Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)
nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793)
Nummer der ABE: 47322*02
Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen
6 J x 15 H2
Typ: GA560
Inhaber der ABE Reifen Gundlach GmbH
und Hersteller: DE-56316 Raubach
Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieser
Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt:
Die sich aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis ergebenden Pflichten gelten sinngemäß
auch für den Nachtrag.
In den bisherigen Genehmigungsunterlagen treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen
Änderungen bzw. Ergänzungen ein.
Kraftfahrt-Bundesamt
DE-24932 Flensburg
2
Nummer der ABE: 47322*02
Die ABE-Nr. 47322 erstreckt sich nunmehr auf die Sonderräder 6 J x 15 H2 , Typ GA560, in
den Ausführungen wie im Nachtragsgutachten Nr. 55085308 (3.Ausfertigung) vom
08.09.2009 beschrieben.
Die Sonderräder dürfen auch zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr.
4, 5, 9, 12, 19 (2. Ausfertigung)
13, 27 (3. Ausfertigung)
des Nachtragsgutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an
den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.
Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungs-
behörde zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind.
Im übrigen gelten die im beiliegenden Nachtragsgutachten des Technischen Überwachungs-
Vereins Pfalz Verkehrswesen GmbH, Lambsheim, vom 08.09.2009 festgehaltenen Angaben.
Flensburg, 14.10.2009
Im Auftrag
Anlagen:
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
1 Nachtragsgutachten Nr. 55085308 (3.Ausfertigung)
Kraftfahrt-Bundesamt
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Nummer der ABE: 47322*02
- Anlage -
Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Nebenbestimmungen
Die in der bisherigen Genehmigung enthaltenen Auflagen gelten auch für diesen Nachtrag.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47322 nach §22 StVZO
Anlage 18 zum Gutachten Nr. 55085308 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GA560
Hersteller YHI Manufactoring Co. Ltd.
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Auftraggeber Reifen Gundlach
Gewerbegebiet, Talstraße 1-3
56316 Raubach
QM-Nr. QA 05 102 9050
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell SG45
Typ GA560
Radgröße 6Jx15H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
- GA560 / Ø63,4xØ56,1 5/100/56,1 45 615 1950
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 47322
Herstellerzeichen -
Radtyp und Ausführung GA560 (s.o.)
Radgröße 6Jx15H2
Einpresstiefe ET (s.o.)
Giessereikennzeichen Y
Herkunftsmerkmal -
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 90 -
S02 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 100 -
Prüfungen
Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr. 55085308)
durchgeführt.
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Subaru
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47322 nach §22 StVZO
Anlage 18 zum Gutachten Nr. 55085308 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GA560
Hersteller YHI Manufactoring Co. Ltd.
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Subaru Forester 125,130 205/70R15 A13 M+S A02 A04 A05
SF 90,92 205/70R15 A13 A08 A09 A15
e13*96/79*0029*.., 90,92 215/65R15 A12 A21 B03 S01
e13*98/14*0029*..
Subaru Forester 90-125 185/80R15 A13 R09 A02 A04 A05
SFS 90-125 185R15 A13 R09 A08 A09 A15
e1*97/27*0088*.., 90-125 195/65R15 A13 R09 A21 B03 S01
e1*98/14*0088*.. 90-125 195/70R15 A13 R09
90-125 205/70R15 A13 R37
90-125 215/65R15 A12
Subaru Forester 90-116 185/80R15 A13 R09 A02 A04 A05
SG, SGS, SGG 90-116 185R15 A13 R09 A08 A09 A15
e13*98/14*0087*.., 90-116 195/65R15 A13 R09 A21 B03 S01
e1*2001/116*0209*.., 90-116 195/70R15 A13 R37
e11*2001/116*0242*. 90-116 205/70R15 A13
90-116 215/65R15 A13
90-116 225/60R15 A12
90-116 225/70R15 A12 R09 114
Subaru Forester 110 195/70R15 A13 R09 A02 A04 A05
SH, SHS 110 205/70R15 A13 R37 A08 A09 A15
e13*2001/116*0982*. 110 215/65R15 A13 R37 A21 Car S02
e1*2001/116*0485*.. 110 215/70R15 A13 116
110 225/65R15 A12 118
Subaru Impreza 79 195/65R15 A13 A02 A04 A05
G3, G3S 79 205/60R15 A30 A08 A09 A15
e1*2001/116*0438*.., A21 B03 Flh
e1*2001/116*0460*.. S02
Subaru Impreza 70-118 185/65R15 A13 R37 T87 T88 A02 A04 A05
GD/GG ww GD/GGS 70-118 195/60R15 A13 T86 T87 T88 A08 A09 A15
e1*98/14*0145*.., 70-118 205/50R15 A01 A12 K42 R09 T85 T86 Z49 A21 B03 Car
e1*98/14*0163*.. 70-118 205/55R15 A01 A12 K42 T87 T88 Z49 S01
- Kombi 70-118 205/60R15 A01 A12 K42 Z49
70-118 215/55R15 A01 A12 K42 Z49
Subaru Impreza 70-118 185/65R15 A13 R37 A02 A04 A05
GD/GG ww GD/GGS 70-118 195/60R15 A13 A08 A09 A15
e1*98/14*0145*.., 70-118 205/50R15 A12 R09 T85 T86 A21 B03 Sth
e1*98/14*0163*.. 70-118 205/55R15 A12 S01
- Limousine 70-118 205/60R15 A12
70-118 215/55R15 A12
Subaru Impreza 66-92 195/55R15 R37 A02 A04 A05
GFC, GC/GF 66-92 195/60R15 R37 A08 A09 A12
G334, 66-92 205/50R15 A01 K42 K56 R37 A15 A21 B03
e13*96/79, 98/14 66-92 205/55R15 A01 K42 K56 S01
*0026*..
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47322 nach §22 StVZO
Anlage 18 zum Gutachten Nr. 55085308 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GA560
Hersteller YHI Manufactoring Co. Ltd.
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Subaru Legacy 92-115 185/60R15 A13 R09 A02 A04 A05
BE/BH, BE/BHS 92-115 185/65R15 A13 R37 T87 T88 T92 A08 A09 A15
e1*98/14*0108*.., 92-115 195/60R15 A13 T86 T87 T88 A21 X26 S01
e1*98/14*0149*.. 92-115 195/65R15 A12 R09
92-115 205/55R15 A12 T87 T88
92-115 205/60R15 A01 A12 G46 K45
Subaru Legacy 101-127 195/60R15 A13 R09 A02 A04 A05
BL/BP, -S, -G 101-127 195/65R15 A13 A08 A09 A15
e1*2001/116*0228*.., 101-127 205/60R15 A13 T90 T91 A21 B03 Car
e1*2001/116*0256*.., 101-127 215/55R15 A12 T89 Lim X26 S01
e11*2001/116*0240*. 101-127 215/60R15 A12
Auflagen und Hinweise
114 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1140 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu
Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.
116 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1160 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu
Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.
118 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1180 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu
Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47322 nach §22 StVZO
Anlage 18 zum Gutachten Nr. 55085308 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GA560
Hersteller YHI Manufactoring Co. Ltd.
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A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Vorderachse verwendet werden.
A15 Zum Auswuchten der Sonderräder können wahlweise Klammer- oder Klebegewichte
verwendet werden. Werden an der Felgeninnenseite Klebegewichte verwendet, so ist bei der Auswahl
und Anbringung der Klebegewichte auf ausreichenden Abstand zum Bremssattel zu achten.
A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen, zulässig.
Bei Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.
A30 Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft.
B03 Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen, die ausschließlich mit größeren und/oder
breiteren Serienrädern für Sommerbereifung ausgerüstet sind.
Bei Verwendung von M+S-Bereifung sind die Sonderräder nicht zulässig an Fahrzeugen, die
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Winterbereifung ausgerüstet sind.
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
G46 Bei Fahrzeugausführungen, die serienmäßig bzw. ww. nicht mit der Reifengröße 195/65R15
ausgerüstet sind, ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich erlaubten Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Wird die
Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Rad-Reifenkombinationen auf
Zulässigkeit zu überprüfen.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muss erhalten bleiben.
K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist.
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, EG-Genehmigung oder COC-Papier)
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47322 nach §22 StVZO
Anlage 18 zum Gutachten Nr. 55085308 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GA560
Hersteller YHI Manufactoring Co. Ltd.
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R37 Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.
S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.
T85 Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T86 Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T90 Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T92 Reifen (LI 92) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1260 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
X26 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen Outback.
Z49 Eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifen-Kombination ist durch Entfernen des
Kantenschutzes an der Radhausausschnittskante (Gummi- bzw. Kunststoff-Kederband) an Achse 2
herzustellen.
Hinweise zum Sonderrad
entfällt
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 47322 nach §22 StVZO
Anlage 18 zum Gutachten Nr. 55085308 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6Jx15H2 Typ GA560
Hersteller YHI Manufactoring Co. Ltd.
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Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Mai 2008.
Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.
Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95
Lambsheim, 22.August 2008
Laux 00126262.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim