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							GUTACHTEN zur ABE Nr. 44659 nach §22 StVZO

ANLAGE 14 zum Gutachten Nr. 55010500 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ B2 715
Hersteller                     Brock GmbH

                                                                                     Seite 1 von 4

Auftraggeber                   Brock GmbH
                               Gewerbegebiet
                               53919 Weilerswist - Derkum

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
Modell                         B2
Typ                            B2 715
Radgröße                       7Jx15H2
Zentrierart                    Mittenzentrierung

Ausführung   Kennzeichnung Rad/ Zentrierring    Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
                                                Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                (mm)
W9           B2 715 W9/N27 Ø72,6Ø60,1           4/114,3/60,1       35        640    1965

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                     44659
Herstellerzeichen              Brock Car Fashion
Radtyp und Ausführung          B2 715 (s.o.)
Radgröße                       7Jx15H2
Einpresstiefe                  ET (s.o.)
Giessereikennzeichen           JAW
Herkunftsmerkmal               Germany
Herstelldatum                  Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.    Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm)    Schaftlänge (mm)
S01    Mutter M12x1,25              Kegel 60°      90                   -


Prüfungen

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz e. V. (Gutachten Nr. 55010500) durchgeführt.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 wurden an den im Verwendungsbereich
aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                     Suzuki

Spurverbreiterung              innerhalb 2%




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ANLAGE 14 zum Gutachten Nr. 55010500 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ B2 715
Hersteller                     Brock GmbH

                                                                                        Seite 2 von 4

Handelsbezeichnung kW-Bereich        Reifen            Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                           Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Suzuki Swift       37-74             185/55R15         M14 R95                           A01 A02 A04
EA                 37-74             195/45R15         R95                               A05 A08 A09
E986                                                                                     A12 A14 A16
                                                                                         A20 B14 F01
                                                                                         F02 K03 K41
                                                                                         K42 K45 K46
                                                                                         K49 K50 S01
Suzuki Swift          39-50          185/55R15         M14 R95                           A01 A02 A04
MA                    39-50          195/45R15         R95                               A05 A08 A09
G838,                                                                                    A12 A14 A16
e6*93/81*0027*..                                                                         A20 K03 K41
                                                                                         K42 K45 K46
                                                                                         K49 K50 S01

Auflagen und Hinweise

A01      Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Abschnitt 7.4a der Anlage VIII zur StVZO unter Angabe von
     Fahrzeughersteller
     Fahrzeugtyp und
     Fahrzeugidentifizierungsnummer
auf der im Abdruck der ABE des Sonderrades enthaltenen Bestätigung bescheinigen zu lassen.

A02      Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und Profiltyps als Rundumbereifung zulässig.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 44659 nach §22 StVZO

ANLAGE 14 zum Gutachten Nr. 55010500 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ B2 715
Hersteller                     Brock GmbH

                                                                                        Seite 3 von 4

A14     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.

A16     Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter angebracht werden.

A20     Es sind nur schlauchlose Reifen und Metallschraubventile mit Befestigung von außen, deren
Ventilkörper weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder Tire and Rim entsprechen zulässig. ( z. B.
Typ Record P/7712.1 D18 L42, Schlüsselweite SW12, Unterlegscheibendurchmessr D = 14 mm,
Firma Jania in 50226 Frechen).

B14     Die Sonderräder sind nicht zulässig an Fahrzeugen mit Anti-Blockier-System.

F01     Die Sonderräder sind nur zulässig an Fahrzeugen mit Stabilisator an Achse 1.

F02     Die Sonderräder sind nur zulässig an Fahrzeugen mit Stabilisator an Achse 2.

K03    An Achse 1 ist ggf. durch Aufweiten der Kotflügel bzw. inneren Seitenteile eine ausreichende
Freigängikeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K41    An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K42    An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K45     An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muß erhalten bleiben.

K46     An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K49    Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

K50    Eine ausreichende Abdeckung der Reifenlaufflächen an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen
oder sonstige geeignete Maßnahmen herzustellen.

M14     Es sind nur folgende Fabrikate der Reifengröße 185/55R15 zulässig:

Hersteller       Sommerprofiltyp(en)           Winterprofiltyp(en)
                 bzw.                          bzw.
                 Geschw.kategorien             Geschw.kategorien

Dunlop           alle                          ---
Bridgestone      alle                          ---
Pirelli          alle                          ---
Semperit         M700                          M728
Uniroyal         Rallye 440                    MS*plus 3 bzw. 44
Yokohama         A510                          ---
Michelin         MXV2, MXV3A, XGTV             ---
Continental      alle                          alle
Goodyear         alle                          Eagle GW



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GUTACHTEN zur ABE Nr. 44659 nach §22 StVZO

ANLAGE 14 zum Gutachten Nr. 55010500 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7Jx15H2 Typ B2 715
Hersteller                     Brock GmbH

                                                                                             Seite 4 von 4

Werden andere Reifenfabrikate verwendet, so ist über die Montierbarkeit auf Radgröße 7 J x 15 H2
eine Bestätigung des Reifenherstellers vorzulegen. Die Eignung des verwendeten Reifenfabrikats ist in
diesen Fällen auf der im Abdruck der ABE enthaltenen Bestätigung mit dem Hinweis zu bestätigen,
daß neben den in der Sonderrad-ABE genannten Reifenfabrikaten auch dieses Fabrikat verwendet
werden darf.

R95     Es sind nur Reifenfabrikate zulässig mit einer maximalen Flankenbreite von 195 mm
(montiert).

S01    Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
verwendet werden.


Hinweise zum Sonderrad
entfällt


Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Oktober 1999.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim des TÜV Pfalz e. V. akkreditiert von
der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der DAR-
Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95


Lambsheim, 21.Januar 2000




Bohlander                                                                     00019446.DOC




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