Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679) Nummer der ABE: 49740*05 Gerät: Sonderräder für Pkw 7,5 J x 18 H2 Typ: WF7580 § 22 49740*05 Inhaber der ABE und MAK S.p.A. Hersteller: IT-25013 Carpenedolo (BS) Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt: Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen KBA 49740 Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können, dürfen nicht angebracht werden. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der Genehmigung: 49740*05 Die ABE-Nr. 49740*05 erstreckt sich auf die Räder 7,5 J x 18 H2, Typ WF7580, in den Ausführungen wie im Gutachten Nr. 366-0084-14-MURD/N5 vom 20.03.2017 beschrieben. Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n 1 - 23 des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich. An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen Stellen gut lesbar und dauerhaft, § 22 49740*05 der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen, die Felgengröße, der Typ und die Ausführung des Rades, das Herstelldatum (Monat und Jahr), das Typzeichen und die Einpresstiefe anzubringen. Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und Außendurchmesser zu kennzeichnen. Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes TÜV SÜD Auto Service GmbH, vom 20.03.2017 festgehaltenen Angaben. Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann. Flensburg, 28.03.2017 Im Auftrag Gutachten 366-0084-14-MURD/N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 49740 zu V.1. ANLAGE: 1 Radtyp: WF7580 Antragsteller: MAK S.p.A. Stand: 20.03.2017 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 1 von 5 Fahrzeughersteller : FUJI HEAVY IND.(J), ROVER, TOYOTA Raddaten: Radgröße nach Norm : 7 1/2 J X 18 H2 Einpreßtiefe (mm) : 48 Lochkreis (mm)/Lochzahl : 100/5 Zentrierart : Mittenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mittenl Zentrierring- zul. zul. gültig och werkstoff Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig Rad Zentrierring (kg) (mm) datum P4IX 56,1 WF7580/P4IX ohne 56,1 577 2181 02/14 P4IX 56,1 WF7580/P4IX ohne 56,1 612 2040 02/14 P4IX 56,1 WF7580/P4IX ohne 56,1 620 2010 02/14 P4IX 56,1 WF7580/P4IX ohne 56,1 585 2150 02/14 Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : FUJI HEAVY IND.(J) Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad Zubehör : N225519-O or Serie § 22 49740*05 Anzugsmoment der Befestigungsteile : 98 Nm für Typ : BL/BP; BL/BPS; SH; SHS 100 Nm für Typ : BE/BH; BE/BHS; G3; G4 120 Nm für Typ : BM/BR; BM/BRS; GC/GF; SJ; ZC Verkaufsbezeichnung: FORESTER Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen SH e13*2001/116*0982*.. 108 - 169 225/45R18 91 Kombi; Allradantrieb; SHS e1*2001/116*0485*.. 235/45R18 94 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71K; 721; 73C; 74X; 75I SJ e13*2007/46*1305*.. 108 - 177 225/50R18 95 Kombi; Allradantrieb; 225/55R18 98 10B; 11B; 11G; 11H; 235/45R18 94 12A; 51A; 573; 71K; 235/50R18 97 721; 73C; 74X 235/55R18 100 245/45R18 96 245/50R18 100 11A; 24J 110 215/50R18 92 215/55R18 95 215/60R18 98 Verkaufsbezeichnung: IMPREZA, SUBARU XV Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen G4 e1*2007/46*0597*.. 80 - 110 215/45R18 89 52J Subaru XV; 215/50R18 92 52J Allradantrieb; 225/45R18 91 10B; 11B; 11G; 11H; 225/50R18 95 12A; 51A; 573; 71K; 235/45R18 94 721; 729; 73C; 74X 245/45R18 96 Gutachten 366-0084-14-MURD/N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 49740 zu V.1. ANLAGE: 1 Radtyp: WF7580 Antragsteller: MAK S.p.A. Stand: 20.03.2017 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 2 von 5 Verkaufsbezeichnung: LEGACY Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen BL/BP e1*2001/116*0228*.., 101 - 121 215/40R18 89 nicht Outback; Kombi; e1*2001/116*0256*.. 225/40R18 88W Stufenheck; BL/BPS e1*2001/116*0256*.. 101 - 180 215/40R18 89W 5FE Allradantrieb; 225/40R18 92W 10B; 11B; 11G; 11H; 180 215/45R18 51G 12A; 51A; 71K; 721; 73C; 74X; 75I BL/BP e1*2001/116*0228*.., 121 - 180 225/45R18 91 nur Outback; e1*2001/116*0256*.. Allradantrieb; BL/BPS e1*2001/116*0256*.. 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71K; 721; 73C; 74X; 75I BM/BR e1*2007/46*0079*.. 110 - 191 215/55R18 51G nur Outback; Kombi; BM/BRS e13*2007/46*1074*.. 225/45R18 91 Allradantrieb; 225/50R18 51G 10B; 11B; 11G; 11H; 225/55R18 51G 12K; 51A; 573; 71K; 235/45R18 94 721; 729; 73C; 74X; 235/50R18 97 75I 245/45R18 96 Verkaufsbezeichnung: SUBARU IMPREZA Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen § 22 49740*05 G3 e1*2001/116*0438*.. 79 - 110 215/40R18 85 5EG Schrägheck; 79 - 169 215/40R18 89 Allradantrieb; 215/45R18 89 10B; 11B; 11G; 11H; 225/40R18 88 12A; 51A; 573; 71K; 721; 73C; 74X Verkaufsbezeichnung: SUBARU LEGACY Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen BE/BH e1*98/14*0108*.., 92 - 115 225/35R18 87 11A; 22B; 24J; 24M nicht Outback; e1*98/14*0149*.. 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71K; 721; 73C; 74X; 75I Verkaufsbezeichnung: SUBARU Z (BRZ) Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen ZC e13*2007/46*1281*.. 147 215/35R18 84W Coupe; Heckantrieb; 215/40R18 85 10B; 11B; 11G; 11H; 225/35R18 83W 12A; 51A; 71K; 721; 225/40R18 88 729; 73C; 74X Verkaufsbezeichnung: SUBARU Z (BRZ) / TOYOTA Z (GT86) Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen GC/GF e13*2001/116*0026*.. 147 215/35R18 84W Coupe; Heckantrieb; 215/40R18 85 10B; 11B; 11G; 11H; 225/35R18 83W 12A; 51A; 71K; 721; 225/40R18 88 729; 73C; 74X Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Gutachten 366-0084-14-MURD/N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 49740 zu V.1. ANLAGE: 1 Radtyp: WF7580 Antragsteller: MAK S.p.A. Stand: 20.03.2017 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 3 von 5 Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : ROVER Befestigungsteile : Kegelbundschrauben M14x1,5, Schaftl. 27 mm, Kegelw. 60 Grad Zubehör : B450L28517 Anzugsmoment der Befestigungsteile : 110 Nm Verkaufsbezeichnung: ROVER 75, MG ZT, MG ZT-T Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen J e11*98/14*0111*.. 85 - 140 225/45R18 51G Kombi; Limousine; RJ e11*98/14*0111*.. Frontantrieb; 10B; 11G; 11H; 12K; 51A; 71K; 721; 73C; 74A Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : TOYOTA Befestigungsteile : Kegelbundmuttern M12x1,25, Kegelw. 60 Grad Zubehör : N225519-O or Serie Anzugsmoment der Befestigungsteile : 120 Nm § 22 49740*05 Verkaufsbezeichnung: TOYOTA Z (GT86) Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen ZN e13*2007/46*1287*.. 147 215/35R18 84W Coupe; Heckantrieb; 215/40R18 85 10B; 11B; 11G; 11H; 225/35R18 83W 12A; 51A; 71K; 721; 225/40R18 88 729; 73C; 74X Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter Berücksichtigung der Loadindizes, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. Die für M+S Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Blickfeld des Fahrzeugführer sinnfällig anzugeben und diese zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Betrieb nicht zu überschreiten. 11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; Gutachten 366-0084-14-MURD/N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 49740 zu V.1. ANLAGE: 1 Radtyp: WF7580 Antragsteller: MAK S.p.A. Stand: 20.03.2017 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 4 von 5 gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. 11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. 12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist. Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten. 12K) Die Verwendung von Schneeketten ist nur zulässig, wenn diese vom Fahrzeughersteller für diese Rad/Reifen-Kombination freigegeben ist (s. Betriebsanleitung). 22B) Durch Anlegen bzw. Bearbeiten der hinteren Radhausausschnittkanten und Kunststoffinnenkotflügel über die gesamte Radhausausschnittkantenlänge ist die Freigängigkeit der Rad/Reifen-Kombination herzustellen. 24J) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich § 22 49740*05 abgedeckt sein. 24M) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein. 51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig. 51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten. 52J) Diese Reifengröße ist nur mit M+S-Profil zulässig. Die Lauffläche und die Struktur sind bei M+S-Profil so konzipiert, dass sie vor allem auf Matsch und Schnee (Winter) bessere Fahreigenschaften gewährleisten. 573) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist an Fahrzeugen mit Allradantrieb nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. 5EG) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen Achslast von 1030kg. 5FE) Die Verwendung dieser Reifengröße ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen bis zu einer zulässigen Achslast von 1120kg. Gutachten 366-0084-14-MURD/N5 zur Erteilung eines Nachtrags zur ABE 49740 zu V.1. ANLAGE: 1 Radtyp: WF7580 Antragsteller: MAK S.p.A. Stand: 20.03.2017 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 5 von 5 71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des Tiefbetts angebracht werden. 721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten. 729) Bei Fahrzeugen mit serienmäßigen Reifenfülldruckkontrollsystem mit Druckmesssensor am Rad kann das serienmäßige System verwendet werden, wenn beim Einbau in Sonderräder die Hinweise des Fahrzeugherstellers bzw. des Systemherstellers und bei nachgerüsteten Reifenfülldrucksensoren die Einbauanleitung des Teileherstellers beachtet werden. 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. 74X) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden bzw. serienmäßigen Radbefestigungsteile verwendet werden. Bei Verwendung von Radschrauben, die vom Radhersteller mitgeliefert werden, ist die in der Anlage zum Gutachten dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. 75I) Die zulässige Achslast des Fahrzeugs darf nicht größer sein als das Zweifache der auf Seite 1 dieser § 22 49740*05 Anlage angegebenen Radlast unter Berücksichtigung des angegebenen Abrollumfanges, gegebenenfalls ist die erhöhte Achslast im Anhängerbetrieb anzupassen oder zu streichen.