GUTACHTEN zur ABE Nr. 50170 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55804015 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ KO6560 Hersteller MAK s.p.a. Seite 1 von 11 Auftraggeber MAK s.p.a. Via C. Colombo I-25013 Carpenedolo (BS) QM-Nr.: 01 06 007 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell KOLN Typ KO6560 Radgröße 6,5J x 16H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (kg) (mm) FF KO6560-FF / Ø60,1-P-Ø76 5/114,3/60,1 40 715 2200 Kennzeichnungen KBA-Nummer 50170 Herstellerzeichen MAK Radtyp und Ausführung KO6560...(s.o) Radgröße 6,5J x 16H2 Einpresstiefe ET...(s.o) Herkunftsmerkmal Made in Taiwan Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S02 Mutter M12x1,5 Kegel 60° 110 - S03 Mutter M12x1,5 Kegel 60° 110 - S04 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 90 - S05 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 100 - S06 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 140 - S07 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 100 27 S08 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 90 27 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Fiat Lexus Suzuki Toyota Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50170 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55804015 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ KO6560 Hersteller MAK s.p.a. Seite 2 von 11 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Fiat Sedici 79-99,2 205/55R16 R37 A12 A14 A19 FY 79-99,2 205/60R16 A57 Flh KMV e4*2001/116*0106*.. 79-99,2 215/55R16 S07 79-99,2 225/50R16 79-99,2 225/55R16 Lexus IS200, IS300 114-157 205/55R16 A12 A14 A19 XE1 114-157 225/50R16 A01 K1a K2b K42 B03 Car Lim e11*98/14*0110*.., V16 S02 e11*2001/116*0110*. Suzuki Grand Vitara 78-122 215/70R16 A10 A14 A19 Y84 JT 78-122 225/65R16 A10 S05 e4*2001/116*0091*..; 78-122 225/70R16 A10 e4*2007/46*0292*.. 78-122 235/65R16 A12 - 3-Türer Suzuki Grand Vitara 78-171 215/70R16 A10 A14 A19 Y85 JT 78-171 225/65R16 A10 S05 e4*2001/116*0091*..; 78-171 225/70R16 A10 e4*2007/46*0292*.. 78-171 235/65R16 A12 - 5-Türer Suzuki Kizashi 131 215/55R16 A33 A14 A19 A57 FR 131 215/60R16 A33 Lim S06 e4*2007/46*0142*.. 131 225/55R16 A91 131 235/50R16 A12 Suzuki SX4 66-99,2 205/55R16 R37 A12 A14 A19 EY 66-99,2 205/60R16 A58 Flh KOV e4*2001/116*0105*..; 66-99,2 215/55R16 S07 e4*2007/46*0284*.. 66-99,2 225/50R16 A01 K1b K2b - ohne Radhaus- 66-99,2 225/55R16 A01 K1b K2b Verbreiterungen Suzuki SX4 66-99,2 205/55R16 R37 A12 A14 A19 EY 66-99,2 205/60R16 A57 Flh KMV e4*2001/116*0105*..; 66-99,2 215/55R16 S07 e4*2007/46*0284*.. 66-99,2 225/50R16 - mit Radhaus- 66-99,2 225/55R16 Verbreiterungen Suzuki SX4 79,82,88 205/60R16 A12 A14 A19 GY 79,82,88 215/55R16 A58 Flh KOV e4*2001/116*0124*..; 79,82,88 225/50R16 A01 K1b K2b S04 e4*2007/46*0291*.. 79,82,88 225/55R16 A01 K1b K2b - ohne Radhaus- Verbreiterungen Suzuki SX4 79,82,88 205/60R16 A12 A14 A19 GY 79,82,88 215/55R16 A57 Flh KMV e4*2001/116*0124*..; 79,82,88 225/50R16 S04 e4*2007/46*0291*.. 79,82,88 225/55R16 - mit Radhaus- Verbreiterungen Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50170 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55804015 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ KO6560 Hersteller MAK s.p.a. Seite 3 von 11 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Suzuki SX4 79, 88 195/60R16 A12 A14 A19 GY 79, 88 205/55R16 A01 K1c A58 Lim V16 e4*2001/116*0124*.. 79, 88 205/60R16 A01 G03 K1c K42 S04 - Limousine 79, 88 215/50R16 A01 K1c K2b K42 79, 88 215/55R16 A01 K1c K2b K42 79, 88 225/50R16 A01 K1c K2b K42 Suzuki SX4 S-Cross 88 205/60R16 A12 A14 A19 JY 88 215/55R16 A01 A12 K1b A57 S08 e4*2007/46*0779*.. 88 225/55R16 A01 A12 K1c K2b 88 235/50R16 A01 A12 K1c K2b K6w Suzuki Swift Sport 92 195/50R16 A01 K2b K42 A12 A14 A19 MZ 92 205/45R16 A58 Flh S07 e4*2001/116*0090*.. Suzuki Swift Sport 100 195/50R16 A12 A14 A19 NZ 100 205/45R16 A58 Flh S07 e4*2007/46*0155*.. 100 205/50R16 A01 K1c K2b K6d K6g Suzuki Vitara 88 215/60R16 A91 A14 A19 A57 LY 88 225/55R16 A12 S08 e4*2007/46*0928*.. 88 225/60R16 A01 A12 G01 Toyota Auris (I) 66-108 205/55R16 A63 A14 A19 Flh E15J, E15UT.. 66-108 225/50R16 A12 V16 S02 e11*2001/116*0299*..; 66-97 195/55R16 A91 R37 T87 0305*00-13; e11*2007/46*0167*..; 0019*00-03 - incl. Facelift 2010 Toyota Auris (I) 2,2D 130 205/55R16 A63 A14 A19 Flh E15UT 130 225/50R16 A12 V16 S02 e11*2001/116* 0305*00-13 - incl. Facelift 2010 Toyota Auris (II) 91, 97 195/55R16 A33 R37 A14 A19 A58 E15UT(a), E15UTN(a) 91, 97 195/60R16 A33 R37 Car F24 Flh e11*2001/116* 91, 97 205/55R16 A91 V16 S02 0305*14-..; 91, 97 225/50R16 A12 e11*2007/46* 0019*04-.. - ab Modell 2013 (E18) Toyota Auris (II) 66, 73 195/55R16 A33 R37 A14 A19 A58 E15UT(a), E15UTN(a) 66, 73 195/60R16 A33 R37 Car F23 Flh e11*2001/116* 66, 73 205/55R16 A91 V16 S02 0305*14-..; 66, 73 225/50R16 A12 e11*2007/46* 0019*04-.. - ab Modell 2013 (E18) Toyota Auris Hybrid (I) 73 195/55R16 A91 R37 A14 A19 Flh HE15U(a) 73 205/55R16 A63 S02 e11*2007/46* 0018*00-04 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50170 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55804015 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ KO6560 Hersteller MAK s.p.a. Seite 4 von 11 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Toyota Auris Hybrid(II) 73 195/55R16 A33 R37 A14 A19 A58 HE15U(a) 73 195/60R16 A33 R37 Car F24 Flh e11*2007/46* 73 205/55R16 A91 V16 S02 0018*05-.. 73 225/50R16 A12 - ab Modell 2013 (E18) Toyota Avensis 110,130 205/55R16 A13 A14 A19 Car T25 110,130 215/50R16 A12 Flh Sth S02 e11*2001/116*0196*. Toyota Avensis 91-112 205/60R16 A13 A14 A19 Car T27, /-MS1 91-112 215/55R16 A13 Lim V16 Y61 e11*2001/116*0331*.; 91-112 215/60R16 A13 S02 e11*2007/46*0236*.. 91-112 225/55R16 A13 - incl. Facelift 2012 91-112 235/50R16 A12 Toyota Avensis Verso 85,110 205/60R16 A11 A14 A19 B03 M2 85,110 215/55R16 A12 S02 e6*98/14*0083*.., 85,110 225/55R16 A01 A12 K1c K45 e6*2001/116*0083*.. Toyota Camry 93-140 205/55R16 A12 A14 A19 V2 S03 e6*93/81*0029*.. Toyota Camry 112,137 215/60R16 K42 A01 A12 A14 V3 112,137 225/55R16 K42 K56 A19 S02 e6*98/14*0085*.., e6*2001/116*0085*.. Toyota Corolla 66, 73, 97 195/55R16 A33 R37 A14 A19 A58 E15EJ 66, 73, 97 195/60R16 A33 R37 F23 Lim V16 e11*2001/116* 66, 73, 97 205/55R16 A33 S02 0304*09-.. 66, 73, 97 225/50R16 A12 - ab Modell 2014 (E18) Toyota Corolla 66-97 195/55R16 A91 R37 T87 A14 A19 Sth E15EJ, E15ES 66-97 205/55R16 A12 V16 S02 e11*2001/116* 66-97 215/50R16 A12 0304*00-08; 66-97 225/50R16 A12 e11*2001/116*0314*. Toyota Corolla Verso 81-130 205/55R16 A11 A14 A19 V16 R1 81-130 215/50R16 A12 Ver S02 e11*2001/116*0222*. 81-130 215/55R16 A12 81-130 225/50R16 A01 A12 K42 Toyota Picnic 66-94 205/50R16 T91 A12 A14 A19 XM1 66-94 215/50R16 A01 G01 S03 e11*93/81*0063*.. Toyota Previa 97-99 225/55R16 K1c K2c A01 A12 A14 R A19 A58 S03 e6*93/81*0030*.. Toyota Previa 85-115 215/55R16 R37 T95 Z15 A12 A14 A19 R3 85-115 215/60R16 R09 T94 T95 S02 e6*98/14*0069*.., 85-115 215/60R16 A01 G03 T94 T95 e6*2001/116*0069*.. 85-115 225/55R16 T94 T95 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50170 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55804015 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ KO6560 Hersteller MAK s.p.a. Seite 5 von 11 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Toyota Prius Plus 73 205/60R16 A91 A14 A19 Car XW4(a), XW3(a) 73 215/55R16 A12 Z16 S02 e11*2007/46*0157*..; e11*2001/116*0264* - Business, Comfort Toyota RAV4 (I) 94-95 215/70R16 R09 A13 A14 A19 XA / XA1 B03 S02 G703, e4*93/81*0001*.. Toyota RAV4 (II) 85-110 215/70R16 A14 A19 A30 A2 B03 KOV S02 e6*98/14*0070*.., e6*2001/116*0070*.. - ohne Radhaus- Verbreiterungen Toyota RAV4 (III) 100-130 215/70R16 A13 A14 A19 A57 XA3(a) 100-130 225/65R16 A13 B03 KOV S02 e6*2001/116* 100-130 225/70R16 A12 0105*00-08 100-130 235/60R16 A13 - ohne Radhaus- 100-130 235/65R16 A12 Verbreiterungen - incl. Facelift 2009 Toyota RAV4 (III) 100-130 215/70R16 A13 A14 A19 A57 XA3(a) 100-130 225/65R16 A13 B03 KMV S02 e6*2001/116* 100-130 225/70R16 A12 0105*00-08 100-130 235/60R16 A13 - mit Radhaus- 100-130 235/65R16 A12 Verbreiterungen - incl. Facelift 2009 Toyota Verso 82-108 205/60R16 A91 T91 T92 A14 A19 Ver AR2, /-N, /-MS1 82-108 215/55R16 A91 S02 e11*2001/116*0350*..; 82-108 215/60R16 A12 e11*2007/46*0117*..; 82-108 225/55R16 A12 e11*2007/46*0234*.. - incl. Modell 2013 Allgemeine Hinweise Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B. Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw. entsprechend ersetzt werden. Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50170 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55804015 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ KO6560 Hersteller MAK s.p.a. Seite 6 von 11 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten. Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. Spezielle Auflagen und Hinweise A01 Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorzuführen. A10 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden. A11 Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. A14 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. A19 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A30 Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft. A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. A57 Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.) Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50170 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55804015 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ KO6560 Hersteller MAK s.p.a. Seite 7 von 11 A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. A63 Die Verwendung von Schneeketten ist nur zulässig, wenn der Fahrzeughersteller diese für die Fahrzeugausführung/Reifengröße freigegeben hat. Die Hinweise des Fahrzeugherstellers sind zu beachten (siehe Betriebsanleitung/Handbuch). A91 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...). F23 Rad/Reifen-Kombination nur für Fahrzeugausführungen mit Verbundlenkerhinterachse. F24 Rad/Reifen-Kombination nur für Fahrzeugausführungen mit Viel- bzw. Mehrlenkerhinterachse (Einzelradaufhängung). Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3-türig und 5-türig). G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen. G03 Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung) ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE- R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen. K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50170 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55804015 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ KO6560 Hersteller MAK s.p.a. Seite 8 von 11 K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K2c Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K45 An Achse 1 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Ein evtl. vorhandener Spritzschutz für den Ansaugweg des Luftfilters muss erhalten bleiben. K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K6d An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm hinter Radmitte vollständig umzulegen. K6g An Achse 2 ist die Befestigungslasche der Heckschürze am Übergang zur Radhausausschnittkante um 5 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen. K6w An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm hinter Radmitte um 5 mm auszuschneiden bzw. zu kürzen. KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine. R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier). R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC- Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind. S02 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50170 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55804015 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ KO6560 Hersteller MAK s.p.a. Seite 9 von 11 S03 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe Seite 1) verwendet werden. S04 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S04 (siehe Seite 1) verwendet werden. S05 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S05 (siehe Seite 1) verwendet werden. S06 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S06 (siehe Seite 1) verwendet werden. S07 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S07 (siehe Seite 1) verwendet werden. S08 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S08 (siehe Seite 1) verwendet werden. Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck. T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T92 Reifen (LI 92) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1260 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T94 Reifen (LI 94) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1340 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T95 Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50170 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55804015 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ KO6560 Hersteller MAK s.p.a. Seite 10 von 11 V16 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 185/50R16 205/45R16 Nr. 2 195/40R16 215/35R16 Nr. 3 195/45R16 215/40R16, 225/40R16 Nr. 4 195/50R16 215/45R16 Nr. 5 205/45R16 225/40R16 Nr. 6 205/50R16 225/45R16 Nr. 7 205/55R16 225/50R16, 245/45R16 Nr. 8 205/60R16 225/55R16 Nr. 9 215/40R16 225/40R16, 245/35R16 Nr. 10 215/55R16 235/50R16 Nr. 11 225/40R16 245/35R16 Nr. 12 225/50R16 245/45R16 Nr. 13 225/55R16 245/50R16 Nr. 14 225/60R16 245/55R16 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. Ver Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Minivan (z.B. Verso,...) Y61 Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage sind die Sonderräder nicht zulässig an Fahrzeugen mit Bremsscheibendurchmesser 320 mm oder größer an Achse 1. Y84 Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für 3-türige Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck. Y85 Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für 5-türige Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck. Z15 Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind nur zulässig bei Fahrzeugen mit 15-Zoll-Serien- Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). Z16 Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind nur zulässig bei Fahrzeugen mit 16-Zoll-Serien- Reifengrößen (u.a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 15. Juni 2015 in Lambsheim statt. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50170 nach §22 StVZO Anlage 9 zum Gutachten Nr. 55804015 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5J x 16H2 Typ KO6560 Hersteller MAK s.p.a. Seite 11 von 11 Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 11 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum November 2014. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 15. Juni 2015 Schmidt 00230847.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679) Nummer der ABE: 50170 Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen 6,5 J x 16 H2 Typ: KO6560 Inhaber der ABE MAK S.p.A. und Hersteller: IT-25013 Carpenedolo (BS) Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt: Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen KBA 50170 Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können, dürfen nicht angebracht werden. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg 2 Nummer der ABE: 50170 Die ABE-Nr. 50170 erstreckt sich auf die Sonderräder 6,5 J x 16 H2 , Typ KO6560, in den Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55804015 (1. Ausfertigung) vom 15.06.2015 beschrieben. Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 1 bis 16 des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich. An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen Stellen gut lesbar und dauerhaft, der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen, die Felgengröße, der Typ und die Ausführung des Sonderrades, das Herstelldatum (Monat, Jahr), das Typzeichen und die Einpreßtiefe anzubringen. Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und Außendurchmesser zu kennzeichnen. Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Köln, vom 15.06.2015 festgehaltenen Angaben. Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann. Flensburg, 16.10.2015 Im Auftrag Nina Haderup Anlagen: Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Gutachten Nr. 55804015 (1. Ausfertigung), zur Genehmigung vorgelegt am: 14.10.2015 Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der ABE: 50170 - Anlage - Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nebenbestimmungen Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungsunterlagen genau übereinstimmen. Mit dem zugeteilten Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahrzeugteile nur gekennzeichnet werden, die den Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht entsprechen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet. Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise Fertigung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder endgültig oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des Vertriebs ist dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen. Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und können überdies strafrechtlich verfolgt werden. Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes nicht entspricht. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren. Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar. Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.