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							                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                  DE-24932 Flensburg




                               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


                nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
                Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


                Nummer der ABE:              50151*02



                Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                             7 J x 17 H2


                Typ:                         5T7070
§ 22 50151*02




                 Inhaber der ABE und         MAK S.p.A.
                 Hersteller:                 IT-25013 Carpenedolo (BS)




                Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
                Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


                Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                        KBA 50151


                Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
                der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
                Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
                dürfen nicht angebracht werden.
                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                  DE-24932 Flensburg




                Nummer der Genehmigung: 50151*02


                Die ABE-Nr. 50151*02 erstreckt sich auf die Räder 7 J x 17 H2, Typ 5T7070, in den
                Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55807414 (3. Ausfertigung) vom 19.01.2017
                beschrieben.


                Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

                7                                             1. Ausfertigung
                1, 2, 3, 4, 5, 6                              2. Ausfertigung

                des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
                aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

                Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
                der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                (FZV) nicht erforderlich.

                An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
§ 22 50151*02




                Stellen gut lesbar und dauerhaft,

                der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
                die Felgengröße,
                der Typ und die Ausführung des Rades,
                das Herstelldatum (Monat und Jahr),
                das Typzeichen und
                die Einpresstiefe anzubringen.



                Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
                Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 19.01.2017
                festgehaltenen Angaben.

                Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
                in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

                Flensburg, 17.02.2017
                Im Auftrag
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55807414 (1. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070
                Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                                         Seite 1 von 6

                Auftraggeber                    MAK s.p.a.
                                                Via C. Colombo
                                                I-25013 Carpenedolo (BS)
                                                QM-Nr.: 01 06 007

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad
                Modell                          Stone 5
                Typ                             5T7070
                Radgröße                        7,0J x 17H2
                Zentrierart                     Mittenzentrierung

                Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring      Lochzahl/           Einpress- Rad-    Abrollumfang
                führung                                           Lochkreis- (mm)/    tiefe     last    (mm)
                                                                  Mittenloch-ø        (mm)      (kg)
                                                                  (mm)
                GGX          5T7070/GGX / ohne Ring               5/108/65,1          46         900    2270

                Kennzeichnungen
                KBA-Nummer                      50151
                Herstellerzeichen               MAK
                Radtyp und Ausführung           5T7070... (s.o)
                Radgröße                        7,0J x 17H2
§ 22 50151*02




                Einpresstiefe                   ET...(s.o)
                Herstelldatum                   Monat und Jahr

                Befestigungsmittel

                Nr.   Art der                  Bund        Anzugsmoment (Nm)         Schaftlänge (mm)   Artikel-Nr.
                      Befestigungsmittel
                S02   Serienschraube           Flachbund   100                       37                 O.E
                      M12x1,25
                S03   Serienschraube           Flachbund   110                       37                 O.E
                      M12x1,25
                S04   Serienschraube           Flachbund   120                       37                 O.E
                      M12x1,25
                S05   Serienschraube           Flachbund   115                       37                 O.E
                      M12x1,25

                Prüfungen

                Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
                den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
                Handlingsprüfungen durchgeführt.

                Verwendungsbereich

                Hersteller                      Citroen
                                                Peugeot
                                                Toyota

                Spurverbreiterung               innerhalb 2%




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55807414 (1. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                     PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070
                Hersteller                         MAK s.p.a.

                                                                                                   Seite 2 von 6


                Handelsbezeichnung        kW-Bereich    Reifen       Reifenbezogene Auflagen und    Auflagen und
                Fahrzeug-Typ                                         Hinweise                       Hinweise
                ABE/EWG-Nr.
                Citroen C4 Picasso        68-122        205/55R17    K5a                            A01 A07 A12
                3                         68-122        215/50R17    K1a K2b K5a                    A14 A16 A19
                e2*2007/46*0356*..        68-122        225/50R17    K1c K2b K6d K7a                A58 A60 B73
                                                                                                    BP3 S02
                Citroen Jumpy-III/        70-130        215/60R17    A33 T00                        A07 A07 A14
                SpaceTourer               70-130        215/60R17C   A33                            A16 A19 A58
                V                         70-130        225/55R17    A33 T01                        TP1 S03
                e2*2007/46*0530*..,       70-130        225/55R17C   A33
                e2*2007/46*0531*..        70-130        235/50R17    A12 T00
                - geschl. Aufbau          70-130        235/55R17    A12
                -ohne erhöhte Nutzlast
                Citroen Jumpy-III/        70-130        215/60R17C A33 180                          A07 A07 A14
                SpaceTourer               70-130        225/55R17C A33 180                          A16 A19 A58
                V                                                                                   TP2 S03
                e2*2007/46*0530*..,
                e2*2007/46*0531*..
                - geschl. Aufbau
§ 22 50151*02




                - mit erhöhter Nutzlast
                Peugeot 3008              73-121        205/65R17    A90                            A07 A14 A16
                M                         73-121        215/60R17    A90                            A19 A58 BP3
                e2*2007/46*0534*..        73-121        215/65R17    A90                            S05
                                          73-121        225/60R17    A90
                                          73-121        235/55R17    A12
                                          73-121        235/60R17    A12
                Peugeot 508               82-122        215/50R17    A13 T95                        A07 A14 A16
                8                         82-122        215/55R17    A33                            A19 A58 B07
                e2*2007/46*0080*..;       82-122        225/50R17    A90                            Car Lim S04
                e2*2007/46*0081*..        82-122        235/50R17    A01 A12 K2b
                Peugeot Expert-III/       70-130        215/60R17    A33 T00                        A07 A07 A14
                Traveller                 70-130        215/60R17C   A33                            A16 A19 A58
                V                         70-130        225/55R17    A33 T01                        TP1 S03
                e2*2007/46*0532*..,       70-130        225/55R17C   A33
                e2*2007/46*0533*..        70-130        235/50R17    A12 T00
                - geschl. Aufbau          70-130        235/55R17    A12
                -ohne erhöhte Nutzlast
                Peugeot Expert-III/       70-130        215/60R17C A33 180                          A07 A07 A14
                Traveller                 70-130        225/55R17C A33 180                          A16 A19 A58
                V                                                                                   TP2 S03
                e2*2007/46*0532*..,
                e2*2007/46*0533*..
                - geschl. Aufbau
                - mit erhöhter Nutzlast
                Toyota Proace             70-130        215/60R17    A33 T00                        A07 A07 A14
                V                         70-130        215/60R17C   A33                            A16 A19 A58
                e2*2007/46*0537*..,       70-130        225/55R17    A33 T01                        TP1 S03
                e2*2007/46*0538*..        70-130        225/55R17C   A33
                - geschl. Aufbau          70-130        235/50R17    A12 T00
                -ohne erhöhte Nutzlast    70-130        235/55R17    A12



                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55807414 (1. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                     PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070
                Hersteller                         MAK s.p.a.

                                                                                                         Seite 3 von 6
                Handelsbezeichnung        kW-Bereich    Reifen      Reifenbezogene Auflagen und           Auflagen und
                Fahrzeug-Typ                                        Hinweise                              Hinweise
                ABE/EWG-Nr.
                Toyota Proace             70-130        215/60R17C A33 180                                 A07 A07 A14
                V                         70-130        225/55R17C A33 180                                 A16 A19 A58
                e2*2007/46*0537*..,                                                                        TP2 S03
                e2*2007/46*0538*..
                - geschl. Aufbau
                - mit erhöhter Nutzlast

                Allgemeine Hinweise

                Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
                Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

                Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
                Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
                so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
                Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
                dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
                Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

                Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
§ 22 50151*02




                Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
                Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
                Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
                die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

                Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
                aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
                Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

                Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
                Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
                Abrollumfang verwendet werden.

                Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
                Reifenfülldruck zu beachten ist.

                Spezielle Auflagen und Hinweise

                180      Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
                einer zul. Achslast von 1800 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
                zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.

                A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
                vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
                Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
                Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
                Änderungsabnahme vorzuführen.

                A07    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-Radmuttern
                verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.




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                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55807414 (1. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070
                Hersteller                     MAK s.p.a.

                                                                                                       Seite 4 von 6

                A12    Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

                A13    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
                Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.

                A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
                Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
                Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

                A16    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der
                Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen
                Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel bzw. Fahrwerksteilen zu achten.

                A19     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
                verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen
                DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor
                verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
                müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet
                sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

                A33    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
                Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
§ 22 50151*02




                A58    Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

                A60    Auch zulässig für Fahrzeugausführungen mit verlängerter Karosserie.

                A90    Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm einschließlich
                Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
                werden.

                B07    Sonderrad nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Bremsscheibe 283 x 26 mm
                an Achse 1.

                B73    Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage sind die Sonderräder nicht zulässig an
                Fahrzeugen mit Bremsscheibendurchmesser 268 mm an Achse2.

                BP3    Aufgrund fehlender Freigängigkeit zur Bremsanlage sind die Räder nicht zulässig an
                Fahrzeugen mit Bremsscheibendurchmesser 304 mm an Achse1.

                Car    Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
                Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...).

                K1a    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
                herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
                möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                genannten Bereich abgedeckt sein.

                K1c    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
                herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
                möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                genannten Bereich abgedeckt sein.



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                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55807414 (1. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070
                Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                                         Seite 5 von 6

                K2b    Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
                herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
                möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                genannten Bereich abgedeckt sein.

                K5a    An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 100 mm vor bis 100 mm hinter
                Radmitte vollständig umzulegen.

                K6d    An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 200 mm hinter
                Radmitte vollständig umzulegen.

                K7a    An Achse 1 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 100 mm vor bis 100 mm hinter
                Radmitte um 5 mm aufzuweiten.

                Lim     Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.

                S02    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02
                (Flachbundschraube der Serien Alu-Räder) verwendet werden.

                S03    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S03
                (Flachbundschraube der Serien Alu-Räder) verwendet werden.
§ 22 50151*02




                S04    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S04
                (Flachbundschraube der Serien Alu-Räder) verwendet werden.

                S05    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S05
                (Flachbundschraube der Serien Alu-Räder) verwendet werden.

                T00    Reifen (LI 100) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1600 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
                16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                T01    Reifen (LI 101) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1650 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
                16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                T95    Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
                bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                TP1     Betrifft Fahrzeugausführungen ohne erhöhte Nutzlast (max. techn. zulässige Achslast an
                Achse 2 = 1500 kg, Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8) (12. Stelle des
                Variante/Version-Schlüssels = A, C, L, K, N oder R).

                TP2     Betrifft Fahrzeugausführungen mit erhöhter Nutzlast (max. techn. zulässige Achslast an
                Achse 2 = 1800 kg, Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8) (12. Stelle des
                Variante/Version-Schlüssels = B, D, E, M, P, S oder U).

                Prüfort und Prüfdatum

                Die Verwendungsprüfung fand am 19. Januar 2017 in Lambsheim statt.




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO

                Anlage 7 zum Gutachten Nr. 55807414 (1. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070
                Hersteller                     MAK s.p.a.

                                                                                                        Seite 6 von 6

                Prüfergebnis

                Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
                unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

                Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
                heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
                entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
                eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

                Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2014.

                Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
                Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
                Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
                das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


                Lambsheim, 19. Januar 2017
§ 22 50151*02




                Schmidt                                                                      00263715.DOC




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim