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							                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg




               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793)



Nummer der ABE:              46942*03



Gerät:                       Sonderräder für Personenkraftwagen
                             8 J x 17 H2


Typ:                         SH780



Inhaber der ABE              Reifen Gundlach GmbH
und Hersteller:              DE-56316 Raubach




Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieser
Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt:

Die sich aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis ergebenden Pflichten gelten sinngemäß
auch für den Nachtrag.

In den bisherigen Genehmigungsunterlagen treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen
Änderungen bzw. Ergänzungen ein.
                      Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg



                                                2
Nummer der ABE: 46942*03


Die ABE-Nr. 46942 erstreckt sich auf die Sonderräder 8 J x 17 H2 , Typ SH780, in den
Ausführungen wie im Nachtragsgutachten Nr. 55061507 (4. Ausfertigung) vom 16.06.2009
beschrieben.

Die Sonderräder dürfen auch zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr.

21                          (1. Ausfertigung)
3, 12                       (3. Ausfertigung)
5, 8 - 11, 13, 14, 15, 18   (4. Ausfertigung)

des Nachtragsgutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an
den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungs-
behörde zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind.

Im übrigen gelten die im beiliegenden Nachtragsgutachten des Technischen Überwachungs-
Vereins Pfalz Verkehrswesen GmbH, Lambsheim, vom 16.06.2009 festgehaltenen Angaben.


Flensburg, 29.06.2009
Im Auftrag




(M.Godemann)




Anlagen:

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
1 Nachtragsgutachten Nr. 55061507 (4. Ausfertigung)
                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                  DE-24932 Flensburg



Nummer der ABE: 46942*03


- Anlage -


Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

Nebenbestimmungen

Die in der bisherigen Genehmigung enthaltenen Auflagen gelten auch für diesen Nachtrag.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
GUTACHTEN zur ABE Nr. 46942 nach §22 StVZO

Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55061507 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 17x8J Typ SH780
Hersteller                     YHI Manufactoring Co. Ltd.

                                                                                       Seite 1 von 6

Auftraggeber                   Reifen Gundlach
                               Gewerbegebiet, Talstraße 1-3
                               56316 Raubach
                               QM-Nr. QA 05 102 9050

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
Modell                         SF43
Typ                            SH780
Radgröße                       17x8J
Zentrierart                    Mittenzentrierung

Ausführung     Kennzeichnung Rad/ Zentrierring     Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
                                                   Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                   Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                   (mm)
-              SH780 / Ø72,6xØ65,1                 5/108/65,1         45       880     2260

Kennzeichnungen
KBA-Nummer                     46942
Herstellerzeichen              -
Radtyp und Ausführung          SH780 (s.o.)
Radgröße                       17x8J
Einpresstiefe                  ET (s.o.)
Giessereikennzeichen           YHI
Herkunftsmerkmal               -
Herstelldatum                  Monat und Jahr

Befestigungsmittel

Nr.    Art der Befestigungsmittel   Bund            Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S01    Schraube M14x1,5             Kegel 60°       130               28,3

Prüfungen

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr. 55061507)
durchgeführt.

Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.

Verwendungsbereich

Hersteller                     Volvo

Spurverbreiterung              innerhalb 2%




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46942 nach §22 StVZO

Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55061507 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 17x8J Typ SH780
Hersteller                     YHI Manufactoring Co. Ltd.

                                                                                         Seite 2 von 6

Handelsbezeichnung    kW-Bereich     Reifen            Reifenbezogene Auflagen und       Auflagen und
Fahrzeug-Typ                                           Hinweise                          Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Volvo S60, -/BiFuel   85-191         205/50R17         M04 R37 X73                       A02 A04 A05
R, H                  85-191         205/50R17         A01 K45 LV2 M04 R37               A08 A09 A12
e9*98/14, 2001/116*   85-191         215/45R17         A01 K45 R37 T87 T88               A15 A18 B02
0036,0044*..          85-191         225/45R17         R09                               V00 V17 S01
                      85-191         225/45R17         A01 K45 LV2
                      85-191         235/40R17         A01 K45 K49 K50 LV2
                      85-191         235/45R17         A01 G52 K45 K49 K50 LV2
Volvo S80, -/BiFuel   96-200         225/50R17                                           A02 A04 A05
T, K                  96-200         235/45R17                                           A08 A09 A12
e9*96/79,98/14,       96-200         245/45R17         A01 LK6                           A15 A18 B02
2001/116*                                                                                NBF V00 V17
0028,0043*..                                                                             S01
Volvo V70, -/BiFuel   85-191         205/50R17         M04 R37 T89 T93 X73               A02 A04 A05
S, J                  85-191         205/50R17         A01 K45 LV2 M04 R37 T89 T93       A08 A09 A12
e4*98/14,2001/116*    85-191         215/45R17         A01 K45 R37 T88 T91               A15 A18 B02
0040,0061*..          85-191         225/45R17         R09                               V00 V17 X7V
                      85-191         225/45R17         A01 K45 LV2                       S01
                      85-191         225/50R17         A01 K45 K46 K49 K50 LV2 R09
                      85-191         235/40R17         A01 K45 K49 K50 LV2
                      85-191         235/45R17         A01 G52 K45 K49 K50 LV2


Auflagen und Hinweise

A01     Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

A02      Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

A04     Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.

A05     Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46942 nach §22 StVZO

Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55061507 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 17x8J Typ SH780
Hersteller                     YHI Manufactoring Co. Ltd.

                                                                                        Seite 3 von 6

A08     Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.

A09    Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.

A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

A15     Zum Auswuchten der Sonderräder können wahlweise Klammer- oder Klebegewichte
verwendet werden. Werden an der Felgeninnenseite Klebegewichte verwendet, so ist bei der Auswahl
der Klebegewichte auf ausreichenden Abstand zum Bremssattel zu achten.

A18     Es sind nur schlauchlose Reifen und Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die
weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Das Ventil darf
nicht über den Felgenrand hinausragen.

B02     Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte,
Befestigungsschrauben oder Sicherungsringe an den Anschlußflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.

G52     Bei Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nicht mit der Reifengröße 215/55R16;
235/45R17, 225/50R17 ww. 235/40R18 ausgerüstet sind, ist der Nachweis zu erbringen, daß die
Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der gesetzlich erlaubten
Toleranzen (§ 57 StVZO) liegt. Sofern die Anzeige angeglichen werden muß. kann diese Rad-
/Reifenkombination nicht als wahlweise Ausrüstung in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.

K45     An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl.
vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muß erhalten bleiben.

K46     An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

K49    Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
geeignete Maßnahmen herzustellen.

K50    Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 2 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
geeignete Maßnahmen herzustellen.

LK6    An Achse 1 ist durch Begrenzen des Lenkeinschlages oder durch Nacharbeit der
Radhausinnenkotflügel bzw. der Kunststoffeinsätze im Bereich der Radinnenseite eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

LV2    Bei Fahrzeugausführungen, die serienmäßig nicht mit der Reifengröße 235/45R17, 235/50R17
ww. 235/40R18 ausgerüstet sind, ist durch Begrenzung des Lenkeinschlages (Volvo-Teile-Nr.
9473207) oder sonstige geeignete Maßnahmen ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-
Reifenkombination herzustellen.




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46942 nach §22 StVZO

Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55061507 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 17x8J Typ SH780
Hersteller                      YHI Manufactoring Co. Ltd.

                                                                                          Seite 4 von 6
M04     Folgende Reifen wurden geprüft:

Hersteller       Sommerprofiltyp(en) bzw. Geschw.Kat.           Winterprofiltyp(en) bzw. Geschw.Kat.

Bridgestone      S-02                                           WT 05 M+S
Continental      CSC, CSC2, CZ91                                TS770, TS750, TS790
Dunlop           SP 8000 NO, SP 9000                            WinterSport M2, M3
Goodyear         Eagle NCT5, F1 GS-D3                           Ultra Grip GW-3
Michelin         MXX3                                           X M+S 330-
Semperit         --                                             Sport-Grip
Pirelli          P 700-Z, P 7000, P Zero Dir.,                  W210 P, W210 Asim., W240 XL
                 P Zero Asim., P Zero Rosso N3

Es können auch andere Reifen der Reifengröße 205/50R17 verwendet werden, die gemäß
Bestätigung des Reifenherstellers auf 8 J x 17 H2 montierbar sind.

NBF Das Sonderrad ist nicht zulässig für gepanzerte bzw. beschußgeschützte
Fahrzeugausführungen.

R09    Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist.
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, EG-Genehmigung oder COC-Papier)

R37     Diese Reifengröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig
ausschließlich mit größerer und/oder breiterer Bereifung ausgerüstet sind.

S01     Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01
(siehe Seite 1) verwendet werden.

T87    Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T88    Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T89    Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T91    Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

T93    Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

V00    Unterschiedliche Reifengrößen auf Vorder- und Hinterachse sind nicht zulässig für
Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. AWD, 4-Matic, Syncro, 4x4,...).




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GUTACHTEN zur ABE Nr. 46942 nach §22 StVZO

Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55061507 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 17x8J Typ SH780
Hersteller                      YHI Manufactoring Co. Ltd.

                                                                                        Seite 5 von 6
V17    Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende
Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich:

           Vorderachse   Hinterachse

Nr. 1      205/40R17     225/35R17
Nr. 2      205/45R17     235/40R17
Nr. 3      205/50R17     225/45R17, 235/45R17, 245/40R17, 255/40R17
Nr. 4      215/40R17     245/35R17
Nr. 5      215/45R17     225/45R17, 235/40R17, 245/40R17, 255/40R17
Nr. 6      215/50R17     235/45R17, 245/45R17, 275/40R17
Nr. 7      225/45R17     245/40R17, 255/40R17, 265/40R17
Nr. 8      225/50R17     245/45R17, 255/45R17
Nr. 9      225/55R17     245/50R17, 255/50R17
Nr. 10     235/40R17     265/35R17, 275/35R17
Nr. 11     235/45R17     255/40R17, 265/40R17
Nr. 12     235/50R17     255/45R17
Nr. 13     235/55R17     255/50R17
Nr. 14     245/40R17     255/40R17, 275/35R17
Nr. 15     245/45R17     265/40R17, 275/40R17
Nr. 16     255/45R17     285/40R17

Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen - oder
Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten
achsweise.

X73    Rad-Reifen-Kombination(en) zulässig bei Fahrzeugausführungen mit Serienbereifung
225/45R17 ww. 225/40R18.

X7V    Rad-/Reifenkombination ist nicht zulässig für Fahrzeugausführung Volvo V70 Cross Country
ww. Volvo XC70 (Typ S).




Hinweise zum Sonderrad

entfällt



Prüfergebnis

Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten,
die die Begutachtungspunkte beeinflussen.




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 46942 nach §22 StVZO

Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55061507 (1. Ausfertigung)

Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 17x8J Typ SH780
Hersteller                     YHI Manufactoring Co. Ltd.

                                                                                       Seite 6 von 6

Das Gutachten umfaßt Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2007.

Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu §19 StVZO liegt vor.

Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert
von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der
DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95


Lambsheim, 29.Mai 2007




Laux                                                                  00109045.DOC




Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
						
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