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							           GUTACHTEN zur ABE Nr. 49404 nach §22 StVZO

           Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55806015 (2. Ausfertigung)

           Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 8,5J x 20EH2+ Typ HI8520
           Hersteller                        MAK s.p.a.

                                                                                                  Seite 1 von 4

           Auftraggeber                      MAK s.p.a.
                                             Via C. Colombo
                                             I-25013 Carpenedolo (BS)
                                             QM-Nr.: 01 06 007

           Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad
           Modell                            Highlands/Köln
           Typ                               HI8520
           Radgröße                          8,5J x 20EH2+
           Zentrierart                       Mittenzentrierung

           Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring       Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
           führung                                            Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                              Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                              (mm)
           GD3X         HI8520-GD3X / ohne Ring               5/108/63,4         45        1025   2361

           Kennzeichnungen
           KBA-Nummer                        49404
           Herstellerzeichen                 MAK
           Radtyp und Ausführung             HI8520...(s.o)
           Radgröße                          8,5J x 20EH2+
           Einpresstiefe                     ET...(s.o)
49404*05




           Herkunftsmerkmal                  Made in Italy
           Herstelldatum                     Monat und Jahr

           Befestigungsmittel

           Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm)    Schaftlänge (mm)
           S02       Serienmutter M14x1,5         Kegel 60°      140                  -
           S03       Serienmutter M14x1,5         Kegel 60°      135                  -

           Prüfungen

           Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
           den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
           Handlingsprüfungen durchgeführt.

           Verwendungsbereich

           Hersteller                        Landrover

           Spurverbreiterung                 innerhalb 2%




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           Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55806015 (2. Ausfertigung)

           Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 8,5J x 20EH2+ Typ HI8520
           Hersteller                       MAK s.p.a.

                                                                                                  Seite 2 von 4


           Handelsbezeichnung     kW-Bereich     Reifen       Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
           Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                              Hinweise
           ABE/EWG-Nr.
           Land Rover Discovery   110-177        235/45R20    A89                                   A14 A18 A57
           Sport                  110-177        245/45R20    A12                                   S03
           LC                     110-177        255/45R20    A12
           e11*2007/46*1659*..
           Land Rover             110-171        245/45R20    K1a                                   A01 A12 A14
           Freelander 2           110-171        255/45R20    K1a                                   A18 S02
           LF                     110-171        265/45R20    K1a K2b
           e11*2001/116*0300*.
           Land Rover Range-      110-177        235/45R20                                          A12 A14 A18
           Rover Evoque           110-177        245/45R20                                          A57 S02
           LV, LV-A
           e11*2007/46*0223*..;
           e3*2007/46*0221*..

           Allgemeine Hinweise

           Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
           Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
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           so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
           Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
           dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
           Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

           Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
           Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
           Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
           Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
           die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

           Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
           aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
           Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

           Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
           erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
           Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
           Abrollumfang verwendet werden.

           Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
           Reifenfülldruck zu beachten ist.

           Spezielle Auflagen und Hinweise

           A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
           vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
           Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
           Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
           Änderungsabnahme vorzuführen.

           A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.



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           Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55806015 (2. Ausfertigung)

           Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8,5J x 20EH2+ Typ HI8520
           Hersteller                     MAK s.p.a.

                                                                                                Seite 3 von 4
           A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
           Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
           Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

           A18     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
           verwendet, sind ausschließlich Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
           E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet,
           so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
           den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
           Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

           A57    Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front
           bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.)

           A89     Es sind nur schlauchlose Reifen und Metallschraubventile mit Befestigung von außen
           zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Für Fahrzeugausführungen
           mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis einschließlich 210 km/h (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw.
           Zulassungsbescheinigung Feld T) sind ab Sonderrad – Produktionsdatum 2008 (Radinnenseite) auch
           schlauchlose Reifen und Gummiventile zulässig, die den Normen E.T.R.T.O, DIN oder Tire and Rim
           entsprechen. Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht
           über den Felgenrand hinausragen.

           K1a    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
           durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
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           herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
           möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
           genannten Bereich abgedeckt sein.

           K2b    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
           durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
           herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
           möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
           genannten Bereich abgedeckt sein.

           S02    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1)
           verwendet werden.

           S03    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe Seite 1)
           verwendet werden.

           Prüfort und Prüfdatum

           Die Verwendungsprüfung fand am 22. Februar 2016 in Lambsheim statt.

           Hinweise zum Sonderrad

           Die ursprünglichen Festigkeitsprüfungen des Sonderrades wurden in Wien beim TÜV Austiria
           (TECHNISCHER BERICHT 366-0003-13-WIRD/N2-TB) ab Mai 2013 durchgeführt.




           Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
           GUTACHTEN zur ABE Nr. 49404 nach §22 StVZO

           Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55806015 (2. Ausfertigung)

           Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8,5J x 20EH2+ Typ HI8520
           Hersteller                     MAK s.p.a.

                                                                                                   Seite 4 von 4

           Prüfergebnis

           Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
           unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

           Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
           heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
           entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
           eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

           Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2013.

           Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
           Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
           Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
           das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


           Lambsheim, 22. Februar 2016
49404*05




           Schmidt                                                                      00242979.DOC




           Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                               Kraftfahrt-Bundesamt
                                             DE-24932 Flensburg




                          ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


           nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
           Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


           Nummer der ABE:              49404*05



           Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                        8,5 J x 20 EH2+


           Typ:                         HI8520
49404*05




            Inhaber der ABE und         MAK S.p.A.
            Hersteller:                 IT-25013 Carpenedolo (BS)




           Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
           Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


           Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                   KBA 49404


           Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
           der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
           Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
           dürfen nicht angebracht werden.
                               Kraftfahrt-Bundesamt
                                             DE-24932 Flensburg




           Nummer der Genehmigung: 49404*05


           Die ABE-Nr. 49404*05 erstreckt sich auf die Sonderräder 8,5 J x 20 EH2+, Typ HI8520, in
           den Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55806015 (2. Ausfertigung) vom 24.02.2016
           beschrieben.


           Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

           1 - 11                                        2. Ausfertigung

           des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
           aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

           Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
           der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
           (FZV) nicht erforderlich.

           An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
           Stellen gut lesbar und dauerhaft,
49404*05




           der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
           die Felgengröße,
           der Typ und die Ausführung des Sonderrades,
           das Herstelldatum (Monat und Jahr),
           das Typzeichen und
           die Einpresstiefe anzubringen.

           Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
           Außendurchmesser zu kennzeichnen.

           Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
           Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 24.02.2016
           festgehaltenen Angaben.

           Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
           in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

           Flensburg, 17.03.2016
           Im Auftrag
                              Kraftfahrt-Bundesamt
                                            DE-24932 Flensburg




                           Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


           Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 49404*05



           Ausgabedatum:                               letztes Änderungsdatum:

           1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


           2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                         Datum:
                 HI8520                                                          16.10.2015

                                                       letztes Änderungsdatum: 16.10.2015


           3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                             Datum:
                 55806015 (2. Ausfertigung)                                      24.02.2016
49404*05




           4.    Beschreibung der Änderungen:
                 Erweiterung des Verwendungsbereichs
                               Kraftfahrt-Bundesamt
                                             DE-24932 Flensburg




           Nummer der Genehmigung: 49404*05

           - Anlage -

           Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

           Nebenbestimmungen

           Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten
           Vorschrift zu kennzeichnen.

           Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt:

                                                  KBA 49404

           Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs-
           unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit
           ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
           Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
           der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder
           bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
49404*05




           Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
           können überdies strafrechtlich verfolgt werden.

           Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
           genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
           ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
           geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
           die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser
           Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
           herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
           Umweltschutzes nicht entspricht.

           Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
           Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung
           sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem
           Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder
           seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.

           Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
           Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.

           Rechtsbehelfsbelehrung

           Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
           erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
           DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
                                Kraftfahrt-Bundesamt
                                               DE-24932 Flensburg



                                                          2
           Approval No.: 49404*05

           - Attachment -

           Collateral clauses and instruction on right to appeal

           Collateral clauses

           All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the
           applied regulation.

           The approval identification is as follows: - see German version -

           The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval
           documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of
           the Kraftfahrt-Bundesamt.
           Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as
           one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when
           the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt.
           Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally
           prosecuted.
49404*05




           The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies
           with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for
           issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval
           violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the
           assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not
           comply with the requirements of traffic safety or environmental protection.

           The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken
           from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as
           the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have
           taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get
           unhindered access to the production and storage facilities.

           The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade
           mark rights of third parties are not affected with this approval.

           Instruction on right to appeal

           This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in
           writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
           DE-24944 Flensburg.
						
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