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							           GUTACHTEN zur ABE Nr. 49404 nach §22 StVZO

           Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55806015 (2. Ausfertigung)

           Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 8,5J x 20EH2+ Typ HI8520
           Hersteller                        MAK s.p.a.

                                                                                                  Seite 1 von 5

           Auftraggeber                      MAK s.p.a.
                                             Via C. Colombo
                                             I-25013 Carpenedolo (BS)
                                             QM-Nr.: 01 06 007

           Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad
           Modell                            Highlands/Köln
           Typ                               HI8520
           Radgröße                          8,5J x 20EH2+
           Zentrierart                       Mittenzentrierung

           Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring       Lochzahl/          Einpress- Rad-   Abrollumfang
           führung                                            Lochkreis- (mm)/   tiefe     last   (mm)
                                                              Mittenloch-ø       (mm)      (kg)
                                                              (mm)
           VW3X         HI8520-VW3X / ohne Ring               5/112/57,1         48        875    2370

           Kennzeichnungen
           KBA-Nummer                        49404
           Herstellerzeichen                 MAK
           Radtyp und Ausführung             HI8520...(s.o)
           Radgröße                          8,5J x 20EH2+
           Einpresstiefe                     ET...(s.o)
49404*05




           Herkunftsmerkmal                  Made in Italy
           Herstelldatum                     Monat und Jahr

           Befestigungsmittel

           Nr.       Art der Befestigungsmittel   Bund           Anzugsmoment (Nm)    Schaftlänge (mm)
           S02       Serienschraube M14x1,5       S Kugel        120                  27
                                                  d=26mm

           Prüfungen

           Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
           den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
           Handlingsprüfungen durchgeführt.

           Verwendungsbereich

           Hersteller                        Audi
                                             Skoda
                                             Volkswagen

           Spurverbreiterung                 innerhalb 2%




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           GUTACHTEN zur ABE Nr. 49404 nach §22 StVZO

           Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55806015 (2. Ausfertigung)

           Prüfgegenstand                       PKW-Sonderrad 8,5J x 20EH2+ Typ HI8520
           Hersteller                           MAK s.p.a.

                                                                                                  Seite 2 von 5


           Handelsbezeichnung        kW-Bereich      Reifen      Reifenbezogene Auflagen und        Auflagen und
           Fahrzeug-Typ                                          Hinweise                           Hinweise
           ABE/EWG-Nr.
           Audi A6 -/Avant           89-213          255/30R20   R70 T92                            A12 A14 A18
           4F, 4F1                                                                                  Car Lim NBF
           e1*2001/116*0254*..,                                                                     X27 S02
           e1*2001/116*0276*..;
           e13*2007/46*1080*..
           Audi TT                   118-155         235/30R20   T88                                A12 A14 A18
           8J                        118-184         245/30R20   A01 K46 K56                        A57 Cbo Cpe
           e1*2001/116*              118-184         255/30R20   A01 K46 K56                        S02
           0369*00-16;
           0374*00-01;
           0375*00
           Audi TT                   132-169         235/30R20   T88                                A12 A14 A18
           8J                        132-169         245/30R20                                      A57 Cbo Cpe
           e1*2001/116*              132-169         255/30R20                                      S02
           0369*17-..
           ab MJ 2015 (8S)
           Skoda Yeti                77-125          225/35R20   T90                                A12 A14 A18
           5L                                                                                       A57 S02
49404*05




           e11*2007/46*0010*..,
           e11*2007/46*0034*..
           VW Beetle, /Cabrio (II)   77-162          225/35R20                                      A12 A14 A18
           16                        77-162          235/30R20                                      A58 Cbo Flh
           e1*2007/46*0539*..        77-162          235/35R20                                      S02
           VW Jetta                  77 - 155        235/30R20   G01 K1c K2b K3a K6g K8e T88        A01 A12 A14
           16, 16H                                                                                  A18 A58 Sth
           e1*2007/46*0539*..;                                                                      S02
           e1*2007/46*0584*..
           VW Touran                 81, 110         225/35R20   K1a                                A01 A12 A14
           1T                                                                                       A18 A58 S02
           e1*2001/116*
           0211*36-..;
           e1*2007/46*0357*14-..
           ab MJ 2016

           Allgemeine Hinweise

           Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
           Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
           so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
           Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
           dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
           Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

           Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
           Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
           Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
           Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
           die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.




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           GUTACHTEN zur ABE Nr. 49404 nach §22 StVZO

           Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55806015 (2. Ausfertigung)

           Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 8,5J x 20EH2+ Typ HI8520
           Hersteller                     MAK s.p.a.

                                                                                                  Seite 3 von 5

           Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
           aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
           Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

           Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
           erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
           Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
           Abrollumfang verwendet werden.

           Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
           Reifenfülldruck zu beachten ist.

           Spezielle Auflagen und Hinweise

           A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
           vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
           Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
           Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
           Änderungsabnahme vorzuführen.

           A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

           A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
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           Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
           Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

           A18     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
           verwendet, sind ausschließlich Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN,
           E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet,
           so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für
           den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die
           Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

           A57    Diese Rad/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front
           bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, u. ä.)

           A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

           Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
           Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).

           Cbo    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet,
           Roadster.

           Cpe    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé.

           Flh      Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
           (3-türig und 5-türig).

           G01    Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
           Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die
           Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein,
           Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.




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           GUTACHTEN zur ABE Nr. 49404 nach §22 StVZO

           Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55806015 (2. Ausfertigung)

           Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8,5J x 20EH2+ Typ HI8520
           Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                                    Seite 4 von 5

           K1a    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
           durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
           herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
           möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
           genannten Bereich abgedeckt sein.

           K1c    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
           durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
           herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
           möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
           genannten Bereich abgedeckt sein.

           K2b    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
           durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
           herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
           möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
           genannten Bereich abgedeckt sein.

           K3a     An Achse 1 sind die Schrauben zur Befestigung der Radhausinnenverkleidung an den
           Radhausausschnittkanten (100 mm hinter Radmitte) zu entfernen und die Befestigungslasche
           vollständig nach oben zu biegen. Die Radhausinnenverkleidungen sind anschließend dauerhaft neu
           zu befestigen.
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           K46     An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
           Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

           K56     Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine
           ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.

           K6g   An Achse 2 ist die Befestigungslasche der Heckschürze am Übergang zur
           Radhausausschnittkante um 5 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen.

           K8e    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm hinter
           Radmitte um 5 mm aufzuweiten.

           Lim     Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

           NBF Die Räder sind nicht zulässig für gepanzerte bzw. beschussgeschützte
           Fahrzeugausführungen.

           R70    Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
           Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.

           S02    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serienbefestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1)
           verwendet werden.

           Sth     Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.

           T88    Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
           bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

           T90    Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
           bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).




           Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
           GUTACHTEN zur ABE Nr. 49404 nach §22 StVZO

           Anlage 10 zum Gutachten Nr. 55806015 (2. Ausfertigung)

           Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 8,5J x 20EH2+ Typ HI8520
           Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                                      Seite 5 von 5

           T92    Reifen (LI 92) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1260 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
           bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

           X27    Nicht zulässig bei Fahrzeugen (Audi A6 allroad, Typ 4B, 4F, 4F1) mit serienmäßigen
           Reifengrößen 215/65R16, 215/55R17, 225/55R17 oder 245/45R18 (u. a. Fahrzeugschein,
           Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).

           Prüfort und Prüfdatum

           Die Verwendungsprüfung fand am 22. Februar 2016 in Lambsheim statt.

           Hinweise zum Sonderrad

           Die ursprünglichen Festigkeitsprüfungen des Sonderrades wurden in Wien beim TÜV Austiria
           (TECHNISCHER BERICHT 366-0003-13-WIRD/N2-TB) ab Mai 2013 durchgeführt.

           Prüfergebnis

           Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
           unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

           Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
           heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
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           entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
           eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

           Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Dezember 2014.

           Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
           Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
           Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
           das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


           Lambsheim, 22. Februar 2016




           Schmidt                                                                         00242983.DOC




           Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                               Kraftfahrt-Bundesamt
                                             DE-24932 Flensburg




                          ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


           nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
           Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


           Nummer der ABE:              49404*05



           Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                        8,5 J x 20 EH2+


           Typ:                         HI8520
49404*05




            Inhaber der ABE und         MAK S.p.A.
            Hersteller:                 IT-25013 Carpenedolo (BS)




           Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
           Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


           Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                   KBA 49404


           Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
           der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
           Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
           dürfen nicht angebracht werden.
                               Kraftfahrt-Bundesamt
                                             DE-24932 Flensburg




           Nummer der Genehmigung: 49404*05


           Die ABE-Nr. 49404*05 erstreckt sich auf die Sonderräder 8,5 J x 20 EH2+, Typ HI8520, in
           den Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55806015 (2. Ausfertigung) vom 24.02.2016
           beschrieben.


           Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

           1 - 11                                        2. Ausfertigung

           des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
           aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

           Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
           der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
           (FZV) nicht erforderlich.

           An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
           Stellen gut lesbar und dauerhaft,
49404*05




           der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
           die Felgengröße,
           der Typ und die Ausführung des Sonderrades,
           das Herstelldatum (Monat und Jahr),
           das Typzeichen und
           die Einpresstiefe anzubringen.

           Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und
           Außendurchmesser zu kennzeichnen.

           Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
           Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 24.02.2016
           festgehaltenen Angaben.

           Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
           in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

           Flensburg, 17.03.2016
           Im Auftrag
                              Kraftfahrt-Bundesamt
                                            DE-24932 Flensburg




                           Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis


           Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 49404*05



           Ausgabedatum:                               letztes Änderungsdatum:

           1.    Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung


           2.    Beschreibungsbogen Nr.:                                         Datum:
                 HI8520                                                          16.10.2015

                                                       letztes Änderungsdatum: 16.10.2015


           3.    Prüfbericht(e) Nr.:                                             Datum:
                 55806015 (2. Ausfertigung)                                      24.02.2016
49404*05




           4.    Beschreibung der Änderungen:
                 Erweiterung des Verwendungsbereichs
                               Kraftfahrt-Bundesamt
                                             DE-24932 Flensburg




           Nummer der Genehmigung: 49404*05

           - Anlage -

           Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

           Nebenbestimmungen

           Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten
           Vorschrift zu kennzeichnen.

           Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt:

                                                  KBA 49404

           Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs-
           unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit
           ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.
           Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei
           der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder
           bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.
49404*05




           Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und
           können überdies strafrechtlich verfolgt werden.

           Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
           genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
           ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
           geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
           die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser
           Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
           herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
           Umweltschutzes nicht entspricht.

           Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
           Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung
           sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem
           Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder
           seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.

           Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
           Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.

           Rechtsbehelfsbelehrung

           Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
           erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
           DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
                                Kraftfahrt-Bundesamt
                                               DE-24932 Flensburg



                                                          2
           Approval No.: 49404*05

           - Attachment -

           Collateral clauses and instruction on right to appeal

           Collateral clauses

           All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the
           applied regulation.

           The approval identification is as follows: - see German version -

           The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval
           documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of
           the Kraftfahrt-Bundesamt.
           Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as
           one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when
           the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt.
           Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally
           prosecuted.
49404*05




           The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies
           with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for
           issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval
           violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the
           assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not
           comply with the requirements of traffic safety or environmental protection.

           The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken
           from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as
           the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have
           taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get
           unhindered access to the production and storage facilities.

           The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade
           mark rights of third parties are not affected with this approval.

           Instruction on right to appeal

           This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in
           writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
           DE-24944 Flensburg.