Gutachten 366-0169-09-WIRD/N10
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47670
ANLAGE: 13 MARUTI, SUZUKI Radtyp: TREH
Hersteller: Alu-Design GmbH & Co. KG Stand: 18.09.2013
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Fahrzeughersteller : MARUTI, SUZUKI
Raddaten:
Radgröße nach Norm : 5 1/2 J X 14 H2 Einpreßtiefe (mm) : 35
Lochkreis (mm)/Lochzahl : 100/4 Zentrierart : Mittenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung Ausführungsbezeichnung Mitten Zentrierring- zul. zul. gültig
loch werkstoff Rad- Abroll ab
Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig
Rad Zentrierring (kg) (mm) datum
TREH2KA35D541 PCD100 ET35 Ø60.1 Ø54.1 54,1 Kunststoff 560 1890 10/09
TREH2KA35O541 PCD100 ET35 Ø60.1 Ø54.1 54,1 Kunststoff 560 1890 03/13
TREH2KA35W541 PCD100 ET35 Ø60.1 Ø54.1 54,1 Kunststoff 560 1890 03/09
TREH2KA35541 PCD100 ET35 Ø60.1 Ø54.1 54,1 Kunststoff 560 1890 05/09
TREH2SA35D541 PCD100 ET35 Ø60.1 Ø54.1 54,1 Kunststoff 560 1890 10/09
TREH2SA35O541 PCD100 ET35 Ø60.1 Ø54.1 54,1 Kunststoff 560 1890 03/13
TREH2SA35W541 PCD100 ET35 Ø60.1 Ø54.1 54,1 Kunststoff 560 1890 03/09
TREH2SA35541 PCD100 ET35 Ø60.1 Ø54.1 54,1 Kunststoff 560 1890 05/09
Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : MARUTI, SUZUKI
Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad,
für Typ : GF; EG; FF; FH; ER; EZ
Zubehör : AEZ Artikel-Nr. ZJS5
Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad,
für Typ : MM; (nur bis e4*98/14*0042*06)
Zubehör : AEZ Artikel-Nr. ZJT1
Befestigungsteile : Kegelbundschrauben M12x1,5, Schaftl. 26 mm, Kegelw. 60 Grad,
für Typ : MM; H00; (MM ab e4*2001/116*0042*07)
Zubehör : AEZ Artikel-Nr. ZJK2
Befestigungsteile : Kegelbundschrauben M12x1,5, Schaftl. 26 mm, Kegelw. 60 Grad, für
Typ : EX; MH; MZ; NH
Zubehör : AEZ Artikel-Nr. ZJK2
Anzugsmoment der Befestigungsteile : 80 Nm für Typ : FH
85 Nm für Typ : EG; ER; EX; EZ; FF; GF; MH; MZ; NH
100 Nm ( Radmuttern M12x1,25 ) für Typ : MM
110 Nm ( Radschrauben M12x1,5 ) für Typ : H00; MM
Verkaufsbezeichnung: ALTO
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
GF e6*2001/116*0123*.. 50 155/65R14 75 11A; 245; 248 4-türig; Frontantrieb;
165/60R14 75 11A; 22I; 24J; 248 10B; 11B; 11G; 11H;
175/60R14 79 11A; 22I; 241; 244; 12A; 51A; 71C; 71K;
246; 247 721; 725; 73C; 74A;
185/55R14 80 11A; 22B; 241; 244; 74P
246; 247
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0169-09-WIRD/N10
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47670
ANLAGE: 13 MARUTI, SUZUKI Radtyp: TREH
Hersteller: Alu-Design GmbH & Co. KG Stand: 18.09.2013
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Verkaufsbezeichnung: IGNIS, SWIFT NEO
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
FH e4*98/14*0047*.. 61 - 80 165/70R14 51G Allradantrieb;
175/65R14 82 Frontantrieb;
185/60R14 82 11A; 22B 10B; 11B; 11G; 11H;
12A; 51A; 71C; 71K;
721; 725; 73C; 74A;
74P; 76J
Verkaufsbezeichnung: SPLASH
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
EX e4*2001/116*0130*.. 48 - 69 165/70R14 81 Frontantrieb;
175/65R14 82 11A; 24M 10B; 11B; 11G; 11H;
175/70R14 84 11A; 24M 12A; 51A; 71C; 71K;
185/60R14 82 11A; 22I; 24J; 24M 721; 725; 73C; 74A;
185/65R14 86 11A; 22I; 24J; 24M 74P; 76J
195/60R14 86 11A; 22I; 24J; 24M
195/65R14 89 11A; 22I; 24J; 24M
Verkaufsbezeichnung: SUBARU JUSTY G3X
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
NH e4*2001/116*0071*.. 51 - 73 165/70R14 51G 10B; 11B; 11G; 11H;
175/65R14 82 11A; 24J; 24M 12A; 51A; 71C; 71K;
175/70R14 84 721; 725; 73C; 74A;
185/60R14 82 11A; 24J; 24M 74P; 76J
195/60R14 86 11A; 24J; 24M
Verkaufsbezeichnung: SUZUKI ALTO
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
FF e6*98/14*0086*.. 46 165/60R14 75 11A; 21B; 22B; 24D; 10B; 11B; 11G; 11H;
24J; 54A 12A; 51A; 71C; 71K;
721; 725; 73C; 74A;
74P
Verkaufsbezeichnung: SUZUKI BALENO
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
EG e6*93/81*0024*.., 52 - 73 175/60R14-79 Frontantrieb;
e6*95/54*0024*.., 52 - 89 165/65R14 M+S 51G 10B; 11B; 11G; 11H;
e6*98/14*0024*.., 185/60R14-82 11A; 22B 12A; 51A; 71C; 71K;
H032 195/60R14-85 11A; 22B; 54A 721; 725; 73C; 74A;
74P; 76J
Verkaufsbezeichnung: SUZUKI IGNIS
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
MH e4*2001/116*0070*.. 51 - 73 165/70R14 51G 10B; 11B; 11G; 11H;
175/65R14 82 24K 12A; 51A; 71C; 71K;
175/70R14 84 721; 725; 73C; 74A;
185/60R14 82 24K 74P; 76J
195/60R14 86 24K
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0169-09-WIRD/N10
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47670
ANLAGE: 13 MARUTI, SUZUKI Radtyp: TREH
Hersteller: Alu-Design GmbH & Co. KG Stand: 18.09.2013
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Verkaufsbezeichnung: SUZUKI LIANA
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
ER e4*98/14*0054*.. 66 - 78 185/65R14 51G Stufenheck;
195/60R14 86 11A; 22L Schrägheck;
10B; 11B; 11G; 11H;
12A; 51A; 71C; 71K;
721; 725; 73C; 74A;
74P; 76J
Verkaufsbezeichnung: SUZUKI SWIFT
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
EZ e4*2001/116*0102*.. 68 165/70R14 81 ab
175/65R14 82 e4*2001/116*0102*02;
185/60R14 82 11A; 24M Allradantrieb;
195/60R14 86 11A; 24M 10B; 11B; 11G; 11H;
12A; 51A; 71C; 71K;
721; 725; 73C; 74A;
74P; 76J
EZ e4*2001/116*0102*.. 67 - 75 165/70R14 51G ab
175/65R14 82 e4*2001/116*0102*02;
185/60R14 82 Frontantrieb;
195/60R14 86 10B; 11B; 11G; 11H;
195/65R14 89 12A; 51A; 71C; 71K;
721; 725; 73C; 74A;
74P; 76J
EZ e4*2001/116*0102*.. 68 165/70R14 81 nur bis
175/65R14 82 e4*2001/116*0102*01;
185/60R14 82 11A; 24M Allradantrieb;
195/60R14 86 11A; 24M 10B; 11B; 11G; 11H;
12A; 51A; 71C; 71K;
721; 725; 73C; 74A;
74P; 76J
EZ e4*2001/116*0102*.. 67 - 75 165/70R14 51G nur bis
175/65R14 82 e4*2001/116*0102*01;
185/60R14 82 Frontantrieb;
195/60R14 86 10B; 11B; 11G; 11H;
195/65R14 89 12A; 51A; 71C; 71K;
721; 725; 73C; 74A;
74P; 76J
MZ e4*2001/116*0090*.. 51 - 75 165/70R14 51G ab
175/65R14 82 e4*2001/116*0090*04;
185/60R14 82 11A; 24M Frontantrieb;
195/60R14 86 11A; 24J; 24M 10B; 11B; 11G; 11H;
195/65R14 89 11A; 24J; 24M 12A; 51A; 71C; 71K;
721; 725; 73C; 74A;
74P; 76J
MZ e4*2001/116*0090*.. 51 - 75 165/70R14 51G nur bis
175/65R14 82 e4*2001/116*0090*03;
185/60R14 82 Frontantrieb;
195/60R14 86 10B; 11B; 11G; 11H;
195/65R14 89 12A; 51A; 71C; 71K;
721; 725; 73C; 74A;
74P; 76J
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0169-09-WIRD/N10
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47670
ANLAGE: 13 MARUTI, SUZUKI Radtyp: TREH
Hersteller: Alu-Design GmbH & Co. KG Stand: 18.09.2013
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Verkaufsbezeichnung: SUZUKI WAGON R
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen
H00 e1*2001/116*0311*.. 39 155/65R14 51G ab
MM e4*2001/116*0042*.. 39 - 69 165/60R14 75 11A; 21B; 24M; 5BV e4*2001/116*0042*07;
165/60R14 79 11A; 21B; 24M; 5CW Allradantrieb;
175/60R14 79 11A; 21B; 21J; 22B; Frontantrieb;
22L; 24M Radschrauben;
185/50R14 77 11A; 21B; 21J; 22B; 10B; 11B; 11G; 11H;
22L; 24D; 24J; 367; 12A; 51A; 71C; 71K;
80G
185/55R14 80 11A; 21B; 21J; 22B; 721; 725; 73C; 74A;
22L; 24D; 24J; 367; 74P
80G
MM e4*98/14*0042*.. 39 - 56 155/65R14 51G nur bis
165/60R14 75 11A; 21B; 24M e4*98/14*0042*06;
175/60R14 79 11A; 21B; 21J; 22B; Allradantrieb;
22L; 24M Frontantrieb;
185/50R14 77 11A; 21B; 21J; 22B; Radmuttern;
22L; 24D; 24J; 367; 10B; 11B; 11G; 11H;
80G
185/55R14 80 11A; 21B; 21J; 22B; 12A; 51A; 71C; 71K;
22L; 24D; 24J; 367; 721; 725; 73C; 74A;
80G
74P
Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0169-09-WIRD/N10
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47670
ANLAGE: 13 MARUTI, SUZUKI Radtyp: TREH
Hersteller: Alu-Design GmbH & Co. KG Stand: 18.09.2013
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12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
21B) Durch Anlegen der vorderen Radhausausschnittkanten und Kunststoffinnenkotflügel über die gesamte
Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
21J) Durch Aufweiten bzw. Ausstellen der vorderen Radhäuser im Bereich der Radaußenseite über die
gesamte Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
22B) Durch Anlegen der hinteren Radhausausschnittkanten und Kunststoffinnenkotflügel über die gesamte
Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
22I) Durch Anlegen der hinteren Radhausausschnittkanten und Kunststoffinnenkotflügel über die gesamte
Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung
der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK (1,04 fache Nennbreite des Reifens)
herzustellen.
22L) Durch Kürzen bis zum Schraubenkopf und komplettes Umbiegen der Befestigungslasche der
Heckschürzenbefestigung ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
241) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte herzustellen. Die
gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
abgedeckt sein.
244) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
abgedeckt sein.
245) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte herzustellen. Je
nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.)
kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der
Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens
(1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
246) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft
befestigten Karosserieteilen im Bereich 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand
des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein,
dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter
Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens),
im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
247) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft
befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des
Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein,
dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter
Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens),
im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
248) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen.
Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.)
kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der
Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens
(1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0169-09-WIRD/N10
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47670
ANLAGE: 13 MARUTI, SUZUKI Radtyp: TREH
Hersteller: Alu-Design GmbH & Co. KG Stand: 18.09.2013
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24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
24J) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
abgedeckt sein.
24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder
durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von
FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
lassen.
24M) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
abgedeckt sein.
367) Durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der vorderen Radhäuser im Bereich der
Radinnenseite ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn dieser Reifen in den
Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Reifenfabrikate der
Fahrzeugpapiere, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung
dieser Reifengröße zu beachten.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
berücksichtigen.
5BV) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
Achslast von 774kg.
5CW) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen
Achslast von 874kg.
71C) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte angebracht
werden.
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0169-09-WIRD/N10
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47670
ANLAGE: 13 MARUTI, SUZUKI Radtyp: TREH
Hersteller: Alu-Design GmbH & Co. KG Stand: 18.09.2013
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71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
Tiefbetts angebracht werden.
721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
Ventilherstellers zu beachten.
725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
Metallschraubventile zulässig. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
beachten.
74P) Radausführungen mit Zentrierring im Mittenloch sind nur zulässig, wenn die im Gutachten beschriebenen
Zentrierringe verwendet werden.
76J) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig mit
mindestens 15-Zoll-Rädern ausgerüstet sind.
80G) Durch Verlegen der Handbremsseile im Bereich der Längslenker ist eine ausreichende Freigängigkeit der
Rad/Reifen-Kombination herzustellen.
Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.