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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 48946 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55101212 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 6Jx16H2 Typ U1 606
Hersteller                        UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH

                                                                                       Seite 1 von 5

Auftraggeber                      UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH
                                  Gustav-Kirchhoff-Straße 10-18
                                  D-67098 Bad Dürkheim
                                  QM-Nr.: 49 02 0751211

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad
Modell                            U1
Typ                               U1 606
Radgröße                          6Jx16H2
Zentrierart                       Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring       Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
führung                                            Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                   Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                   (mm)
A2           U1 606 A2 / Z03 Ø63,3-57,1            4/100/57,1         40        615    1960

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                        48946
Herstellerzeichen                 Uniwheels (Firmenlogo)
Radtyp und Ausführung             U1 606 (s.o.)
Radgröße                          6Jx16H2
Einpresstiefe                     ET (s.o.)
Herkunftsmerkmal                  Made in Europe
Herstelldatum                     Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm)    Schaftlänge (mm)
S02       Schraube M12x1,5             Kegel 60°      110                  26

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                        Seat
                                  Skoda
                                  Volkswagen

Spurverbreiterung                 innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48946 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55101212 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6Jx16H2 Typ U1 606
Hersteller                     UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH

                                                                                 Seite 2 von 5

Handelsbezeichnung     kW-Bereich   Reifen      Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                    Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Seat Arosa             37-74        195/40R16   R70                               0A1 A02 A04
6H, 6HS                37-74        195/45R16   A01 G01                           A05 A08 A09
e1*95/54*,                                                                        A12 A14 A19
98/14*0049*..,                                                                    S02
e9*98/14*0037*..
Seat Mii               44, 50, 55   175/50R16                                     0A1 A02 A04
AA, AAN                44, 50, 55   185/50R16                                     A05 A08 A09
e13*2007/46*1168*..;   44, 50, 55   195/45R16                                     A12 A14 A19
e13*2007/46*1183*..                                                               Flh S02
Skoda Citigo           44, 50, 55   175/50R16                                     0A1 A02 A04
AA, AAN                44, 50, 55   185/50R16                                     A05 A08 A09
e13*2007/46*1169*..;   44, 50, 55   195/45R16                                     A12 A14 A19
e13*2007/46*1184*..                                                               Flh S02
VW Golf (III), Vento   40-85        195/45R16   T80 T84                           0A1 A02 A04
1E, 1E..., 1H, 1H...                                                              A05 A08 A09
F804,894, G156,407,                                                               A12 A14 A19
e1*93/81*0004*,                                                                   B03 S02
e1*96/79*0068*,
e1*96/79*0070*,
e1*98/14*0070*
VW Lupo                92           195/40R16   R70                               0A1 A02 A04
6ES                                                                               A05 A08 A09
e1*98/14*0147*..,                                                                 A12 A14 A19
e1*2001/116*0147*..                                                               B03 S02
VW Lupo                37-77        195/40R16   R70                               0A1 A02 A04
6X, 6E                                                                            A05 A08 A09
e1*97/27,98/14,                                                                   A12 A14 A19
2001/116*                                                                         N3L S02
0085,0114*..
VW Polo                33-55        195/45R16   G01                               0A1 A01 A02
6N                                                                                A04 A05 A08
G774,                                                                             A09 A12 A14
e1*96/79*0069*..,                                                                 A19 B12 K42
e1*98/14*0069*..                                                                  K56 L02 S02
VW UP!                 44, 50, 55   175/50R16                                     0A1 A02 A04
AA, AAN                44, 50, 55   185/50R16                                     A05 A08 A09
e13*2007/46*1167*..;   44, 50, 55   195/45R16                                     A12 A14 A19
e13*2007/46*1182*..                                                               Flh NoE Npf
                                                                                  S02




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48946 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55101212 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6Jx16H2 Typ U1 606
Hersteller                     UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH

                                                                                        Seite 3 von 5

Auflagen und Hinweise

0A1    Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme ( z. B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.

A01     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.

A02     Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04      Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A19     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen
DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor
verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet
sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48946 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55101212 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6Jx16H2 Typ U1 606
Hersteller                      UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH

                                                                                          Seite 4 von 5

B03     Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).

B12     Sonderrad nicht zulässig an Fahrzeugen mit Bremsscheibe 280x22mm an Achse 1.

Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).

G01    Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die
Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K56     Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

L02    Durch Begrenzung des Lenkeinschlages ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad- /
Reifenkombination herzustellen.

N3L     Bei Fahrzeugausführungen, die unter Ziffer 1, Zeile 2 im Fahrzeugbrief/Schein bzw. unter
Feld 14 in der Zulassungsbescheinigung als verbrauchslimitiert (Ausf. "3 Liter") beschrieben und
somit steuerbegünstigt sind, ist die Verwendung der Rad - Reifenkombination nicht zulässig.

NoE     Nicht für Fahrzeugausführungen mit Elektroantrieb bzw. reinem Elektrofahrzeug

Npf     Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen Fun, Cross bzw.
Scout. (Fahrzeugvarianten mit Radlaufverbreiterungen).

R70    Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

S02     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.

T80    Reifen (LI 80) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 900 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T84    Reifen (LI 84) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1000 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 48946 nach §22 StVZO

Anlage 5 zum Gutachten Nr. 55101212 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6Jx16H2 Typ U1 606
Hersteller                     UNIWHEELS Leichtmetallräder (Germany) GmbH

                                                                                       Seite 5 von 5


Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 22. Januar 2014 in Lambsheim statt.


Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum April 2012.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 22. Januar 2014




Blauth                                                                00204976.DOC




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