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							                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                  DE-24932 Flensburg




                               ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


                nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der
                Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


                Nummer der ABE:              50151*02



                Gerät:                       Sonderräder für Pkw
                                             7 J x 17 H2


                Typ:                         5T7070
§ 22 50151*02




                 Inhaber der ABE und         MAK S.p.A.
                 Hersteller:                 IT-25013 Carpenedolo (BS)




                Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
                Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


                Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                                        KBA 50151


                Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in
                der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
                Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können,
                dürfen nicht angebracht werden.
                                    Kraftfahrt-Bundesamt
                                                  DE-24932 Flensburg




                Nummer der Genehmigung: 50151*02


                Die ABE-Nr. 50151*02 erstreckt sich auf die Räder 7 J x 17 H2, Typ 5T7070, in den
                Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55807414 (3. Ausfertigung) vom 19.01.2017
                beschrieben.


                Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n

                7                                             1. Ausfertigung
                1, 2, 3, 4, 5, 6                              2. Ausfertigung

                des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
                aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

                Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung
                der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                (FZV) nicht erforderlich.

                An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
§ 22 50151*02




                Stellen gut lesbar und dauerhaft,

                der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
                die Felgengröße,
                der Typ und die Ausführung des Rades,
                das Herstelldatum (Monat und Jahr),
                das Typzeichen und
                die Einpresstiefe anzubringen.



                Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes
                Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH, vom 19.01.2017
                festgehaltenen Angaben.

                Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE
                in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

                Flensburg, 17.02.2017
                Im Auftrag
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO

                Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55807414 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070
                Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                                         Seite 1 von 5

                Auftraggeber                    MAK s.p.a.
                                                Via C. Colombo
                                                I-25013 Carpenedolo (BS)
                                                QM-Nr.: 01 06 007

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad
                Modell                          Stone 5
                Typ                             5T7070
                Radgröße                        7,0J x 17H2
                Zentrierart                     Mittenzentrierung

                Aus-         Kennzeichnung Rad/ Zentrierring      Lochzahl/           Einpress- Rad-    Abrollumfang
                führung                                           Lochkreis- (mm)/    tiefe     last    (mm)
                                                                  Mittenloch-ø        (mm)      (kg)
                                                                  (mm)
                KZ2          5T7070/KZ2 / ohne Ring               5/130/78,1          62         1350   2270

                Kennzeichnungen
                KBA-Nummer                      50151
                Herstellerzeichen               MAK
                Radtyp und Ausführung           5T7070... (s.o)
                Radgröße                        7,0J x 17H2
§ 22 50151*02




                Einpresstiefe                   ET...(s.o)
                Herstelldatum                   Monat und Jahr

                Befestigungsmittel

                Nr.   Art der                  Bund        Anzugsmoment (Nm)         Schaftlänge (mm)   Artikel-Nr.
                      Befestigungsmittel
                S02   Serienschraube           Kegel 60°   180                       30                 O.E
                      M16x1,5

                Prüfungen

                Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
                den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
                Handlingsprüfungen durchgeführt.

                Verwendungsbereich

                Hersteller                      Citroen
                                                Fiat
                                                Peugeot

                Spurverbreiterung               innerhalb 2%




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO

                Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55807414 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                    PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070
                Hersteller                        MAK s.p.a.

                                                                                                 Seite 2 von 5


                Handelsbezeichnung       kW-Bereich    Reifen      Reifenbezogene Auflagen und    Auflagen und
                Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                       Hinweise
                ABE/EWG-Nr.
                Citroen Jumper (III)     74-130        235/60R17C T17                             A07 A12 A14
                Y, 250L - Heavy                                                                   A16 A19 A58
                e3*2001/116*0234*..;                                                              B02 KMV S02
                e3*2007/46*0046*..;
                L773
                - geschl. Aufbau
                - mit Radhaus-
                  Verbreiterungen
                - incl. Facelift 2013
                Citroen Jumper (III)     74-130        235/60R17C K1c                             A01 A07 A12
                Y, 250L - Heavy                                                                   A14 A16 A19
                e3*2001/116*0234*..;                                                              A58 B02 KOV
                e3*2007/46*0046;                                                                  S02
                L773
                - geschl. Aufbau
                - ohne Radhaus-
                  Verbreiterungen
§ 22 50151*02




                - incl. Facelift 2013
                Fiat Ducato (III) Maxi   74-130        235/60R17C T17                             A07 A12 A14
                250, 250L                                                                         A16 A19 A58
                e3*2001/116*0232*..;                                                              B02 KMV S02
                e3*2007/46*0044*..;
                e3*2007/46*0049*..;
                L779
                - geschl. Aufbau
                - mit Radhaus-
                  Verbreiterungen
                - incl. Facelift 2013
                Fiat Ducato (III) Maxi   74-130        235/60R17C K1c                             A01 A07 A12
                250, 250L                                                                         A14 A16 A19
                e3*2001/116*0232*..;                                                              A58 B02 KOV
                e3*2007/46*0044*..;                                                               S02
                e3*2007/46*0049*..;
                L779
                - geschl. Aufbau
                - ohne Radhaus-
                  Verbreiterungen
                - incl. Facelift 2013




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO

                Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55807414 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                   PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070
                Hersteller                       MAK s.p.a.

                                                                                                       Seite 3 von 5
                Handelsbezeichnung      kW-Bereich    Reifen       Reifenbezogene Auflagen und          Auflagen und
                Fahrzeug-Typ                                       Hinweise                             Hinweise
                ABE/EWG-Nr.
                Peugeot Boxer (III)     74-130        235/60R17C T17                                     A07 A12 A14
                Y, 250, 250L - Heavy                                                                     A16 A19 A58
                e3*2001/116*0233*..;                                                                     B02 KMV S02
                e3*2007/46*0045*..;
                L772
                - geschl. Aufbau
                - mit Radhaus-
                  Verbreiterungen
                - incl. Facelift 2013




                Peugeot Boxer (III)     74-130        235/60R17C K1c                                     A01 A07 A12
                Y, 250, 250L - Heavy                                                                     A14 A16 A19
                e3*2001/116*0233*..;                                                                     A58 B02 KOV
                e3*2007/46*0045*..;                                                                      S02
                L772
                - geschl. Aufbau
§ 22 50151*02




                - ohne Radhaus-
                  Verbreiterungen
                - incl. Facelift 2013

                Allgemeine Hinweise

                Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach
                Anbau der Räder funktionsfähig bleiben.

                Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
                Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
                so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
                Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
                dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
                Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

                Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
                Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
                Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
                Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
                die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.

                Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
                aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
                Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.

                Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
                erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
                Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem
                Abrollumfang verwendet werden.

                Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
                Reifenfülldruck zu beachten ist.



                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO

                Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55807414 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070
                Hersteller                      MAK s.p.a.

                                                                                                         Seite 4 von 5

                Spezielle Auflagen und Hinweise

                A01     Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der
                vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
                Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der
                Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen
                Änderungsabnahme vorzuführen.

                A07    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Serien-Radschrauben bzw. die Serien-Radmuttern
                verwendet werden, die in der Tabelle "Befestigungsmittel" (Seite 1) aufgeführt sind.

                A12     Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

                A14    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der
                Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im
                Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.

                A16    Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der
                Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen
                Mindestabstand von 2 mm zu Bremssattel bzw. Fahrwerksteilen zu achten.

                A19     Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
§ 22 50151*02




                verwendet, sind Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen, die den Normen
                DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen, zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensor
                verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren
                müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit geeignet
                sein. Die Ventile dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

                A58     Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb.

                B02     Vor Montage der Räder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungs-Schrauben
                oder Sicherungsringe an den Anschlussflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.

                K1c    Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
                durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
                herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
                möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
                genannten Bereich abgedeckt sein.

                KMV Betrifft nur Fahrzeugvarianten mit serienmäßigen Kunststoffverbreiterungen bzw. mit
                zusätzlichen Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

                KOV Betrifft nur Fahrzeugvarianten ohne serienmäßige Kunststoffverbreiterungen bzw. ohne
                zusätzliche Kotflügelverbreiterungen (Radlaufleisten).

                S02    Zur Befestigung der Räder dürfen nur die Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1)
                verwendet werden.

                T17    Reifen (LI 117) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 2570 kg (Fzg.-Schein, Ziff.
                16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).

                Prüfort und Prüfdatum

                Die Verwendungsprüfung fand am 5. Juli 2016 in Lambsheim statt.



                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
                GUTACHTEN zur ABE Nr. 50151 nach §22 StVZO

                Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55807414 (2. Ausfertigung)

                Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 7,0J x 17H2 Typ 5T7070
                Hersteller                     MAK s.p.a.

                                                                                                        Seite 5 von 5

                Prüfergebnis

                Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
                unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

                Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
                heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
                entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
                eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.

                Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2014.

                Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
                Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
                Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
                das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.


                Lambsheim, 5. Juli 2016
§ 22 50151*02




                Schmidt                                                                      00253041.DOC




                Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim