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							Gutachten 366-0294-07-WIRD/N2
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47111
ANLAGE: 3 CAMI, SANTANA, SUZUKI                                     Radtyp: OHMQ
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH                              Stand: 23.03.2011
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Fahrzeughersteller                        : CAMI, SANTANA MOTOR S.A., SUZUKI
Raddaten:
Radgröße nach Norm           : 8 J X 16 H2                  Einpreßtiefe (mm)       :0
Lochkreis (mm)/Lochzahl      : 139,7/5                      Zentrierart             : Bolzenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung     Ausführungsbezeichnung                                Mitten Zentrierring-      zul.     zul.     gültig
                                                                     loch   werkstoff          Rad-     Abroll   ab
            Kennzeichnung                      Kennzeichnung         (mm)                      last     umf.     Fertig
            Rad                                Zentrierring                                    (kg)     (mm)     datum
OHMQNBP0011 PCD139,7 ET0                       ohne                       110                     770    2300     10/07
0
OHMQNSA0011 PCD139,7 ET0                       ohne                       110                     770     2300 10/07
0


Verwendungsbereich/Fz-Hersteller          : CAMI, SANTANA MOTOR S.A., SUZUKI
Befestigungsteile                         : Kegelbundmuttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad
Zubehör                                   : AEZ Artikel-Nr. ZJX4
Anzugsmoment der Befestigungsteile        : 110 Nm
Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI GRAND VITARA
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW       Reifen        Auflagen zu Reifen                      Auflagen
FT           e6*95/54*0053*..  64 - 106 235/60R16 100 XAG; XAS; 11A; 24N;                     10B; 11B; 11G; 11H;
                                                      24O
                                        255/55R16-102 XAG; XAS; 11A; 24N;                     12A; 51A; 573; 71K;
                                                      24O
                                                                                              721; 73C; 74A
GT             e6*93/81*0059*..      69 - 94    225/60R16 102 XBB                             10B; 11B; 11G; 11H;
                                                235/60R16 100 XBB                             12A; 51A; 573; 71K;
                                                255/55R16-102 XAG; XAH; 11A                   721; 73C; 74A; 74H

Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI JIMNY
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW               Reifen        Auflagen zu Reifen              Auflagen
FJ           e6*93/81*0056*..  59               225/60R16 98                                  10B; 11B; 11G; 11H;
                                                235/60R16 100 11A; 54A                        12A; 51A; 573; 581;
                                                255/55R16-102 11A; 24C; 24D; 54A              71K; 721; 73C; 74A;
                                                                                              744
FJ             e9*98/14*0034*..      59         225/60R16 98                                  10B; 11B; 11G; 11H;
                                                235/60R16 100 11A; 54A                        12A; 51A; 573; 71K;
                                                255/55R16-102 11A; 24C; 24D; 54A              721; 73C; 74A

Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI SAMURAI
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW      Reifen                      Auflagen zu Reifen         Auflagen
SUZUKI S     e9*96/27*0023*..  33 - 51 225/60R16 102               11A; 24C; 24D              10B; 11B; 11G; 11H;
SUZUKI       C523/2,                   235/60R16 100               XAL; 11A; 24C; 24D; 54A    12A; 51A; 573; 71K;
SJ           e6*93/81*0021*..,         255/55R16 103               XAL; 11A; 24C; 24D; 54A    721; 73C; 74A
               e9*96/27*0024*..,
               G137




                              Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
                von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0294-07-WIRD/N2
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47111
ANLAGE: 3 CAMI, SANTANA, SUZUKI                                     Radtyp: OHMQ
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH                              Stand: 23.03.2011
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Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI VITARA
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW       Reifen                    Auflagen zu Reifen          Auflagen
ET           e6*95/54*0031*.., 59 - 100 225/60R16 98              11A; 24C; 24D               10B; 11B; 11G; 11H;
             E935,                      235/60R16 100             11A; 24C; 24D               12A; 51A; 573; 71K;
             e9*93/81*0009*..,          255/55R16-102             11A; 24C; 24D               721; 73C; 74A
               e9*93/81*0010*..,
               e9*98/14*0010*..
SUZUKI         G463
ET

Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
     Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
     entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
     Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
     FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
     dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
     Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
     ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
     den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
     bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
     dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
     der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
     sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
     Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
     gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
     gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
     erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
     Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
     nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
     Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
     Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
     aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
24C) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
     des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
     genannten Bereich abgedeckt sein.
24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
     des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
     genannten Bereich abgedeckt sein.




                              Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
                von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0294-07-WIRD/N2
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47111
ANLAGE: 3 CAMI, SANTANA, SUZUKI                                     Radtyp: OHMQ
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH                              Stand: 23.03.2011
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24N) An den hinteren Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter
     Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei
     Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten
     Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
     oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
     FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
     Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
     lassen.
24O) An den vorderen Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter
     Teile oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen. Bei
     Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten
     Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
     oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
     FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
     Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
     lassen.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
     Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
     Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
     Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
     Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
     wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
     berücksichtigen.
573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
     Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
     Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; der
     Nachweis der Eignung ist bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
     Am Fahrzeug sind nur Reifen eines Herstellers, Profiltyps und einer Geschwindigkeitskategorie zulässig.
581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder
     Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet
     werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist.
71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
     Tiefbetts angebracht werden.
721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
     außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
     Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
     Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
     Ventilherstellers zu beachten.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
744) Das Anzugsmoment der Befestigungsteile der Räder ist der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu
     entnehmen.
74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
     die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
     Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
     beachten.
74H) Die Sonderräder müssen an der Radanschlußfläche plan anliegen. Überstehende Teile, die dieses
     verhindern, müssen entfernt werden.
XAG) Zur Herstellung ausreichender Freigängigkeit an der Hinterachse muß ein um ca. 20 mm verlängerter
     Einfederbegrenzer eingebaut werden (z.B. Suzuki Ersatzteil Nr.:008 0060 259 BEF).


                              Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
                von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
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ANLAGE: 3 CAMI, SANTANA, SUZUKI                                     Radtyp: OHMQ
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH                              Stand: 23.03.2011
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                                                                                                        Seite: 4 von 4
XAH) Zur Herstellung ausreichender Freigängigkeit an der Vorderachse müssen je nach der verwendeten
     Rad-Reifenkombination folgende Nacharbeiten durchgeführt werden:
     a) Die vordere untere Ecke der Frontschürze ist nach den Erfordernissen ausreichender Freigängigkeit
     bei Lenkanschlag entsprechend zu kürzen.
     b) Der hinter dem Vorderrad befindliche Falz zwischen innerem und äußerem Radhaus ist auf seiner
     gesamten Länge umzulegen oder einzuformen.
XAL) Die vorderen in das Radhaus hineinragenden Stoßstangenhalter müssen bis unterhalb der unteren
     Befestigungsschrauben unter einem Winkel von 45 Grad abgeschnitten werden. Außerdem müssen die
     vorderen nach innen in das Radhaus hineinragenden Stoßstangenenden auf einer Länge von ca. 20 mm
     einem Winkel von 45 Grad angeschnitten werden,wahlweise können auch vorn verlängerte
     Federgehänge ( Bolzenabstand mind.110 mm) eingebaut werden.
XAS) Zur Herstellung ausreichender Freigängigkeit an der Vorderachse muß die in den Radlauf hineinragende
     Ecke der Frontschürze vor dem Rad um ca.1 cm gekürzt werden.
XBB) Zusätzliche Teile zur Abdeckung der Reifenlaufflächen müssen angebaut werden (Nicht erforderlich bei
     Fahrzeugen mit der serienmäßigen Bereifung 235/60R16).Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige
     Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
     Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt
     7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und
     FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog
     zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.




                              Akkreditiert unter DAR-Registriernummer KBA-P 00055-00
                von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
						
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