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							Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52858 nach 822 StVZO
Nr. :                        RA-001089-A0-072
Anlage-Nr. :                 8i                                                   TUV NORD
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Auftraggeber :               Fondmetal S.p.A.
Teiletyp :                   9EVO_9019



Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten


 Radtyp:                                                   9EVO_9019

Art des Sonderrades:                               einteiliges Leichtmetall-Rad

 Handelsmarke:                                              Fondmetal

Montageposition:                                      Vorder-und Hinterachse

Radausfuhrung:                                              39 5112Y

Radausführungskennz.:                                          LK112Y

Radgröße:                                                    9Jx19H2

Rad-Einpresstiefe:                                             39 mm

Lochkreisdurchmesser:                                          112 mm

Lochzahl:                                                        5

Mittenlochdurchmesser:                                         75 mm

Zentrierart:                                             Mittenzentrierung

Zentrierring:                                              @i66,5 Qe75

geprüfte Radlast: *)                                           690 kg

Reifenabrollumfang:                                          2270 mm
*) Die zulässige Radlast kann je nach Reifengröße vom angegebenen Wert abweichen.



Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z.B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.


Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke:     SSANGYONG


Radbefestigung
Auflagen-|Achse [Beschreibung der Befestigungsteile                               Zubehör-Kit Anzugs-
Kürzel                                                                                        moment
BF1          1+2   |Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5,                                 120 Nm
                   Schaftlänge 26 mm
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52858 nach 822 StVZO
Nr. :                           RA-001089-A0-072
Anlage-Nr. :                    8i                                                   TuV¥ NORD
Auftraggeber :                  Fondmetal S.p.A.
Teiletyp :                      9EVO_9019




Typ(en):                        ABE/ EG-Genehmigung(en):
CK                              e9*2007/46*0055*..
Motorleistung     |Handelsbezeichnungen   |zulassige Reifengrößen             Auflagen und Hinweise
(kW)                                      vorne und hinten, ggf. Auflagen
110 bis 131       Ssangyong Korando       235/45R19                           AO2) bis A10)
                                                                              BF1)
                                          245/40R19
                                          AO1) K01)


                                          245/45R19
                                          AO1) K01)


                                          255/40R19
                                          AO1) KO1) K04)



Typ(en):                        ABE/ EG-Genehmigung(en):
CW                              e8*2007/46*0360*..
Motorleistung     |Handelsbezeichnungen   |zulassige Reifengrößen             Auflagen und Hinweise
(kW)                                      vorne und hinten, ggf. Auflagen
100 bis 120       Ssangyong Korando       235/45R19                           AO2) bis A10)
                  (2WD, 4WD)              A93a)                               BF1)


                                          245/45R19
                                          AO1) K01)


                                          255/45R19
                                          AO1) GHE) K01) K04)


                                          265/40R19
                                          AO01) K01) K04)


                                          275/40R19
                                          AO1) K01) KO2)



Auflagen und Hinweise


A01)       Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
           Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
           Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIllb zur
           StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO
           veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02)    Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
           Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
           Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
           dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
           Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A03)       Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
        verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
           in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
           entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
           nicht zulässig.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52858 nach 822 StVZO
Nr. :                         RA-001089-A0-072
Anlage-Nr. :                  8i                                                   TuV NORD
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Auftraggeber :                Fondmetal S.p.A.
Teiletyp :                    9EVO_9019



A04)      Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch keine
          weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig mit dem
          Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre
          Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.


A05)      Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen mit
          Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile müssen den
          Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein und dürfen nicht
          über die Radkontur hinausragen.

A06)      Bei Verwendung des serienmäßigen Ersatz- bzw. Notrades sind die serienmäßigen
          Befestigungsteile zu verwenden.

A07)      Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
          vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.

A08)      Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger
          als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb ist bei
          Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich großem
          Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
          werden.

A09)      Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es sei
          denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutachten erlaubt
          wird.


A10)      Die Räder dürfen nur an der Innenseite mit Klebegewichten ausgewuchtet werden. Je nach
          Bremsausstattung kann die Anbringung von Wuchtgewichten unterhalb des Felgentiefbetts
          und/oder der Felgenschulter eingeschränkt sein.

A93a)     Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm auftragen, ist nur
          auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
          Fahrzeugherstellers).


BF1)      Es sind folgende vom Radhersteller mitzuliefernde Befestigungsteile zu verwenden:
          Achse: 1+2
          Radschraube, Kegel 60°, Gewinde M12x1,5, Schaftlange 26 mm
          Anzugsmoment: 120 Nm


G01)      Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und des
          Wegstreckenzahlers innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Toleranzen (§ 57 StVZO)
          liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muss, kann diese Rad-Reifen-Kombination
          nicht als wahlweise Ausrüstung auf der Anbaubestatigung eingetragen werden.

GHE)      Bei Fahrzeugen, die serienmäßig nicht mit einer der Bereifungsgrößen 235/50R19,
          235/55R18 ausgerüstet oder min. einer dieser Bereifungsgrößen in den Fahrzeugpapieren
          (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung | oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung
          des Fahrzeuges zugelassen ist, sind die Auflagen A01) und G01) zu beachten.
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 52858 nach 822 StVZO
Nr. :                        RA-001089-A0-072
Anlage-Nr. :                 8i                                                 TuV¥ NORD
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Auftraggeber :               Fondmetal S.p.A.
Teiletyp :                   9EVO_9019



K01)     Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflugels oder
         durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
         Radmitte herzustellen.
         Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
         Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
         genannten Bereich abgedeckt sein.

K02)     Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
         durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der
         Radmitte herzustellen.
         Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
         Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
         genannten Bereich abgedeckt sein.

K04)     Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
         durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter der
         Radmitte herzustellen.
         Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen
         Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
         genannten Bereich abgedeckt sein.

Die Anlage 8i mit den Seiten 1-4 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten für Sonderräder
Typ 9EVO_9019 des Auftraggebers Fondmetal S.p.A.

Geschäftsstelle Essen, 20.04.2020
						
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