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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 47469 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55105408 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 5,5Jx15H2 Typ BALI 5515
Hersteller                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                          Seite 1 von 4

Auftraggeber                   Dt. Brennstoffvertrieb GmbH
                               Paradiesstraße 14b
                               97080 Würzburg
                               04102020050

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
Modell                         BALI
Typ                            BALI 5515
Radgröße                       5,5Jx15H2
Zentrierart                    Mittenzentrierung

Ausführung     Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/           Einpress- Rad-    Abrollumfang
                                                   Lochkreis- (mm)/    tiefe     last    (mm)
                                                   Mittenloch-ø        (mm)      (kg)
                                                   (mm)
34338          BALI 5515 / ohne Ring               3/112/57,0          22         350    1755

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                     47469
Herstellerzeichen              DBV
Radtyp und Ausführung          BALI 5515
Radgröße                       5,5Jx15H2
Einpresstiefe                  ET 22
Giessereikennzeichen           ZCW
Herkunftsmerkmal               -
Herstelldatum                  Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.     Art der               Bund        Anzugsmoment (Nm)           Schaftlänge (mm)   Artikel-Nr.
        Befestigungsmittel
S01     Serienschraube        Kugel       110                         25                 OE
        M12x1,5               d=23,8                                                     Schraube

Prüfungen

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr. 55105408)
durchgeführt.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                     Micro Compact Car / smart

Spurverbreiterung              innerhalb 2%




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47469 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55105408 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 5,5Jx15H2 Typ BALI 5515
Hersteller                     Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                           Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung kW-Bereich        Reifen            Reifenbezogene Auflagen und         Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                           Hinweise                            Hinweise
ABE/EWG-Nr.
smart fortwo       33-62             175/55R15         R03                                 A02 A04 A05
451                33-72             175/55R15         M+S R03                             A08 A09 A10
e1*2001/116*0413*                                                                          A14 A21 Cbo
                                                                                           Cpe S15 VA2
                                                                                           S01

Auflagen und Hinweise

Das Sonderrad ist nur in Verbindung mit dem Sonderrad BALI 4515, 4,5J x 15 H2, ET 23,5 der
Firma DBV an der Hinterachse zulässig. Die Reifengrößen und Auflagen für die Vorderachse
sind der ABE Nr. 47468 (Gutachten Nr. 55105308, Anlage 1, 1.Ausfertigung) zu entnehmen.

A02     Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und
-schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers
und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und
Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu
bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A10    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloß auftragen, an der Hinterachse verwendet werden.

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Für
Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h
(Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind nur Metallschraubventile zulässig. Die
Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47469 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55105408 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 5,5Jx15H2 Typ BALI 5515
Hersteller                        Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                         Seite 3 von 4

Cbo    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
Roadster.

Cpe        Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.

M+S        Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.

R03        Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig.

S01    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serienbefestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.

S15    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

           Vorderachse    Hinterachse

Nr.   1    155/60R15      175/55R15
Nr.   2    175/55R15      195/50R15
Nr.   3    195/45R15      205/45R15
Nr.   4    195/50R15      215/45R15

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

VA2        Die Sonderräder sind nur an der Hinterachse zulässig.


Hinweise zum Sonderrad

entfällt




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47469 nach §22 StVZO

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55105408 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad 5,5Jx15H2 Typ BALI 5515
Hersteller                    Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

                                                                                        Seite 4 von 4

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum September 2008.

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95


Lambsheim, 16.Oktober 2008




Schmidt                                                                      00128246.DOC




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim