Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 31 zur ABE-Nr. 45810
Nr. : RA-000345-Z5-015
Anlage-Nr. : 19
Seite : 1/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CA 70638
Technische Daten, Kurzfassung
Raddaten
Radtyp: CA 70638
Art des Rades: einteiliges Leichtmetall-Rad
Handelsmarke: Borbet
Montageposition: Vorder-und Hinterachse
Radausführung: Lk108
Radgröße: 7Jx16H2
Rad-Einpresstiefe: 40 mm
Lochkreisdurchmesser: 108 mm
Lochzahl: 5
Mittenlochdurchmesser: 72,50 mm
Zentrierart: Mittenzentrierung
Zentrierring: BOØ72,5/Ø65,1
geprüfte Radlast: 700 kg
bei Reifenabrollumfang: 2200 mm
Allgemeine Anforderungen
Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z.B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen
nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben.
Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller oder Marke : Volvo (S)
Radbefestigung
Fahrzeugtyp(en) Beschreibung der Befestigungsteile Zubehör-Kit Anzugs-
moment
T, S, R, J, H Radschraube, Kegel 60°, Gewinde 120 Nm
M14x1,5, Schaftlänge 33 mm
LS, LW, L, N Serien-Radschraube, Kegel 60°, 110 Nm
Gewinde M12x1,75, Schaftlänge 29 mm
RA-000345-Z5-015-19~VO-5-108-65-ET40.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 31 zur ABE-Nr. 45810
Nr. : RA-000345-Z5-015
Anlage-Nr. : 19
Seite : 2/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CA 70638
Typ: LS
ABE / EG-Genehmigung: F787 ab NT3
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
93 bis 184 Volvo 850 205/50R16 A01) bis A10)
K36)K37a)S03)
F787/NT10E 1090/900 5/108/65
Typ: LW
ABE / EG-Genehmigung: G306 ab NT1
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
93 bis 184 Volvo 850 205/50R16 A01) bis A10)
K36)K37a)S03)
G306/NT09 1090/1120 5/112/66,5
Typ: L
ABE / EG-Genehmigung: e9*93/81*0002*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
93 bis 184 Volvo 850, bzw. S70 / V70 205/50R16 A01) bis A10)
E42)K36)K37a)S03)
e9*93/81*0002*13E 1150/1120 5/108/65
Typ: N
ABE / EG-Genehmigung: e4*96/27*0015*.., e4*98/14*0015*.., e4*2001/116*0015*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
120 bis 180 C 70 205/55R16 A02) bis A10)
(Coupe/ Cabrio) S03)
225/50R16
zulässige Reifengrößen, ggf. Auflagen Auflagen und Hinweise
vorne hinten
205/55R16 225/50R16 A02) bis A10)
S03)V00)
e4*2001/116*0015*14E 1110/970 5/108/65
Typ: T
ABE / EG-Genehmigung: e9*96/79*0028*.., e9*98/14*0028*.., e9*2001/116*0028*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
96 bis 200 S80, 215/55R16 A02) bis A10)
S80 T6 S03)
215/55R16 M+S
225/55R16
A01)K03)K15)K23)
e9*2001/116*0028*17E 1130/1090(1200/1090) 5/108/65
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Nr. : RA-000345-Z5-015
Anlage-Nr. : 19
Seite : 3/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CA 70638
Typ: S
ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0040*.., e4*2001/116*0040*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
85 bis 191 V70 205/55R16 A02) bis A10) E44)
S03)
215/55R16
225/50R16
A01)K03)
120 bis 154 V70 Cross Country, XC 70 205/55R16 M+S A02) bis A10)
E05) S03)
215/65R16
e4*2001/116*0040*17E 1110/1170(CC 1130/1190) 5/108/65
Typ: J
ABE / EG-Genehmigung: e4*98/14*0061*.., e4*2001/116*0061*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
103 V70 BIFUEL 205/55R16 A02) bis A10)
S03)
215/55R16
225/50R16
A01)K03)
e4*2001/116*0061*13E 1060/1170(0) 5/108/65
Typ: R
ABE / EG-Genehmigung: e9*98/14*0036*.., e9*2001/116*0036*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
85 bis 191 S60 205/55R16 A02) bis A10)
S03)
215/55R16
A01)L21)
225/50R16
A01)K33)L21)
e9*98/14*0036*04 1120/1050 5/108/65
e9*2001/116*0036*17E
Typ: H
ABE / EG-Genehmigung: e9*98/14*0044*.. , e9*2001/116*0044*..
Motorleistung Handelsbezeichnungen zulässige Reifengrößen Auflagen und Hinweise
(kW) vorne und hinten, ggf. Auflagen
103 S60 Bifuel 205/55R16 A02) bis A10)
S03)
215/55R16
A01)L21)
225/50R16
A01)K33)L21)
e9*2001/116*0044*12E 1070/1030(0) 5/108/65
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Nr. : RA-000345-Z5-015
Anlage-Nr. : 19
Seite : 4/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CA 70638
Auflagen und Hinweise
A01) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sach-
verständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf
einem Nachweis entsprechend dem Beispielkatalog zu § 19 StVZO veröffentlichten
Muster bescheinigen zu lassen.
A02) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in
den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den
Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung
ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der
Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A03) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen sind, unter Zugrundelegung der fahrzeugspezifischen Daten, aus
der in Anlage 0 befindlichen Tabelle „Tragfähigkeitskennzahl und
Geschwindigkeitssymbol“ zu entnehmen. Gibt es die Reifengrößen mit den ermittelten
Mindestwerten nicht, so sind sie nicht zulässig.
A04) Das Fahrwerk sowie die Brems- und Lenkungsaggregate müssen, sofern diese durch
keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Wird gleichzeitig
mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
A05) Es sind nur schlauchlose Reifen mit Gummi -oder Metallventilen zulässig. Die Ventile
müssen den Normen DIN, E.T.R.T.O. oder TRA entsprechen, sollen möglichst kurz sein
und dürfen nicht über die Radkontur hinausragen.
A06) Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die in der Tabelle Radbefestigung den
Fahrzeugtypen zugeordneten Befestigungsteile verwendet werden. Sofern nicht anders
angegeben, sind nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Befestigungsteile zu
verwenden.
A07) Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck bzw. Mindestluftdruck zu beachten ist.
A08) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Bei Fahrzeugen mit permanentem Allradantrieb
ist bei Verwendung des Ersatzreifens darauf zu achten, dass nur Reifen mit gleich
großem Abrollumfang zulässig sind. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile
verwendet werden.
A09) Die Bezieher sind darauf hinzuweisen, dass Schneekettenbetrieb nicht geprüft wurde, es
sei denn, dass die Verwendung von Schneeketten durch eine weitere Auflage im
Gutachten erlaubt wird.
A10) Die Sonderräder dürfen nur an der Innenseite mit Klebe- oder Klammergewichten
ausgewuchtet werden.
RA-000345-Z5-015-19~VO-5-108-65-ET40.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 31 zur ABE-Nr. 45810
Nr. : RA-000345-Z5-015
Anlage-Nr. : 19
Seite : 5/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CA 70638
E05) Nur zulässig an Fahrzeugen, bei denen diese Reifengröße bereits serienmäßig
eingetragen ist oder diese in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein,
Zulassungsbescheinigung I oder COC- Papier) bzw. in der EG-Genehmigung des
Fahrzeuges zugelassen ist.
E42) Nicht zulässig an folgenden Fahrzeugausführungen:
- Cross-Country-Ausführung,
- gepanzerte Ausführung.
E44) Nicht für Fahrzeug-Ausführungen, die serienmäßig mit Bereifungsgröße 215/65R16
ausgerüstet sind.
K03) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels
oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor der
Radmitte herzustellen.
Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des
maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens),
in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.
K15) An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich von der seitlichen Schutzleiste
bzw. Sicke bis zur Stoßfängeroberkante umzulegen.
K23) An Achse 2 ist der Filz-/Kunststoffinnenkotflügel hinter die umgelegte Radhauskante zu
klemmen bzw. auszuschneiden.
K33) Zur Gewährleistung einer ausreichenden Freigängigkeit an Achse 2 sind folgende
Maßnahmen erforderlich:
- die Radhausauschnittkante ist im Bereich von der Stoßfängeroberkante bis zur
seitlichen Stoßleiste umzulegen,
- der Kunststoffinnenkotflügel ist hinter die umgelegte Radhauskante zu klemmen.
K36) An Achse 1 ist das Kunststoff-Radhaus im Bereich der (inneren) Reifenschulter
nachzuarbeiten oder auszuschneiden. Kontrollmöglichkeit durch Kreisfahrt. Bei nicht
ausreichender Reifenfreigängigkeit ist der Lenkeinschlag durch Verwendung von
Unterlegscheiben zu begrenzen (Fachwerkstatt).
K37a) An Achse 2 sind folgende Maßnahmen zur Freigängigkeit erforderlich:
- an Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten in einem Bereich von 150 mm vor und
hinter der senkrechten Radmittenebene auf eine Restdicke von 15 mm zu kürzen oder
hochzuformen.
- im gleichen Bereich ist auch die Kunststoffradhausschale bis etwa 40 mm hoch
auszuschneiden.
- die Ausbuchtung im Kunststoffradhaus im Bereich der inneren Reifenflanke auf Höhe
des Stoßfängers ist auszuschneiden oder abzuschleifen.
L21) An Achse 1 ist der Lenkeinschlag durch Unterlegen von Distanzhülsen an den
Befestigungsschrauben des Lenkeinschlagbegrenzers zu begrenzen (Kontrolle
ausreichender Reifenfreigängigkeit durch Kreisfahrt).
RA-000345-Z5-015-19~VO-5-108-65-ET40.docx
Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 31 zur ABE-Nr. 45810
Nr. : RA-000345-Z5-015
Anlage-Nr. : 19
Seite : 6/6 Mo b i l i t ä t
Auftraggeber : Borbet GmbH
Teiletyp : CA 70638
S03) Vor der Montage der Sonderräder sind die auf der Radanlage befindlichen Zentrierstifte
zu entfernen.
V00) Die Verwendung dieser Reifenkombination (unterschiedliche Reifengrößen an der Vorder-
und Hinterachse) ist nur zulässig, sofern die ABV/ABS-Eignung nachgewiesen wurde.
Dies ist möglich durch eine Bestätigung des jeweiligen Reifen- oder Fahrzeugherstellers.
Falls es sich um eine serienmäßige Reifenkombination handelt und diese ohne
Einschränkung der Reifenfabrikate/-typen vom Fahrzeughersteller freigegeben ist, entfällt
die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises.
Die Anlage Nr. 19 mit den Blättern 1 bis 6 hat nur Gültigkeit in Verbindung mit dem Gutachten
für die Sonderräder Typ CA 70638 des Auftraggebers Borbet GmbH.
Geschäftsstelle Essen, 30.10.2013
RA-000345-Z5-015-19~VO-5-108-65-ET40.docx