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							                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg




               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793)



Nummer der ABE:              47322*02



Gerät:                       Sonderräder für Personenkraftwagen
                             6 J x 15 H2


Typ:                         GA560



Inhaber der ABE              Reifen Gundlach GmbH
und Hersteller:              DE-56316 Raubach




Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieser
Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt:

Die sich aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis ergebenden Pflichten gelten sinngemäß
auch für den Nachtrag.

In den bisherigen Genehmigungsunterlagen treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen
Änderungen bzw. Ergänzungen ein.
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg



                                            2
Nummer der ABE: 47322*02

Die ABE-Nr. 47322 erstreckt sich nunmehr auf die Sonderräder 6 J x 15 H2 , Typ GA560, in
den Ausführungen wie im Nachtragsgutachten Nr. 55085308 (3.Ausfertigung) vom
08.09.2009 beschrieben.

Die Sonderräder dürfen auch zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr.

4, 5, 9, 12, 19      (2. Ausfertigung)
13, 27               (3. Ausfertigung)

des Nachtragsgutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an
den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungs-
behörde zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind.

Im übrigen gelten die im beiliegenden Nachtragsgutachten des Technischen Überwachungs-
Vereins Pfalz Verkehrswesen GmbH, Lambsheim, vom 08.09.2009 festgehaltenen Angaben.


Flensburg, 14.10.2009
Im Auftrag




Anlagen:

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
1 Nachtragsgutachten Nr. 55085308 (3.Ausfertigung)
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg



Nummer der ABE: 47322*02


- Anlage -


Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

Nebenbestimmungen

Die in der bisherigen Genehmigung enthaltenen Auflagen gelten auch für diesen Nachtrag.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47322 nach §22 StVZO

Anlage 18 zum Gutachten Nr. 55085308 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GA560
Hersteller                     YHI Manufactoring Co. Ltd.

                                                                                       Seite 1 von 6

Auftraggeber                   Reifen Gundlach
                               Gewerbegebiet, Talstraße 1-3
                               56316 Raubach
                               QM-Nr. QA 05 102 9050

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
Modell                         SG45
Typ                            GA560
Radgröße                       6Jx15H2
Zentrierart                    Mittenzentrierung

Ausführung     Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
                                                   Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                   Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                   (mm)
-              GA560 / Ø63,4xØ56,1                 5/100/56,1         45       615     1950

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                     47322
Herstellerzeichen              -
Radtyp und Ausführung          GA560 (s.o.)
Radgröße                       6Jx15H2
Einpresstiefe                  ET (s.o.)
Giessereikennzeichen           Y
Herkunftsmerkmal               -
Herstelldatum                  Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.    Art der Befestigungsmittel   Bund            Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01    Mutter M12x1,25              Kegel 60°       90                -
S02    Mutter M12x1,25              Kegel 60°       100               -

Prüfungen

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr. 55085308)
durchgeführt.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                     Subaru

Spurverbreiterung              innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47322 nach §22 StVZO

Anlage 18 zum Gutachten Nr. 55085308 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GA560
Hersteller                     YHI Manufactoring Co. Ltd.

                                                                                 Seite 2 von 6

Handelsbezeichnung   kW-Bereich    Reifen          Reifenbezogene Auflagen und    Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                       Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Subaru Forester      125,130       205/70R15       A13 M+S                        A02 A04 A05
SF                   90,92         205/70R15       A13                            A08 A09 A15
e13*96/79*0029*..,   90,92         215/65R15       A12                            A21 B03 S01
e13*98/14*0029*..
Subaru Forester      90-125        185/80R15       A13 R09                        A02 A04 A05
SFS                  90-125        185R15          A13 R09                        A08 A09 A15
e1*97/27*0088*..,    90-125        195/65R15       A13 R09                        A21 B03 S01
e1*98/14*0088*..     90-125        195/70R15       A13 R09
                     90-125        205/70R15       A13 R37
                     90-125        215/65R15       A12
Subaru Forester      90-116        185/80R15       A13 R09                        A02 A04 A05
SG, SGS, SGG         90-116        185R15          A13 R09                        A08 A09 A15
e13*98/14*0087*..,   90-116        195/65R15       A13 R09                        A21 B03 S01
e1*2001/116*0209*.., 90-116        195/70R15       A13 R37
e11*2001/116*0242*. 90-116         205/70R15       A13
                     90-116        215/65R15       A13
                     90-116        225/60R15       A12
                     90-116        225/70R15       A12 R09 114
Subaru Forester      110           195/70R15       A13 R09                        A02 A04 A05
SH, SHS              110           205/70R15       A13 R37                        A08 A09 A15
e13*2001/116*0982*. 110            215/65R15       A13 R37                        A21 Car S02
e1*2001/116*0485*.. 110            215/70R15       A13 116
                     110           225/65R15       A12 118
Subaru Impreza       79            195/65R15       A13                            A02 A04 A05
G3, G3S              79            205/60R15       A30                            A08 A09 A15
e1*2001/116*0438*..,                                                              A21 B03 Flh
e1*2001/116*0460*..                                                               S02
Subaru Impreza       70-118        185/65R15       A13 R37 T87 T88                A02 A04 A05
GD/GG ww GD/GGS 70-118             195/60R15       A13 T86 T87 T88                A08 A09 A15
e1*98/14*0145*..,    70-118        205/50R15       A01 A12 K42 R09 T85 T86 Z49    A21 B03 Car
e1*98/14*0163*..     70-118        205/55R15       A01 A12 K42 T87 T88 Z49        S01
- Kombi              70-118        205/60R15       A01 A12 K42 Z49
                     70-118        215/55R15       A01 A12 K42 Z49
Subaru Impreza       70-118        185/65R15       A13 R37                        A02 A04 A05
GD/GG ww GD/GGS 70-118             195/60R15       A13                            A08 A09 A15
e1*98/14*0145*..,    70-118        205/50R15       A12 R09 T85 T86                A21 B03 Sth
e1*98/14*0163*..     70-118        205/55R15       A12                            S01
- Limousine          70-118        205/60R15       A12
                     70-118        215/55R15       A12
Subaru Impreza       66-92         195/55R15       R37                            A02 A04 A05
GFC, GC/GF           66-92         195/60R15       R37                            A08 A09 A12
G334,                66-92         205/50R15       A01 K42 K56 R37                A15 A21 B03
e13*96/79, 98/14     66-92         205/55R15       A01 K42 K56                    S01
*0026*..




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47322 nach §22 StVZO

Anlage 18 zum Gutachten Nr. 55085308 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GA560
Hersteller                      YHI Manufactoring Co. Ltd.

                                                                                          Seite 3 von 6
Handelsbezeichnung     kW-Bereich     Reifen            Reifenbezogene Auflagen und        Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                            Hinweise                           Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Subaru Legacy        92-115           185/60R15         A13 R09                            A02 A04 A05
BE/BH, BE/BHS        92-115           185/65R15         A13 R37 T87 T88 T92                A08 A09 A15
e1*98/14*0108*..,    92-115           195/60R15         A13 T86 T87 T88                    A21 X26 S01
e1*98/14*0149*..     92-115           195/65R15         A12 R09
                     92-115           205/55R15         A12 T87 T88
                     92-115           205/60R15         A01 A12 G46 K45
Subaru Legacy        101-127          195/60R15         A13 R09                            A02 A04 A05
BL/BP, -S, -G        101-127          195/65R15         A13                                A08 A09 A15
e1*2001/116*0228*.., 101-127          205/60R15         A13 T90 T91                        A21 B03 Car
e1*2001/116*0256*.., 101-127          215/55R15         A12 T89                            Lim X26 S01
e11*2001/116*0240*. 101-127           215/60R15         A12

Auflagen und Hinweise

114      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1140 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu
Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

116      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1160 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu
Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

118      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1180 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu
Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

A01     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02      Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47322 nach §22 StVZO

Anlage 18 zum Gutachten Nr. 55085308 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GA560
Hersteller                      YHI Manufactoring Co. Ltd.

                                                                                     Seite 4 von 6
A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A13     Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Vorderachse verwendet werden.

A15    Zum Auswuchten der Sonderräder können wahlweise Klammer- oder Klebegewichte
verwendet werden. Werden an der Felgeninnenseite Klebegewichte verwendet, so ist bei der Auswahl
und Anbringung der Klebegewichte auf ausreichenden Abstand zum Bremssattel zu achten.

A21     Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig.
Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.

A30     Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft.

B03     Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern für Sommerbereifung ausgerüstet sind.
Bei Verwendung von M+S-Bereifung sind die Sonderräder nicht zulässig an Fahrzeugen, die
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Winterbereifung ausgerüstet sind.

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).

Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).

G46     Bei Fahrzeugausführungen, die serienmäßig bzw. ww. nicht mit der Reifengröße 195/65R15
ausgerüstet sind, ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich erlaubten Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Wird die
Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Rad-Reifenkombinationen auf
Zulässigkeit zu überprüfen.

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K45     An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muss erhalten bleiben.

K56     Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

Lim     Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

M+S     Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.

R09    Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist.
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, EG-Genehmigung oder COC-Papier)




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47322 nach §22 StVZO

Anlage 18 zum Gutachten Nr. 55085308 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GA560
Hersteller                       YHI Manufactoring Co. Ltd.

                                                                                          Seite 5 von 6

R37     Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.

S01     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.

S02     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.

Sth        Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.

T85    Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T86    Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T87    Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T88    Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T89    Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T90    Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T91    Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T92    Reifen (LI 92) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1260 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

X26        Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen Outback.

Z49     Eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination ist durch Entfernen des
Kantenschutzes an der Radhausausschnittskante (Gummi- bzw. Kunststoff-Kederband) an Achse 2
herzustellen.




Hinweise zum Sonderrad

entfällt




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 47322 nach §22 StVZO

Anlage 18 zum Gutachten Nr. 55085308 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GA560
Hersteller                     YHI Manufactoring Co. Ltd.

                                                                                       Seite 6 von 6

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Mai 2008.

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95


Lambsheim, 22.August 2008




Laux                                                                  00126262.DOC




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
						
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