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							Gutachten 366-0020-05-WIRD/N8
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46084
ANLAGE: 7 FUJI HEAVY                                                    Radtyp: AWL
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH                                  Stand: 21.03.2011
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Fahrzeughersteller                            : FUJI HEAVY IND.(J)
Raddaten:
Radgröße nach Norm             : 6 1/2 J X 15 H2               Einpreßtiefe (mm)       : 40
Lochkreis (mm)/Lochzahl        : 100/5                         Zentrierart             : Mittenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung     Ausführungsbezeichnung                                     Mitten Zentrierring-   zul.     zul.      gültig
                                                                          loch   werkstoff       Rad-     Abroll    ab
                    Kennzeichnung                Kennzeichnung            (mm)                   last     umf.      Fertig
                    Rad                          Zentrierring                                    (kg)     (mm)      datum
AWL6561             LK100 ET40                   Ø 56.1/Ø 60.1               56,1                   520    2126      01/04
AWL6561             LK100 ET40                   Ø 56.1/Ø 60.1               56,1                   540    2055      01/04
AWL6561             LK100 ET40                   Ø 56.1/Ø 60.1               56,1                   560    1975      01/04


Verwendungsbereich/Fz-Hersteller              : FUJI HEAVY IND.(J)
Befestigungsteile                             : Kegelbundmuttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad
Zubehör                                       : AEZ Artikel-Nr. ZJS4
Anzugsmoment der Befestigungsteile            : 98 Nm für Typ : BL/BP; BL/BPS; SG; SGS
                                                100 Nm für Typ : GC/GF; GD/GG; GD/GGS; G3
Verkaufsbezeichnung:     LEGACY
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis    kW        Reifen                      Auflagen zu Reifen        Auflagen
BL/BP        e1*2001/116*0228*.. 101 - 121 195/60R15                   51G                       nicht Outback;
BL/BPS       e1*2001/116*0256*..           195/65R15 91                                          Kombi; Stufenheck;
                                           205/60R15 91                                          Allradantrieb;
                                           205/65R15 94                11A; 54F                  10B; 11B; 11G; 11H;
                                           215/55R15 89                11A; 22I; 24J             12A; 51A; 71K; 721;
                                           215/60R15 94                11A; 22I; 24J             725; 73C; 74A; 74P;
                                           225/55R15 92                11A; 22I; 24J             75I; 76Q

Verkaufsbezeichnung:     SUBARU FORESTER
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis    kW        Reifen                      Auflagen zu Reifen        Auflagen
SG           e13*98/14*0087*..   101 - 116 195/65R15                   51G                       ab
SGS          e1*2001/116*0209*..           195/70R15                   51G                       e13*98/14*0087*03;
                                           205/70R15                   51G                       ab
                                           215/65R15                   11A; 24J; 51G             e1*2001/116*0209*07;
                                           225/60R15 96                11A; 24J; 24M             10B; 11B; 11G; 11H;
                                           225/65R15 99                11A; 24J; 24M             12A; 51A; 71K; 721;
                                                                                                 725; 73C; 74A; 74P;
                                                                                                 75I; 76Q
SG             e13*98/14*0087*..         92        195/65R15           51G                       nur bis
SGS            e1*2001/116*0209*..                 195/70R15           51G                       e13*98/14*0087*02;
                                                   205/70R15           51G                       nur bis
                                                   215/65R15           51G                       e1*2001/116*0209*06;
                                                   225/60R15 96                                  10B; 11B; 11G; 11H;
                                                   225/65R15 99                                  12A; 51A; 71K; 721;
                                                   225/70R15           51G                       725; 73C; 74A; 74P;
                                                                                                 75I; 76Q




                                  Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                    von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0020-05-WIRD/N8
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46084
ANLAGE: 7 FUJI HEAVY                                              Radtyp: AWL
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH                            Stand: 21.03.2011
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Verkaufsbezeichnung:     SUBARU IMPREZA
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis   kW      Reifen                  Auflagen zu Reifen          Auflagen
GC/GF        e13*95/54*0026*.., 66 - 70 195/60R15 88            11A; 21B; 22B; 54A          Allradantrieb;
             e13*96/79*0026*.., 66 - 92 195/55R15 85            11A; 21B; 22B               10B; 11B; 11G; 11H;
             e13*98/14*0026*..          205/55R15 88            11A; 21B; 22B               12A; 51A; 71K; 721;
                                85 - 92 195/60R15               11A; 21B; 22B; 51G          725; 73C; 74A; 74P;
                                                                                            76Q
GD/GG          e1*98/14*0145*..      70 - 112 205/50R15         11A; 22B; 51G               nur Limousine
GD/GGS         e1*98/14*0163*..               205/55R15         11A; 22B; 51G               Allradantrieb;
                                     70 - 118 185/65R15         51G                         10B; 10S; 11B; 11G;
                                              195/60R15         11A; 22B; 51G               11H; 12A; 51A; 71K;
                                                                                            721; 725; 73C; 74A;
                                                                                            74P; 76Q
G3             e1*2001/116*0438*..   79       195/65R15 91                                  Schrägheck;
                                              205/60R15 91                                  Allradantrieb;
                                              205/65R15 94                                  10B; 11B; 11G; 11H;
                                              215/60R15 94      11A; 24J                    12A; 51A; 573; 71K;
                                              225/55R15 92      11A; 22I; 24J; 24M          721; 725; 73C; 74A;
                                                                                            74P; 76Q

Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
     Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
     entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
     Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
     FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
     dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
     Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
     ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
     den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
     bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
     dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
     der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
     sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
     Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
     gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
     gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
     erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
     Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
     nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
     Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
     Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
     aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.



                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0020-05-WIRD/N8
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46084
ANLAGE: 7 FUJI HEAVY                                              Radtyp: AWL
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH                            Stand: 21.03.2011
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21B) Durch Nacharbeit im Bereich der vorderen Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in
     diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
22B) Durch Nacharbeit im Bereich der hinteren Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in
     diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
22I)   Durch Nacharbeit im Bereich der hinteren Radhausausschnittkanten bzw. der Kunststoffinnenkotflügel in
       diesem Bereich ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung
       der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK herzustellen.
24J) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
     Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
     gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
     Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
     abgedeckt sein.
24M) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
     Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
     gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
     Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
     abgedeckt sein.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
     Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
     Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
     Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den
     Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
     EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
     Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der
     Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung
     dieser Reifengröße zu beachten.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
     Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
     wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
     berücksichtigen.
54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
     unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den
     Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden. Sofern eine
     Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen zu
     berücksichtigen. Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten
     Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
     oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
     FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
     Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
     lassen.
573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
     Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
     Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; der
     Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
     Am Fahrzeug sind nur Reifen eines Herstellers, Profiltyps und einer Geschwindigkeitskategorie zulässig.




                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0020-05-WIRD/N8
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 46084
ANLAGE: 7 FUJI HEAVY                                              Radtyp: AWL
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH                            Stand: 21.03.2011
__________________________________________________________________________________________________________________
                                                                                                      Seite: 4 von 4
71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
     Tiefbetts angebracht werden.
721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
     außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
     Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
     Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
     Ventilherstellers zu beachten.
725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
     Metallschraubventile zulässig. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
     die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
     Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
     beachten.
74P) Radausführungen mit Zentrierring im Mittenloch sind nur zulässig, wenn die im Gutachten beschriebenen
     Zentrierringe verwendet werden.
75I)   Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser
       Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges, gegebenenfalls
       ist die erhöhte Achslast im Anhängerbetrieb anzupassen oder zu streichen.
76Q) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit
     mindestens 16-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.




                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
						
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