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							             Gutachten 19-00008-CX-GBM-00
             zur Erteilung der ABE 52526
             zu V.1. ANLAGE: 1                                                Radtyp: 5T36050
             Antragsteller: MAK S.p.A.                                        Stand: 12.03.2019
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             Fahrzeughersteller                      : CAMI, SANTANA MOTOR S.A., SUZUKI
             Raddaten:
             Radgröße nach Norm          : 6 J X 15 H2                 Einpreßtiefe (mm)      :0
             Lochkreis (mm)/Lochzahl     : 139,7/5                     Zentrierart            : Mittenzentrierung
             Technische Daten, Kurzfassung
             Ausführung     Ausführungsbezeichnung                              Mittenl Zentrierring-    zul.      zul.     gültig
                                                                                och     werkstoff        Rad-      Abroll   ab
                                 Kennzeichnung           Kennzeichnung          (mm)                     last      umf.     Fertig
                                 Rad                     Zentrierring                                    (kg)      (mm)     datum
             AJ                  AJ                      ohne                    108,3                       800     2450    12/18
             Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
             Sonderräder funktionsfähig bleiben.
             Der Fahrzeughalter muss auf die Kontrolle des Anzugsmoments der Befestigungsmittel nach einer Wegstrecke
             von 50km hingewiesen werden.


             Verwendungsbereich/Fz-Hersteller        : CAMI, SANTANA MOTOR S.A., SUZUKI
             Befestigungsteile                       : Kegelbundmuttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad
             Zubehör                                 : NK22551921L
             Anzugsmoment der Befestigungsteile      : 100 Nm für Typ : GJ
§ 22 52526




                                                       110 Nm für Typ : ET; FJ; FT; GT; SUZUKI ET; SUZUKI S; SUZUKI SJ;
                                                       SUZUKI TA
             Verkaufsbezeichnung:     JIMNY
             Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis   kW            Reifen            Auflagen zu Reifen         Auflagen
             GJ           e6*2007/46*0253*.. 75            195/80R15 96      12T                        10B; 11B; 11G; 11H;
                                                           205/75R15 97      122                        12A; 51A; 71K; 721;
                                                           215/70R15 98      11A; 12A; 24J; 248         725; 73C; 74A
                                                           215/75R15 100     11A; 12A; 24J; 248

             Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI GRAND VITARA
             Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW     Reifen                Auflagen zu Reifen             Auflagen
             FT           e6*95/54*0053*.., 69     195/80R15             11A; 24K; 51G                  2-türig; kurzer
                          e6*98/14*0053*..         205/75R15 97          11A; 24C; 24D                  Radstand;
             GT           e6*93/81*0059*..,        215/70R15 90          XCB; 11A; 24C; 24D             10B; 10S; 11B; 11G;
                          e6*98/14*0059*..         215/75R15 100         XCB; 11A; 24C; 24D;            11H; 12A; 51A; 573;
                                                                         54A                            581; 71K; 721; 725;
                                                           215/80R15 102 XCB; 11A; 24C; 24D;            73C; 74A; 76Q; 82Ü
                                                                         54A
                                                           225/70R15 100 XCB; 11A; 24C; 24D
                                                           225/75R15 102 XCB; 11A; 24C; 24D;
                                                                         54A
             Gutachten 19-00008-CX-GBM-00
             zur Erteilung der ABE 52526
             zu V.1. ANLAGE: 1                                                Radtyp: 5T36050
             Antragsteller: MAK S.p.A.                                        Stand: 12.03.2019
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             Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI JIMNY
             Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis     kW          Reifen            Auflagen zu Reifen       Auflagen
             FJ           e6*2001/116*0056*.., 48 - 63     205/70R15         51G                      Allradantrieb;
                            e6*93/81*0056*..,              205/75R15 97      XCB; 11A; 54A            10B; 11B; 11G; 11H;
                            e6*98/14*0056*..,              215R15 100        XCB; 11A; 54A            12A; 51A; 573; 581;
                            e9*2001/116*0034*..,           215/65R15 100                              71K; 721; 725; 73C;
                            e9*98/14*0034*..               215/70R15 98      54F                      74A; 76Q
                                                           215/75R15 100     XCB; 11A; 54A
                                                           215/80R15 102     XCB; 11A; 54A
                                                           225/70R15 100     11A; 54A
                                                           225/75R15 102     XCB; 11A; 54A

             Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI SAMURAI
             Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW      Reifen               Auflagen zu Reifen           Auflagen
             SUZUKI S     e9*96/27*0023*..  33 - 59 195R15               51G                          10B; 10S; 11B; 11G;
             SUZUKI       C523/2,                   205/70R15            51G                          11H; 12A; 51A; 573;
             SJ           e6*93/81*0021*..,         205/70R15-95         54F                          71K; 721; 725; 73C;
                          e9*96/27*0024*..,         205/75R15            51G                          74A; 76Q
                          e9*98/14*0024*..,         205/75R15 97         54F
                          G137                      215/65R15 100        54F
                                                    215/70R15-97         XAL; 11A; 54F
                                                    215/75R15 100        XAL; 11A; 54A
                                                    225/70R15 100        XAL; 11A; 24C; 24D;
                                                                         54A
§ 22 52526




                                                           225/75R15 102 XAL; 11A; 24C; 24D;
                                                                         54A

             Verkaufsbezeichnung:     SUZUKI VITARA
             Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis  kW      Reifen                   Auflagen zu Reifen       Auflagen
             ET           e6*95/54*0031*.., 50 - 71 195R15                   51G                      10B; 10S; 11B; 11G;
                          E935,                     195/80R15 100            54F                      11H; 12A; 51A; 573;
                          e9*93/81*0009*..,         205/70R15                51G                      581; 71K; 721; 725;
                          e9*93/81*0010*..,         205/75R15                51G                      73C; 74A; 76Q; 82Ü
                          e9*98/14*0010*..          215R15                   XCB; 11A; 54A
             SUZUKI       G463                      215/65R15 100            54F
             ET                                     215/75R15 100            XCB; 11A; 54A
             SUZUKI       F839                      215/80R15 102            XCB; 11A; 54A
             TA                                     225/60R15 96             11A; 24C; 24D; 54A
                                                    225/75R15                XCB; 11A; 54A

             Auflagen
             10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter
                  Berücksichtigung der Loadindizes, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu
                  entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. Die für M+S Reifen
                  zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und diese
                  zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Betrieb nicht zu überschreiten.
             10S) Der serienmäßige Nenndurchmesser der Sommer- bzw. Winterbereifung darf nicht unterschritten werden.
             11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
                  oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder
                  einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von
                  FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
                  Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
                  lassen.
             Gutachten 19-00008-CX-GBM-00
             zur Erteilung der ABE 52526
             zu V.1. ANLAGE: 1                                                Radtyp: 5T36050
             Antragsteller: MAK S.p.A.                                        Stand: 12.03.2019
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             11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der
                  Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt
                  ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit
                  den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
                  bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
                  dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung
                  der Fahrzeugpapiere enthält.
             11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen,
                  sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die
                  Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen;
                  gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird
                  gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und
                  ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen.
             11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                  erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden.
                  Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß
                  nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind.
             122) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm (einschließlich
                  Kettenschloss) auftragen, ist nur an der Achse, die in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges genannt
                  wird, möglich.
             12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten
                  Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist.
                  Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Auflagen zu Reifen" sind die dort
§ 22 52526




                  aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten.
             12T) Die Verwendung von feingliedrigen Schneeketten ist nur mit der vom Fahrzeughersteller freigegebenen
                  Schneekette oder einer baugleichen Schneekette an der Achse, die in der Betriebsanleitung des
                  Fahrzeuges genannt wird, möglich.
             248) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
                  Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen.
                  Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.)
                  kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der
                  Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens
                  (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein.
             24C) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
                  Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
                  hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
                  des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
                  genannten Bereich abgedeckt sein.
             24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch
                  Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
                  hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung
                  des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben
                  genannten Bereich abgedeckt sein.
             24J) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch
                  Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad
                  hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung,
                  Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die
                  gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen
                  Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich
                  abgedeckt sein.
             24K) An den Radhäusern ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch den Anbau geeigneter Teile oder
                  durch andere geeignete Maßnahmen eine ausreichende Radabdeckung herzustellen.
             Gutachten 19-00008-CX-GBM-00
             zur Erteilung der ABE 52526
             zu V.1. ANLAGE: 1                                                Radtyp: 5T36050
             Antragsteller: MAK S.p.A.                                        Stand: 12.03.2019
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                   Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten
                   Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
                   oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von
                   FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem
                   Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu
                   lassen.
             51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw.
                  Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten.
                  Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit
                  Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig.
             51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den
                  Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der
                  EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der
                  Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Hinweise und die Empfehlungen
                  des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten.
             54A) Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Anzeigen von Geschwindigkeitsmesser und
                  Wegstreckenzähler innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen. Sofern eine Angleichung durchgeführt
                  wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer Rad/Reifen-Kombinationen in den Fahrzeugpapieren zu
                  berücksichtigen.
             54F) Je nach Fahrzeuggrundausstattung sind einer Serien-Reifengröße Geschwindigkeitsmesser mit
                  unterschiedlicher Wegdrehzahl zugeordnet. Bei der Verwendung einer Reifengröße, die noch nicht in den
                  Fahrzeugpapieren aufgeführt ist, kann deshalb eine Angleichung erforderlich werden.
                  Sofern eine Angleichung durchgeführt wird, ist dies bei der Beurteilung weiterer
§ 22 52526




                  Rad/Reifen-Kombinationen zu berücksichtigen.
                  Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
                  oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
                  Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER,
                  FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend
                  dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
             573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit
                  Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind.
                  Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird
                  empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
                  Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.
             581) An Fahrzeugausführungen mit automatischem Blockier-Verhinderer (ABV) oder
                  Antriebsschlupf-Regelung (ASR) dürfen Reifen mit unterschiedlichen Abrollumfängen nur verwendet
                  werden, wenn der Unterschied der tatsächlichen Abrollumfänge kleiner/gleich 1% ist.
             71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des
                  Tiefbetts angebracht werden.
             721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von
                  außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen
                  Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig.
                  Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des
                  Ventilherstellers zu beachten.
             725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur
                  Metallschraubventile zulässig. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten.
             73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig.
             74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist
                  die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von
                  Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu
                  beachten.
             Gutachten 19-00008-CX-GBM-00
             zur Erteilung der ABE 52526
             zu V.1. ANLAGE: 1                                                Radtyp: 5T36050
             Antragsteller: MAK S.p.A.                                        Stand: 12.03.2019
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             76Q) Die Verwendung dieser Radgröße ist nicht zulässig an Fahrzeugausführungen, die serienmäßig laut
                  COC-Papier (EG-Übereinstimmungserklärung) als kleinste Radgröße mit 16-Zoll-Rädern ausgerüstet
                  sind.Optionale Bremsen können einen größeren Mindestdurchmesser erfordern.
             82Ü) Die Verwendung der Räder ist an Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibendurchmesser 310mm an der
                  Vorderachse nicht zulässig.
             XAL) Die vorderen in das Radhaus hineinragenden Stoßstangenhalter müssen bis unterhalb der unteren
                  Befestigungsschrauben unter einem Winkel von 45 Grad abgeschnitten werden. Außerdem müssen die
                  vorderen nach innen in das Radhaus hineinragenden Stoßstangenenden auf einer Länge von ca. 20 mm
                  einem Winkel von 45 Grad angeschnitten werden,wahlweise können auch vorn verlängerte
                  Federgehänge ( Bolzenabstand mind.110 mm) eingebaut werden.
             XCB) Diese Rad-/Reifenkombination ist nur zulässig in Verbindung mit der Fahrwerkshöherlegung um
                  mindestens 30 mm (z.B. Fa. Taubenreuther).
§ 22 52526