Gutachten 19-00436-CX-GBM-00 zur Erteilung der ABE 53031 zu V.1. ANLAGE: 1 Radtyp: MF8590 Antragsteller: MAK S.p.A. Stand: 30.04.2020 _______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 1 von 5 Fahrzeughersteller : PORSCHE Raddaten: Radgröße nach Norm : 8 1/2 J X 19 EH2+ Einpreßtiefe (mm) : 52 Lochkreis (mm)/Lochzahl : 130/5 Zentrierart : Mittenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mittenl Zentrierring- zul. zul. gültig och werkstoff Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig Rad Zentrierring (kg) (mm) datum KY4 KY4 ohne 71,6 650 2200 12/19 Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke von 50km hingewiesen werden. Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : PORSCHE Befestigungsteile : Kugelbund-schrauben M14x1,5, Schaftl. 29 mm, Durchm. 28 mm, für Typ : 992; 991; (Kugelbund lose) Zubehör : Serie, s. Auflage 74D § 22 53031 Befestigungsteile : Kugelbund-schrauben M14x1,5, Schaftl. 29 mm, Durchm. 28 mm, für Typ : 981; (Serie Schraubenbund lose) Zubehör : Serie, s. Auflage 74D Befestigungsteile : Kugelbund-schrauben M14x1,5, Schaftl. 29 mm, Durchm. 28 mm, für Typ : 997; 982 Zubehör : Serie, s. Auflage 74D Befestigungsteile : Kugelbund-schrauben M14x1,5, Schaftl. 34 mm, Durchm. 28 mm, für Typ : 997 Turbo Zubehör : Serie, s. Auflage 74D Anzugsmoment der Befestigungsteile : 130 Nm für Typ : 997; 997 Turbo 160 Nm für Typ : 981; 982; 991; 992 Verkaufsbezeichnung: BOXSTER, CAYMAN Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 981 e13*2007/46*1185*.. 155 - 239 235/40R19 92 11A; 245; 57E; 575 BOXSTER; CAYMAN; 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 6AZ; 71K; 723; 73C; 74D; 76A Gutachten 19-00436-CX-GBM-00 zur Erteilung der ABE 53031 zu V.1. ANLAGE: 1 Radtyp: MF8590 Antragsteller: MAK S.p.A. Stand: 30.04.2020 _______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 2 von 5 Verkaufsbezeichnung: Carrera S, Carrera 4S, Carrera, Carrera 4 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 992 e13*2007/46*0992*.. 331 235/40R19 M+S 52J; 57E; 6C0 911 Carrera S; 911 Carrera 4S; nicht Carbon Bremsen; 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 6AZ; 71K; 723; 73C; 74D; 76A; 97W Verkaufsbezeichnung: 718 Boxster +S+GTS+t+Spyder, 718 Cayman +S+GTS+GT4 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 982 e13*2007/46*1607*.. 220 - 269 235/40ZR19 51G Cabrio; Coupe; 10B; 11G; 11H; 12K; 51A; 6AZ; 71K; 723; 73C; 74D; 76A Verkaufsbezeichnung: 911 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 997 e13*2001/116*0137*.. 305 235/35ZR19 87 PDC; PDD; 10N; 51G; Heckantrieb; 57E; 575 10B; 11G; 11H; 12A; 51A; 6AZ; 71K; 723; 73C; 74D; 76A; PDC 997 e13*2001/116*0137*.. 239 - 283 235/35R19 10N; 51G; 57E; 575 Heckantrieb; § 22 53031 235/35R19 M+S 51G; 52J; 57E; 575 10B; 11G; 11H; 12A; 51A; 6AZ; 71K; 723; 73C; 74D; 76A; PDC Verkaufsbezeichnung: 911 CARRERA, ..S, ...4, ...4S, 911 TARGA 4, ...4S Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 991 e13*2007/46*1187*.. 272 - 309 235/40R19 96 YBU; YBV; 57E ab e13*2007/46*1187*12; nur mit Fahrzeugbreite 1852mm; Allradantrieb; 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 6AZ; 71K; 723; 73C; 74D; 76A Verkaufsbezeichnung: 911 TURBO Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen 997 e13*2001/116*0177*.. 390 235/35ZR19 87 PDE; 10N; 51G; 57E; Coupe; Heckantrieb; Turbo 575 10B; 11G; 11H; 12A; 51A; 6AZ; 71K; 723; 73C; 74D; 76A; PDC; PDF Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen. Die für M+S Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und im Betrieb nicht zu überschreiten.Die zulässige Achslast des Fahrzeuges darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges. Gutachten 19-00436-CX-GBM-00 zur Erteilung der ABE 53031 zu V.1. ANLAGE: 1 Radtyp: MF8590 Antragsteller: MAK S.p.A. Stand: 30.04.2020 _______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 3 von 5 10N) Gegebenenfalls aufgeführte Fabrikatsbindungen/-empfehlungen in den Fahrzeugpapieren bzw. der Betriebsanleitung sind zu beachten oder es dürfen nur die vom Fahrzeughersteller freigegebenen Reifenfabrikate verwendet werden. 11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. 11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als § 22 53031 erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. 12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist. Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten. 12K) Die Verwendung von Schneeketten ist nur zulässig, wenn diese vom Fahrzeughersteller für diese Rad/Reifen-Kombination freigegeben sind (s. Betriebsanleitung). 245) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein. 51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig. 51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten. 52J) Diese Reifengröße ist nur mit M+S-Profil zulässig. Die Lauffläche und die Struktur sind bei M+S-Profil so konzipiert, dass sie vor allem auf Matsch und Schnee (Winter) bessere Fahreigenschaften gewährleisten. 575) Es sind die serienmäßigen Reifen-Kombinationen zulässig. Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße Gutachten 19-00436-CX-GBM-00 zur Erteilung der ABE 53031 zu V.1. ANLAGE: 1 Radtyp: MF8590 Antragsteller: MAK S.p.A. Stand: 30.04.2020 _______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 4 von 5 nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die Hinweise und Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. 57E) Die Verwendung dieser Reifengröße ist auf dieser Radgröße nur an der Vorderachse zulässig. 6AZ) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind, oder diese der Serienkombination (Reifenempfehlung des Fahrzeuherstellers ist zu beachten) entsprechen. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an einem Fahrzeug montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. 6C0) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig: Reifengröße: Vorderachse: 235/40R19 Hinterachse: 295/35R20 Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. An Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb dürfen nur Reifen verwendet werden,deren Differenz im Abrollumfang sich innerhalb der Abweichung der Serienbereifung befindet. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. 71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des Tiefbetts angebracht werden. § 22 53031 723) Es ist nur die Verwendung von Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten. 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 74D) Es dürfen nur die serienmäßigen Radbefestigungsteile vom Fahrzeughersteller verwendet werden. 76A) Die Verwendung dieser Sonderräder ist nur an der Vorderachse zulässig und nur in Verbindung mit den unter Gliederungspunkt "0. Hinweise" genannten Rädern für die Hinterachse. 97W) Die Verwendung von Sonderrädern mit unterschiedlichen Maulweiten ist zulässig.Die Maulweite des Sonderrades an der Hinterachse muß 2,5 Zoll größer sein als die des Sonderrades der Vorderachse. Die Einpreßtiefendifferenz des Sonderrades an der Hinterachse zur Vorderachse muß mindestens der Serieneinpreßtiefendifferenz entsprechen. PDC) Gegebenenfalls serienmäßig vorhandene Distanzscheiben müssen vor dem Anbau der Sonderräder entfernt werden. PDD) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig: Reifengröße: Vorderachse: 235/35ZR19 (87Y) Hinterachse: 305/30ZR19 (102Y) XL Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. Am Fahrzeug sind nur Reifen eines Herstellers, Profiltyps und einer Geschwindigkeitskategorie zulässig. PDE) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig: Reifengröße: Vorderachse: 235/35ZR19 (87Y) Hinterachse: 325/30ZR19 (101Y) XL Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Gutachten 19-00436-CX-GBM-00 zur Erteilung der ABE 53031 zu V.1. ANLAGE: 1 Radtyp: MF8590 Antragsteller: MAK S.p.A. Stand: 30.04.2020 _______________________________________________________________________________________________________________ Seite: 5 von 5 Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. Am Fahrzeug sind nur Reifen eines Herstellers, Profiltyps und einer Geschwindigkeitskategorie zulässig. PDF) Nicht zulässig für Fahrzeuge mit Keramik-Bremsscheiben (PCCB); Radfreigang an Achse 1! YBU) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig: Reifengröße: Vorderachse: 235/40R19 Hinterachse: 285/35R19 Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. YBV) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig: Reifengröße: Vorderachse: 235/40R19 Hinterachse: 295/35R19 Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. § 22 53031