GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55807414 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070 Hersteller MAK s.p.a. Seite 1 von 5 Auftraggeber MAK s.p.a. Via C. Colombo I-25013 Carpenedolo (BS) QM-Nr.: 01 06 007 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell Stone 5 Typ 5T7070 Radgröße 7,0J x 17H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (kg) (mm) D3 5T7070/D3 / ohne Ring 5/118/71,1 62 1275 2270 Kennzeichnungen KBA-Nummer 50151 Herstellerzeichen MAK Radtyp und Ausführung 5T7070... (s.o) Radgröße 7,0J x 17H2 § 22 50151*02 Einpresstiefe ET...(s.o) Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) Artikel-Nr. Befestigungsmittel S02 Serienschraube Kegel 60° 180 28 O.E M14x1,5 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Citroen Fiat Peugeot Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55807414 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070 Hersteller MAK s.p.a. Seite 2 von 5 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Citroen Jumper (III) 74-130 215/60R17C T04 T09 Z15 A07 A12 A14 Y, 250L 74-130 225/55R17 T01 Z15 A16 A19 A58 e3*2001/116*0234*..; 74-130 225/55R17C T04 Z15 B02 KMV S02 e3*2007/46*0046*..; 74-130 235/55R17 T03 X45 Z15 L773 74-130 235/55R17 A01 G38 T03 Z15 - geschl. Aufbau 74-130 235/60R17C A01 G01 Z15 - mit Radhaus- 74-130 235/60R17C Z16 Verbreiterungen - incl. Facelift 2013 Citroen Jumper (III) 74-130 215/60R17C K1c T04 T09 Z15 A01 A07 A12 Y, 250L 74-130 225/55R17 K1c T01 Z15 A14 A16 A19 e3*2001/116*0234*..; 74-130 225/55R17C K1c T04 Z15 A58 B02 KOV e3*2007/46*0046*..; 74-130 235/55R17 G38 K1c T03 Z15 S02 L773 74-130 235/60R17C G01 K1c Z15 - geschl. Aufbau 74-130 235/60R17C K1c Z16 - ohne Radhaus- Verbreiterungen § 22 50151*02 - incl. Facelift 2013 Fiat Ducato (III) 74-130 215/60R17C T04 T09 Z15 A07 A12 A14 250, 250L 74-130 225/55R17 T01 Z15 A16 A19 A58 e3*2001/116*0232*..; 74-130 225/55R17C T04 Z15 B02 KMV S02 e3*2007/46*0049*..; 74-130 235/55R17 T03 X45 Z15 e3*2007/46*0044*..; 74-130 235/55R17 A01 G38 T03 Z15 L779 74-130 235/60R17C A01 G01 Z15 - geschl. Aufbau 74-130 235/60R17C Z16 - mit Radhaus- Verbreiterungen - incl. Facelift 2013 Fiat Ducato (III) 74-130 215/60R17C K1c T04 T09 Z15 A01 A07 A12 250, 250L 74-130 225/55R17 K1c T01 Z15 A14 A16 A19 e3*2001/116*0232*..; 74-130 225/55R17C K1c T04 Z15 A58 B02 KOV e3*2007/46*0044*..; 74-130 235/55R17 G38 K1c T03 Z15 S02 e3*2007/46*0049*..; 74-130 235/60R17C G01 K1c Z15 L779 74-130 235/60R17C K1c Z16 - geschl. Aufbau - ohne Radhaus- Verbreiterungen - incl. Facelift 2013 Peugeot Boxer (III) 74-130 215/60R17C T04 T09 Z15 A07 A12 A14 Y, 250L 74-130 225/55R17 T01 Z15 A16 A19 A58 e3*2001/116*0233*..; 74-130 225/55R17C T04 Z15 B02 KMV S02 e3*2007/46*0045*..; 74-130 235/55R17 T03 X45 Z15 L772 74-130 235/55R17 A01 G38 T03 Z15 - geschl. Aufbau 74-130 235/60R17C A01 G01 Z15 - mit Radhaus- 74-130 235/60R17C Z16 Verbreiterungen - incl. Facelift 2013 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55807414 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070 Hersteller MAK s.p.a. Seite 3 von 5 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Peugeot Boxer (III) 74-130 215/60R17C K1c T04 T09 Z15 A01 A07 A12 Y, 250L 74-130 225/55R17 K1c T01 Z15 A14 A16 A19 e3*2001/116*0233*..; 74-130 225/55R17C K1c T04 Z15 A58 B02 KOV e3*2007/46*0045*..; 74-130 235/55R17 G38 K1c T03 Z15 S02 L772 74-130 235/60R17C G01 K1c Z15 - geschl. Aufbau 74-130 235/60R17C K1c Z16 - ohne Radhaus- Verbreiterungen - incl. Facelift 2013 Allgemeine Hinweise Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Räder funktionsfähig bleiben. Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur § 22 50151*02 Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten. Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. Spezielle Auflagen und Hinweise A01 Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorzuführen. A07 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-Radmuttern verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55807414 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070 Hersteller MAK s.p.a. Seite 4 von 5 A14 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. A16 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zu Bremssattel bzw. Fahrwerksteilen zu achten. A19 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. B02 Vor Montage der Räder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungs-Schrauben oder Sicherungsringe an den Anschlussflanschen des Fahrzeugs zu entfernen. G01 Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die § 22 50151*02 Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen. G38 Ist die Reifengröße 225/70R15 keine der serienmäßigen Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung) , so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen. K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit zusätzlichen Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßige Kunststoffverbreiterungen bzw. ohne zusätzliche Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten). S02 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serienbefestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden. T01 Reifen (LI 101) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1650 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T03 Reifen (LI 103) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1750 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T04 Reifen (LI 104) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1800 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55807414 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070 Hersteller MAK s.p.a. Seite 5 von 5 T09 Reifen (LI 109) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 2060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). X45 Diese Reifengröße ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße 225/70R15 oder 225/65R16 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). Z15 Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind nur zulässig bei Fahrzeugen mit 15-Zoll-Serien- Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). Z16 Diese Rad-Reifen-Kombinationen sind nur zulässig bei Fahrzeugen mit 16-Zoll-Serien- Reifengrößen (u.a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 5. Juli 2016 in Lambsheim statt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder § 22 50151*02 unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2014. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 5. Juli 2016 Schmidt 00253039.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679) Nummer der ABE: 50151*02 Gerät: Sonderräder für Pkw 7 J x 17 H2 Typ: 5T7070 § 22 50151*02 Inhaber der ABE und MAK S.p.A. Hersteller: IT-25013 Carpenedolo (BS) Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt: Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen KBA 50151 Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können, dürfen nicht angebracht werden. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der Genehmigung: 50151*02 Die ABE-Nr. 50151*02 erstreckt sich auf die Räder 7 J x 17 H2, Typ 5T7070, in den Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55807414 (3. Ausfertigung) vom 19.01.2017 beschrieben. Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n 7 1. Ausfertigung 1, 2, 3, 4, 5, 6 2. Ausfertigung des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich. An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen § 22 50151*02 Stellen gut lesbar und dauerhaft, der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen, die Felgengröße, der Typ und die Ausführung des Rades, das Herstelldatum (Monat und Jahr), das Typzeichen und die Einpresstiefe anzubringen. Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 19.01.2017 festgehaltenen Angaben. Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann. Flensburg, 17.02.2017 Im Auftrag Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen Index to the information package Nummer der Genehmigung: 50151 Erweiterung Nr.: 02 Approval No. Extension No.: Ausgabedatum: 12.02.2015 letztes Änderungsdatum: 17.02.2017 Date of issue: last date of amendment: 1. Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Collateral clauses and instruction on right to appeal 2. Beschreibungsbogen Nr.: Datum: Information document No.: Date 5T7070 18.11.2016 3. Prüfbericht(e) Nr.: Datum: § 22 50151*02 Test report(s) No.: Date 55807414 (2. Ausfertigung) 05.07.2016 55807414 (3. Ausfertigung) 19.01.2017 4. Beschreibung der Änderungen: Description of the changes Erweiterung des Verwendungsbereiches Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der Genehmigung: 50151*02 - Anlage - Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nebenbestimmungen Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten Vorschrift zu kennzeichnen. Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt: KBA 50151 Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs- unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet. Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder § 22 50151*02 bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen. Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und können überdies strafrechtlich verfolgt werden. Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes nicht entspricht. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren. Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar. Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg 2 Approval No.: 50151*02 - Attachment - Collateral clauses and instruction on right to appeal Collateral clauses All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the applied regulation. The approval identification is as follows: - see German version - The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of the Kraftfahrt-Bundesamt. Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt. Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally prosecuted. § 22 50151*02 The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not comply with the requirements of traffic safety or environmental protection. The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get unhindered access to the production and storage facilities. The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade mark rights of third parties are not affected with this approval. Instruction on right to appeal This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, DE-24944 Flensburg.