 A33 A02 A04 A05
1P 63-110 205/60R15 A12 A08 A09 A16
e9*2001/116*0052*.. A58 A82 B03
Flh S01
Skoda Octavia 55-118 195/65R15 A13 A02 A04 A05
1Z 55-118 205/60R15 A12 T90 T91 A08 A09 A16
e11*2001/116*0230*. A82 B03 Car
Lim Npf S01
VW Caddy 51-80 195/65R15 A13 T91 T95 128 A02 A04 A05
2K, 2KN 51-80 205/60R15 A01 A12 K1a K2b T90 T91 T95 A08 A09 A16
e1*2001/116*0252*.., 128 A58 A59 A82
L320 51-80 215/60R15 A01 A12 K1a K2b 128 S01
VW Caddy Maxi 75,77 195/65R15 A13 T91 T95 128 A02 A04 A05
2K, 2KN 75,77 205/60R15 A01 A12 K1a T90 T91 T95 128 A08 A09 A16
e1*2001/116*0252*.., 75,77 215/60R15 A01 A12 K1a 128 A58 A67 A82
L320 B03 B88 S01
VW Cross Touran 75-103 195/65R15 A13 M+S A02 A04 A05
1T 75-103 205/60R15 A33 M+S T90 T91 A08 A09 A16
e1*2001/116 75-103 205/65R15 A12 M+S A82 B03 KMV
*0211*15-.. S01
VW Golf (V) 55-110 195/65R15 A13 R37 A02 A04 A05
1K 55-110 205/60R15 A12 A08 A09 A16
e1*2001/116* A82 B03 Flh
0242*00-24 S01
VW Golf (V) Variant 59-110 195/65R15 A33 R37 A02 A04 A05
1KM 59-110 205/60R15 A12 A08 A09 A16
e1*2001/116*0328*0 A58 A82 B03
0-14 Car S01
VW Golf (VI) 59-103 195/65R15 A31 A02 A04 A05
1K 59-103 205/60R15 A12 A08 A09 A16
e1*2001/116 A82 B03 Flh
*0242*25-.. S01
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47055 nach §22 StVZO
Anlage 36 zum Gutachten Nr. 55066907 (3. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ N 605
Hersteller AUTEC GmbH & Co. KG
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
VW Golf Plus 55-110 195/65R15 A33 R37 A02 A04 A05
1KP 55-110 205/60R15 A12 A08 A09 A16
e1*2001/116*0304*.. A58 A82 B03
Flh S01
VW Jetta 75-110 195/65R15 A33 R37 A02 A04 A05
1KM 75-110 205/60R15 A12 A08 A09 A16
e1*2001/116*0328*.. A58 A82 B03
Sth S01
VW Touran 66-110 195/65R15 A11 T91 A02 A04 A05
1T 66-110 205/60R15 A01 A12 K1a T90 T91 A08 A09 A16
e1*2001/116*0211*.. A58 A82 B03
Npf S01
Auflagen und Hinweise
128 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1280 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu
Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und
-schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers
und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und
Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu
bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47055 nach §22 StVZO
Anlage 36 zum Gutachten Nr. 55066907 (3. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ N 605
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A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A11 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen
Achsen verwendet werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloß auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A16 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. Bei der Auswahl und Anbringung der Klebegewichte
ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A31 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloß auftragen, an der Antriebsachse verwendet werden.
A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.
A59 Nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit verlängerter Karosserie.
A67 Rad/Reifen Kombination für Fahrzeugausführungen mit langem Radstand (Caddy Maxi, 20.
Stelle des Versionenschlüssels, Feld D2, Zeile3 = L).
A82 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen durch Überwurfmuttern mit Schlüsselweite SW 11 zulässig, die den Normen DIN,
E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke
geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
B88 Sonderrad nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser max. 288
mm an Achse 1.
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).
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Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw.
Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
Npf Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen Fun, Cross bzw. Scout.
(Fahrzeugvarianten mit Radlaufverbreiterungen)
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.
Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.
T90 Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T95 Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
Prüfort und Prüfdatum
Die Prüfung des Sonderradtyps wurde im Technologiezentrum in Lambsheim im Mai 2007
durchgeführt. Die Verwendungsprüfung fand am 01.09.2009 in Lambsheim statt.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47055 nach §22 StVZO
Anlage 36 zum Gutachten Nr. 55066907 (3. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ N 605
Hersteller AUTEC GmbH & Co. KG
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Hinweise zum Sonderrad
entfällt
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum November 2007.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 1.September 2009
Haasis 00141015.DOC
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