Seite 1
Seite 2
Seite 3
Seite 4
Seite 5
Seite 6
							                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                  DE-24932 Flensburg




                               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


                nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
                Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


                Nummer der ABE:              49479*06



                Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                             5,5 J x 14 H2


                Typ:                         OX03 5514
§ 22 49479*06




                 Inhaber der ABE und         Reifen Gundlach GmbH
                 Hersteller:                 DE-56316 Raubach




                Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
                Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


                Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                        KBA 49479


                Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
                der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
                Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
                dürfen nicht angebracht werden.
                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                  DE-24932 Flensburg




                Nummer der Genehmigung: 49479*06


                Die ABE-Nr. 49479*06 erstreckt sich auf die Räder 5,5 J x 14 H2, Typ OX03 5514, in den
                Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55059513 (7. Ausfertigung) vom 24.03.2017
                beschrieben.


                Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

                13                                            1. Ausfertigung
                7                                             2. Ausfertigung
                11                                            3. Ausfertigung
                1, 5, 6                                       4. Ausfertigung
                2, 12                                         5. Ausfertigung

                des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
                aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

                Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
                der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 22 49479*06




                (FZV) nicht erforderlich.

                An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
                Stellen gut lesbar und dauerhaft,

                der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
                die Felgengröße,
                der Typ und die Ausführung des Rades,
                das Herstelldatum (Monat und Jahr),
                das Typzeichen und
                die Einpresstiefe anzubringen.

                Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
                Außendurchmesser zu kennzeichnen.

                Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
                Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 24.03.2017
                festgehaltenen Angaben.

                Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
                in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

                Flensburg, 03.04.2017
                Im Auftrag
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49479 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55059513 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ OX03 5514
                Hersteller                      Reifen Gundlach GmbH

                                                                                                        Seite 1 von 4

                Auftraggeber                    Reifen Gundlach GmbH
                                                Gewerbegebiet, Talstraße 1-3
                                                56316 Raubach
                                                QM-Nr. 441..002, TÜV Nord

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad
                Modell                          OX03
                Typ                             OX03 5514
                Radgröße                        5,5Jx14H2
                Zentrierart                     Mittenzentrierung

                Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/           Einpress- Rad-    Abrollumfang
                führung                                          Lochkreis- (mm)/    tiefe     last    (mm)
                                                                 Mittenloch-ø        (mm)      (kg)
                                                                 (mm)
                X2           OX03 5514 X2 / Ø63,4xØ57,1          4/100/57,1          40         560    2000

                Kennzeichnungen
                KBA-Nummer                      49479
                Herstellerzeichen               ww. OX-ML, OX-M
                Radtyp und Ausführung           OX03 5514 (s.o.)
                Radgröße                        5,5Jx14H2
§ 22 49479*06




                Einpresstiefe                   ET (s.o.)
                Herstelldatum                   Monat und Jahr

                Befestigungsmittel

                Nr.   Art der                  Bund        Anzugsmoment (Nm)        Schaftlänge (mm)   Artikel-Nr.
                      Befestigungsmittel
                S02   Schraube M12x1,5         Kegel 60°   110                      26                 RG.436

                Prüfungen

                Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
                den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
                Handlingsprüfungen durchgeführt.

                Verwendungsbereich

                Hersteller                      Seat
                                                Skoda
                                                Volkswagen

                Spurverbreiterung               innerhalb 2%




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49479 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55059513 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ OX03 5514
                Hersteller                       Reifen Gundlach GmbH

                                                                                                       Seite 2 von 4


                Handelsbezeichnung      kW-Bereich    Reifen       Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
                Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                              Hinweise
                ABE/EWG-Nr.
                Seat Arosa              37-44         175/60R14                                          A12 A15 A19
                6H, 6HS                 37-55         165/60R14    R37                                   B03 S02
                e1*95/54*,              37-55         185/50R14
                98/14*0049*..,          37-74         185/55R14
                e9*98/14*0037*..
                Seat Mii                44, 50, 55    165/70R14                                          A12 A19 F16
                AA, AAN                 44, 50, 55    175/65R14                                          Flh S02
                e13*2007/46*1168*..;    44, 50, 55    185/60R14
                e13*2007/46*1183*..     44, 50, 55    185/65R14
                Skoda Citigo            44, 50, 55    165/70R14                                          A12 A19 F16
                AA, AAN                 44, 50, 55    175/65R14                                          Flh S02
                e13*2007/46*1169*..;    44, 50, 55    185/60R14
                e13*2007/46*1184*..     44, 50, 55    185/65R14
                VW Golf (III), Vento    40-85         175/65R14    A13 R37                               A15 A19 B03
                1E, 1E..., 1H, 1H...    40-85         175/65R14    A13 M+S R09                           S02
                F804,894, G156,407,     40-85         185/60R14    A13 R09
                e1*93/81*0004*,         40-85         195/60R14    A01 A12 G01
§ 22 49479*06




                e1*96/79*0068*,         40-85         195/60R14    A12 R09
                e1*96/79*0070*,
                e1*98/14*0070*
                VW Lupo                 37            165/60R14    R37                                   A12 A15 A19
                6X, 6E                  37-55         185/50R14    R37                                   B03 N3L S02
                e1*97/27,98/14,         37-77         165/65R14    R37
                2001/116*               37-77         175/60R14    R37
                0085,0114*..            37-77         185/55R14
                                        37-77         185/60R14    A01 G01
                VW UP!                  44-66         165/70R14                                          A12 A19 F16
                AA, AAN                 44-66         175/65R14                                          Flh NoE Npf
                e13*2007/46*1167*..;    44-66         185/60R14                                          S02
                e13*2007/46*1182*..     44-66         185/65R14
                - incl. Facelift 2016
                VW cross UP!            55, 66        165/70R14                                          A12 A19 F16
                AA                      55, 66        175/65R14                                          Flh KMV S02
                e13*2007/46*1167*..     55, 66        185/60R14
                - incl. Facelift 2016   55, 66        185/65R14

                Allgemeine Hinweise

                Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
                Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

                Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
                Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
                so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
                Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
                dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
                Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49479 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55059513 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ OX03 5514
                Hersteller                     Reifen Gundlach GmbH

                                                                                                       Seite 3 von 4

                Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
                Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
                Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
                Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
                die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

                Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
                aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
                Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

                Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
                Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
                Abrollumfang verwendet werden.

                Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
                Reifenfülldruck zu beachten ist.

                Spezielle Auflagen und Hinweise

                A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
                vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
§ 22 49479*06




                Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
                Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
                Änderungsabnahme vorzuführen.

                A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

                A13    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
                Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

                A15    Zum Auswuchten der Räder können wahlweise Klammer- oder Klebegewichte verwendet
                werden. Werden an der Felgeninnenseite Klebegewichte verwendet, so ist bei der Auswahl und
                Anbringung der Klebegewichte auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

                A19     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
                verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen
                DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor
                verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
                müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet
                sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

                B03     Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
                ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
                ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
                Bedienungsanleitung).

                F16    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der
                Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen
                Mindestabstand von 2 mm zu Fahrwerksteilen zu achten.

                Flh    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
                Schräghecklimousine (Fließheck, 3-türig und 5-türig).




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 49479 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55059513 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ OX03 5514
                Hersteller                     Reifen Gundlach GmbH

                                                                                                    Seite 4 von 4
                G01    Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
                Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die
                Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein,
                Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.

                KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit
                zusätzlichen Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

                M+S    Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.

                N3L     Bei Fahrzeugausführungen, die unter Ziffer 1, Zeile 2 im Fahrzeugbrief/Schein bzw. unter
                Feld 14 in der Zulassungsbescheinigung als verbrauchslimitiert (Ausf. "3 Liter") beschrieben und
                somit steuerbegünstigt sind, ist die Verwendung der Rad - Reifenkombination nicht zulässig.

                NoE    Nicht für "reines" Elektrofahrzeug bzw. Fahrzeugausführungen mit Elektroantrieb.

                Npf     Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen Fun, Cross, Scout,
                usw.. (Fahrzeugvarianten mit Radlaufverbreiterungen).

                R09    Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
                (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).

                R37     Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
§ 22 49479*06




                größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
                Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.

                S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
                Seite 1) verwendet werden.

                Prüfort und Prüfdatum
                Die Verwendungsprüfung fand am 23. März 2017 in Lambsheim statt.

                Prüfergebnis
                Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
                unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
                Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
                heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
                entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
                eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
                Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Juli 2013.
                Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
                Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
                Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
                das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.

                Lambsheim, 23. März 2017




                Laux                                                                   00268096.DOC



                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
						
Original-Gutachten kaufen Felge suchen