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							Gutachten 366-0295-07-WIRD/N4
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47112
ANLAGE: 4 CAMI, SANTANA, SUZUKI                                       Radtyp: OHMS
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH                                Stand: 06.03.2014
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Fahrzeughersteller                          : CAMI, SANTANA MOTOR S.A., SUZUKI
Raddaten:
Radgröße nach Norm             : 8 J X 17 H2                 Einpreßtiefe (mm)       :0
Lochkreis (mm)/Lochzahl        : 139,7/5                     Zentrierart             : Bolzenzentrierung
Technische Daten, Kurzfassung
Ausführung       Ausführungsbezeichnung                                Mittenl Zentrierring-    zul.      zul.     gültig
                                                                       och     werkstoff        Rad-      Abroll   ab
                      Kennzeichnung            Kennzeichnung           (mm)                     last      umf.     Fertig
                      Rad                      Zentrierring                                     (kg)      (mm)     datum
OHMSNBP00110          PCD139.7 ET0             ohne                        110                      730     2290    12/07
OHMSNSA00110          PCD139.7 ET0             ohne                        110                      730     2290    12/07
Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme ( z. B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend
ersetzt werden.
Verwendungsbereich/Fz-Hersteller            : CAMI, SANTANA MOTOR S.A., SUZUKI
Befestigungsteile                           : Kegelbundmuttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad
Zubehör                                     : AEZ Artikel-Nr. ZJX4
Anzugsmoment der Befestigungsteile          : 90 Nm für Typ : HT
                                              110 Nm für Typ : ET; FJ; FT; GT; SUZUKI ET; SUZUKI TA
Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI GRAND VITARA
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW      Reifen                        Auflagen zu Reifen        Auflagen
FT           e6*95/54*0053*.., 69 - 94 225/55R17 97                  XBB; 11A                  10B; 11G; 11H; 12A;
             e6*98/14*0053*..          235/55R17 99                  XBB; 11A                  51A; 573; 581; 71K;
GT           e6*93/81*0059*..,         245/50R17 99                  XAG; XAH; XBB; 11A        721; 73C; 74A; DC5
             e6*98/14*0059*..          255/50R17-100                 XAG; XBB; 11A

Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI GRAND VITARA XL-7
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW       Reifen                       Auflagen zu Reifen        Auflagen
HT           e4*98/14*0055*..  80 - 135 255/50R17 101                SBJ; 11A; 21P; 21Q;       4-türig Allradantrieb;
                                                                     24K                       Geländefahrzeug;
                                                                                               10B; 11B; 11G; 11H;
                                                                                               12A; 51A; 71K; 721;
                                                                                               73C; 74A; DC5

Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI JIMNY
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW                Reifen              Auflagen zu Reifen        Auflagen
FJ           e6*98/14*0056*..  60                225/55R17 97                                  10B; 11G; 11H; 12A;
                                                 235/55R17 99        11A; 54A                  51A; 573; 581; 71K;
                                                 255/50R17-100       11A; 24C; 24D; 54A        721; 73C; 74A; 744
FJ             e9*98/14*0034*..        59        225/55R17 97                                  10B; 11G; 11H; 12A;
                                                 235/55R17 99        11A; 54A                  51A; 573; 581; 71K;
                                                 255/50R17-100       11A; 24C; 24D; 54A        721; 73C; 74A

Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI VITARA
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW       Reifen                       Auflagen zu Reifen        Auflagen
ET           e6*95/54*0031*..  59 - 100 225/55R17 97                 11A; 24C; 24D             10B; 11G; 11H; 12A;
                                        235/55R17 99                 11A; 24C; 24D             51A; 573; 581; 71K;
                                        255/50R17-100                11A; 24C; 24D             721; 73C; 74A



                                  Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                    von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0295-07-WIRD/N4
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47112
ANLAGE: 4 CAMI, SANTANA, SUZUKI                                   Radtyp: OHMS
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH                            Stand: 06.03.2014
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Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI VITARA
Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW       Reifen                   Auflagen zu Reifen       Auflagen
ET           E935              52 - 100 225/55R17 97             11A; 24C; 24D            10B; 11G; 11H; 12A;
                                        235/55R17 99             11A; 24C; 24D            51A; 573; 581; 71K;
                                        255/50R17-100            11A; 24C; 24D            721; 73C; 74A
ET           e9*93/81*0009*..  50 - 71 225/55R17 97              11A; 24C; 24D            10B; 11G; 11H; 12A;
                                        235/55R17 99             11A; 24C; 24D            51A; 573; 581; 71K;
                                        255/50R17-100            11A; 24C; 24D            721; 73C; 74A
ET           e9*93/81*0010*..  50 - 71 225/55R17 97              11A; 24C; 24D            10B; 11G; 11H; 12A;
                                        235/55R17 99             11A; 24C; 24D            51A; 573; 581; 71K;
                                        255/50R17-100            11A; 24C; 24D            721; 73C; 74A
ET           e9*98/14*0010*..  50 - 71 225/55R17 97              11A; 24C; 24D            10B; 11G; 11H; 12A;
                                        235/55R17 99             11A; 24C; 24D            51A; 573; 581; 71K;
                                        255/50R17-100            11A; 24C; 24D            721; 73C; 74A
SUZUKI       G463              50 - 71 225/55R17 97              11A; 24C; 24D            10B; 11G; 11H; 12A;
ET                                      235/55R17 99             11A; 24C; 24D            51A; 573; 581; 71K;
                                        255/50R17-100            11A; 24C; 24D            721; 73C; 74A
SUZUKI       F839              59       225/55R17 97             11A; 24C; 24D            10B; 11G; 11H; 12A;
TA                                      235/55R17 99             11A; 24C; 24D            51A; 573; 581; 71K;
                                        255/50R17-100            11A; 24C; 24D            721; 73C; 74A

Auflagen
10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
     Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
     entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
     oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
     Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
     FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
     dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
     Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
     ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
     den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
     bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
     dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
     der Fahrzeugpapiere enthält.
11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
     sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
     Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
     gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
     gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
     ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
     erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
     Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
     nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
     Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
     Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort
     aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.



                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0295-07-WIRD/N4
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47112
ANLAGE: 4 CAMI, SANTANA, SUZUKI                                   Radtyp: OHMS
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH                            Stand: 06.03.2014
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                                                                                                    Seite: 3 von 4
21P) Durch Anlegen der vorderen Radhausausschnittkanten und Kunststoffinnenkotflügel über die gesamte
     Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung
     der maximal zulässigen Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK (1,04 fache Nennbreite des Reifens)
     herzustellen.
21Q) Durch Nacharbeit der vorderen Radhäuser im Bereich über der Reifenlauffläche ist eine ausreichende
     Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination unter Berücksichtigung der maximal zulässigen
     Betriebsbreite nach ETRTO bzw. WdK (1,04 fache Nennbreite des Reifens) herzustellen.
24C) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
     des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
     genannten Bereich abgedeckt sein.
24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
     Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
     hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
     des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
     genannten Bereich abgedeckt sein.
24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder
     durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
     Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten
     Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
     oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von
     FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
     Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
     lassen.
51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
     Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
     Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
     Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
     Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
     wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
     berücksichtigen.
573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
     Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
     Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird
     empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
     Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder
     Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet
     werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist.
71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
     Tiefbetts angebracht werden.
721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
     außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
     Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
     Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
     Ventilherstellers zu beachten.
73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.




                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
Gutachten 366-0295-07-WIRD/N4
zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 47112
ANLAGE: 4 CAMI, SANTANA, SUZUKI                                   Radtyp: OHMS
Hersteller: AEZ Leichtmetallräder GmbH                            Stand: 06.03.2014
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                                                                                                    Seite: 4 von 4
744) Das Anzugsmoment der Befestigungsteile der Räder ist der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu
     entnehmen.
74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
     die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
     Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
     beachten.
DC5) Falls die Nabenkappe nicht montiert werden kann, ist sie zu ändern und in das Sonderrad einzukleben.
SBJ) Aus Gründen des Fahrverhaltens gelten folgende Reifenfülldrücke:
     Teillast: VA 300 kPa, HA 320 kPa
     Volllast: VA 300 kPa, HA 350 kPa
XAG) Zur Herstellung ausreichender Freigängigkeit an der Hinterachse muß ein um ca. 20 mm verlängerter
     Einfederbegrenzer eingebaut werden (z.B. Suzuki Ersatzteil Nr.:008 0060 259 BEF).
XAH) Zur Herstellung ausreichender Freigängigkeit an der Vorderachse müssen je nach der verwendeten
     Rad-Reifenkombination folgende Nacharbeiten durchgeführt werden:
     a) Die vordere untere Ecke der Frontschürze ist nach den Erfordernissen ausreichender Freigängigkeit
     bei Lenkanschlag entsprechend zu kürzen.
     b) Der hinter dem Vorderrad befindliche Falz zwischen innerem und äußerem Radhaus ist auf seiner
     gesamten Länge umzulegen oder einzuformen.
XBB) Zusätzliche Teile zur Abdeckung der Reifenlaufflächen müssen angebaut werden (Nicht erforderlich bei
     Fahrzeugen mit der serienmäßigen Bereifung 235/60R16).
     Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten
     Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
     oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von
     FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
     Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
     lassen.




                               Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00
                 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland.
						
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