Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48054 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000575-A0-104
Anlage-Nr. : 8f
Seite : 1/7 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 53R6704
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: 53R6704
Art des Sonderrades: einteiliges Leichtmetallsonderrad
Handelsmarke: RONAL
Radausführung: 53R6704.03
Radgröße: 7Jx16H2
Rad-Einpresstiefe: 38 mm
Lochkreisdurchmesser: 100 mm
Lochzahl: 4
Mittenlochdurchmesser: 68,0 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: 6. Ø68 Ø54.1
geprüfte Radlast: 650 kg
bei Reifenabrollumfang: 2025 mm
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Suzuki
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
MH, EX, EX-2, MZ, NZ Radschraube, Kegel 60°, Gewinde ZP 40335 110 Nm
M12x1,5, Schaftlänge 28 mm
FH, ER, EZ Radmutter, Kegel 60°, Gewinde ZP 40345 110 Nm
M12x1,25
Typ: FH
ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0047*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
61 bis 80 Suzuki Ignis 195/45R16 A01) bis A10)
E19a)K34)
e4*98/14*0047*04E 760/750 4/100/54
RA-000575-A0-104-08f~SU-4-100-54-ET38_53R6704.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48054 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000575-A0-104
Anlage-Nr. : 8f
Seite : 2/7 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 53R6704
Typ: ER
ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0054*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
66 bis 79 Suzuki Liana 195/45R16 A01) bis A10)
(nur Frontantrieb) E19a)K35)
205/45R16
e4*98/14*0054*06E 2WD:870/880/4WD:855/895 4/100/54
Typ: MH
ABE / EG-Genehmigung: e4*2001/116*0070*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
51 bis 73 Suzuki Ignis 195/45R16 A02) bis A10)
(nur Frontantrieb) A93) E19a)
205/45R16
A01)K03)K04)K37)
e4*2001/116*0070*04E 800/760 4/100/54
Typ: MZ
ABE / EG-Genehmigung: e4*2001/116*0090*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
51 bis 75 Suzuki Swift 195/45R16 A01) bis A10)
A93) K38)
205/45R16
K04)
215/40R16
K03)K04)K28)
e4*2001/116*0090*08E 830/830(0) 4/100/54
Typ: MZ
ABE / EG-Genehmigung: e11*2007/46*0051*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
68 Suzuki Swift LPG 195/45R16 A01) bis A10)
A93) K38)
205/45R16
K04)
215/40R16
K03)K04)K28)
e11*2007/46*0051*00 800/800(0) 4/100/54
RA-000575-A0-104-08f~SU-4-100-54-ET38_53R6704.doc
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Nr. : RA-000575-A0-104
Anlage-Nr. : 8f
Seite : 3/7 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 53R6704
Typ: EZ
ABE / EG-Genehmigung: e4*2001/116*0102*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
68 bis 75 Suzuki Swift 195/45R16 A01) bis A10)
A93) K38)
205/45R16
K04)
215/40R16
K03)K04)K28)
e4*2001/116*0102*05 800/830(0) 4/100/54
Typ: EX
ABE / EG-Genehmigung: e4*2001/116*0130*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
48 bis 63 Suzuki Splash 195/45R16 A01) bis A10)
K04) K01)K28)
205/40R16
K02)
e4*2001/116*0130*03 835/800(0) 4/100/54
Typ: EX-2
ABE / EG-Genehmigung: e50*2007/46*0004*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
48 bis 63 Suzuki Splash LPG 195/45R16 A01) bis A10)
K04) K01)K28)
205/40R16
K02)
e50*2007/46*0004*01 800/800(0) 4/100/54
RA-000575-A0-104-08f~SU-4-100-54-ET38_53R6704.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48054 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000575-A0-104
Anlage-Nr. : 8f
Seite : 4/7 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 53R6704
Typ: NZ
ABE / EG-Genehmigung: e4*2007/46*0155*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
55 bis 69 Suzuki Swift 185/55R16 A01) bis A10)
M00) K01)K16)K23)
195/50R16
K04)
205/45R16
K04)
205/50R16
K04)
225/45R16
K04)K28)K47)
e4*2007/46*0155*00 850/830(0) 4/100/54
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten Mus-
ter bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu ver-
wendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus der
in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitssymbol“ zu
entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten Mindestwerten nicht, so sind sie
nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig.Bei Fahrzeugen
mit Höchstgeschwindigkeit größer 210km/h sind nur Metallventile zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den Fahr-
zeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders ange-
geben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu verwenden.
RA-000575-A0-104-08f~SU-4-100-54-ET38_53R6704.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48054 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000575-A0-104
Anlage-Nr. : 8f
Seite : 5/7 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 53R6704
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich gro-
ßem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile ver-
wendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im Gutach-
ten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten ausge-
wuchtet werden.
A93) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm auftragen, ist
nur auf den Rädern der Vorderachse zulässig (siehe auch Bedienungsanleitung des
Fahrzeugherstellers).
E19a) Nicht geprüft an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb.
K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50 °
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal-
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem
oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°
hinter der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal-
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem
oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal-
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem
oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K04) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter
der Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal-
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem
oben genannten Bereich abgedeckt sein.
RA-000575-A0-104-08f~SU-4-100-54-ET38_53R6704.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48054 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000575-A0-104
Anlage-Nr. : 8f
Seite : 6/7 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 53R6704
K19) An Achse 2 ist die ins Radhaus ragende Kante des Stoßfängers entsprechend der aufge-
weiteten Radhauskante zu kürzen.
K16) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten von Stoßfängeroberkante bis zum Schwel-
ler komplett umzulegen.
K23) An Achse 2 ist der Filz-/Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Radhauskante zu
klemmen bzw. auszuschneiden.
K28) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten aufzuweiten.
K34) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen
erforderlich:
- die Kunststoffverbreiterungen sind im Bereich vom Übergang zum hinteren Stoßfänger
nach vorn auf einer Länge von ca. 30 cm auf eine Restbreite von 10..12 mm zu kür-
zen,
- die hinter der Verbreiterung liegenden Radhauskanten sind im gleichen Bereich umzu-
legen.
K35) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen
erforderlich:
- die Radhauskanten sind im Bereich vom Übergang zum hinteren Stoßfänger auf einer
Länge von 400 mm nach vorn auf eine Restbreite von ca. 8 mm umzulegen,
- die ins Radhaus ragenden Kanten des hinteren Stoßfängers sind auf einer Länge von
100 mm nach unten auf eine Restbreite von 8 mm zu kürzen sowie die in diesem Be-
reich hinter dem Kunststoffradhaus liegende Kante nach außen zu formen.
K37) An Achse 2 sind die Radhauskanten und die Kotflügelverbreiterungen im Bereich von ca.
150 mm vor bis ca. 200 mm hinter der senkrechten Radmittenebene auf eine Restbreite
von ca. 10 mm umzulegen bzw. zu kürzen.
K38) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 2 herzustellen, sind folgende Maßnahmen
erforderlich:
- die Radhausausschnittkanten sind im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis ca. 200
mm vor der Radmitte komplett umzulegen und der in diesem Bereich am äußeren Rad-
haus liegende Kunststoffinnenkotflügel um ca. 40 mm zu kürzen.
K47) Um eine ausreichende Freigängigkeit an Achse 1 herzustellen sind folgende Maßnahmen
erforderlich:- die Radhauskante ist von der Stoßfängeroberkante bis 45° hinter der Rad-
mitte komplett umzulegen,
- die in diesem Bereich an der Radhauskante befindlichen Spreiznieten zur Befestigung
des Kunststoffinnenradhauses sind zu entfernen,
- das Kunststoffinnenradhaus ist hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen.
M00) Die Montierbarkeit dieser Reifengröße ist auf der hier im Gutachten beschriebenen Fel-
gengröße nach der ETRTO Norm nicht freigegeben.
Für das verwendete Reifenfabrikat/-typ ist die Montierbarkeit des Reifens auf der hier be-
schriebenen Felgengröße durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifenherstellers nach-
zuweisen.
RA-000575-A0-104-08f~SU-4-100-54-ET38_53R6704.doc
Gutachten zur Erteilung der ABE-Nr. 48054 nach § 22 STVZO
Nr. : RA-000575-A0-104
Anlage-Nr. : 8f
Seite : 7/7 Mobilität
Auftraggeber : Ronal GmbH
Teiletyp : 53R6704
Die Anlage Nr. 8f mit den Blättern 1 bis 7 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ 53R6704 des Auftraggebers Ronal GmbH .
Geschäftsstelle Essen, 03.12.2010
RA-000575-A0-104-08f~SU-4-100-54-ET38_53R6704.doc