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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 50203 nach §22 StVZO

Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55809915 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,0J x 18H2 Typ MI7080
Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                          Seite 1 von 6

Auftraggeber                    MAK s.p.a.
                                Via C. Colombo
                                I-25013 Carpenedolo (BS)
                                QM-Nr.: 01 06 007

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad
Modell                          MILANO
Typ                             MI7080
Radgröße                        7,0J x 18H2
Zentrierart                     Mittenzentrierung

Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/              Einpress- Rad-   Abrollumfang
führung                                          Lochkreis- (mm)/       tiefe     last   (mm)
                                                 Mittenloch-ø           (mm)      (kg)
                                                 (mm)
P3           MI7080/P3 / Ø56,1-I-Ø72             5/100/56,1             43       650     2100

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                      50203
Herstellerzeichen               MAK
Radtyp und Ausführung           MI7080...(s.o)
Radgröße                        7,0J x 18H2
Einpresstiefe                   ET...(s.o)
Herkunftsmerkmal                Made in Italy
Herstelldatum                   Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.   Art der                  Bund        Anzugsmoment (Nm)        Schaftlänge (mm)     Artikel-Nr.
      Befestigungsmittel
S02   Mutter M12x1,25          Kegel 60°   100                      -                    I4
S03   Mutter M12x1,25          Kegel 60°   120                      -                    I4

Prüfungen

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                      Subaru
                                Toyota

Spurverbreiterung               innerhalb 2%




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Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55809915 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 7,0J x 18H2 Typ MI7080
Hersteller                        MAK s.p.a.

                                                                                 Seite 2 von 6


Handelsbezeichnung      kW-Bereich     Reifen      Reifenbezogene Auflagen und    Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                       Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Subaru BRZ (Z)          147            215/40R18                                  A12 A14 A19
ZC, GC/GF                                                                         A58 Cpe S03
e13*2007/46*1281*..;
e13*2001/116*
0026*05-..
- incl. Facelift 2016
Subaru Forester         104-169        215/50R18                                  A12 A14 A19
SH, SHS, SHLPG          104-169        215/55R18                                  Car S02
e13*2001/116*0982*0     104-169        225/45R18
0-08;                   104-169        225/50R18
e1*2001/116*0485*..,    104-169        235/50R18   A01 K1c K2c K42 Z58
e24*2007/46*0007*..
Subaru Forester         108, 110       215/55R18   A90 R37                        A14 A19 A56
SJ, SH                  108-177        225/50R18   A90                            Car S03
e13*2007/46*1305*..     108-177        225/55R18   A12
e13*2001/116*           108-177        235/50R18   A12
0982*09-.. (Ausf. SJ)   108-177        245/50R18   A01 A12 K1c
Subaru Impreza          79-195         205/40R18   T86                            A12 A14 A19
G3, G3S                 79-195         205/45R18   T86                            Flh KOV S02
e1*2001/116*0438*..,    79-195         215/40R18   T85 T89
e1*2001/116*0460*..     79-195         225/40R18   A01 K1c R70 T88 T89
Subaru Impreza          84, 110        205/45R18                                  A12 A14 A19
G4                      84, 110        215/40R18   T85 T89                        Flh S02
e1*2007/46*0597*..
Subaru Impreza XV       110            205/45R18   T86                            A12 A14 A19
G3                      110            215/40R18   T89                            Flh KMV S02
e1*2001/116*0438*..     110            225/40R18   R70
Subaru Legacy           110-127        205/45R18   A13 T90                        A14 A19 A56
BM/BR, BM/BRS           110-127        215/40R18   A13 T89                        Car Lim NfS
e1*2007/46*0079*..;     110-127        215/45R18   A13 T89 T93                    X26 S03
e13*2007/46*1074*..     110-127        215/50R18   A12
                        110-127        225/45R18   A13
Subaru Outback          110-191        215/55R18   A33                            A14 A19 A56
BM/BR, BM/BRS           110-191        225/50R18   A33                            Car S03
e1*2007/46*0079*..;     110-191        225/55R18   A33
e13*2007/46*1074*..     110-191        235/50R18   A12
                        110-191        245/50R18   A12
Subaru XV               80-110         225/45R18   A13                            A14 A19 A56
G4                      80-110         225/50R18   A01 A12 K1c                    Flh KMV S02
e1*2007/46*0597*..
Toyota GT86 (Z)         147            215/40R18                                  A12 A14 A19
ZN, GC/GF                                                                         A58 Cpe S03
e13*2007/46*1287*..;
e13*2001/116*
0026*05-..
- incl. Facelift 2016




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 50203 nach §22 StVZO

Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55809915 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,0J x 18H2 Typ MI7080
Hersteller                     MAK s.p.a.

                                                                                       Seite 3 von 6

Allgemeine Hinweise

Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
Abrollumfang verwendet werden.

Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
Reifenfülldruck zu beachten ist.

Spezielle Auflagen und Hinweise

A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
Änderungsabnahme vorzuführen.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A13    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

A19     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen
DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor
verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet
sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 50203 nach §22 StVZO

Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55809915 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,0J x 18H2 Typ MI7080
Hersteller                     MAK s.p.a.

                                                                                        Seite 4 von 6

A33    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

A56   Die Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4 u. ä.)

A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

A90    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.

Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).

Cpe    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform
Coupé.

Flh    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform
Schräghecklimousine (Fließheck, 3-türig und 5-türig).

K1c    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K2c    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit
zusätzlichen Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßige Kunststoffverbreiterungen bzw. ohne
zusätzliche Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

Lim    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform
Limousine.

NfS     Diese Rad- / Reifenkombination ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit
Ausstattungspaket Sport (Bilstein Sportfahrwerk).

R37     Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.

R70    Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 50203 nach §22 StVZO

Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55809915 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,0J x 18H2 Typ MI7080
Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                         Seite 5 von 6

S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

S03     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe
Seite 1) verwendet werden.

T85    Reifen (LI 85) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1030 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T86    Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T88    Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T89    Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T90    Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T93    Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

X26     Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig bei Fahrzeugausführungen Outback.

Z58     Die Gummilippe der hinteren Türen im Radhausbereich sind nachzuarbeiten

Prüfort und Prüfdatum

Die Verwendungsprüfung fand am 20. Oktober 2017 in Lambsheim statt.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 50203 nach §22 StVZO

Anlage 11 zum Gutachten Nr. 55809915 (2. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,0J x 18H2 Typ MI7080
Hersteller                     MAK s.p.a.

                                                                                        Seite 6 von 6

Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Februar 2015.

Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


Lambsheim, 20. Oktober 2017




Schmidt                                                                      00281698.DOC




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