Gutachten 366-0137-16-WIRD zur Erteilung der ABE 50777 ANLAGE: 3 Radtyp: XM1521 Hersteller: MAK S.p.A. Stand: 14.06.2016 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 1 von 5 Fahrzeughersteller : BMW, BMW AG Raddaten: Radgröße nach Norm : 11 1/2 J X 21 EH2+ Einpreßtiefe (mm) : 38 Lochkreis (mm)/Lochzahl : 120/5 Zentrierart : Mittenzentrierung Technische Daten, Kurzfassung Ausführung Ausführungsbezeichnung Mittenl Zentrierring- zul. zul. gültig och werkstoff Rad- Abroll ab Kennzeichnung Kennzeichnung (mm) last umf. Fertig Rad Zentrierring (kg) (mm) datum 120538741IZX XM1521/IZX PCD 120 ohne 74,1 1000 2400 02/16 Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben. Verwendungsbereich/Fz-Hersteller : BMW, BMW AG Befestigungsteile : Kegelbundschrauben M14x1,25, Schaftl. 27 mm, Kegelw. 60 Grad Zubehör : Kappe: C004; Radbefestigung: Serie Anzugsmoment der Befestigungsteile : 140 Nm Verkaufsbezeichnung: BMW X5 / X6 Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen X70 e1*2001/116*0420*.. 155 - 330 325/30R21 108 11A; 24D; 57F; 575 Nur BMW X5 (Baureihe §22 50777 E70); nicht beschussgeschütztes Fz.; 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71C; 71K; 721; 725; 73C; 74A; 76B Verkaufsbezeichnung: X-REIHE Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen X5 e1*2007/46*0421*.. 155 - 330 325/30R21 nur mit Radabdeckung ab Serie; GAJ; 11A; 248; e1*2007/46*0421*10; 51G; 57F BMW X5 (F15); Allradantrieb; 325/30R21 104Y 11A; 24N; 57F; 99G Heckantrieb; nicht beschussgeschütztes Fz.; 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 6AA; 71C; 71K; 721; 725; 73C; 74A; 76B X5 e1*2007/46*0421*.. 155 - 330 325/30R21 nur mit Radabdeckung BMW X5 (F15); Serie; 12A; 51G 10B; 11G; 11H; 51A; 71C; 71K; 721; 725; 73C; 74A; 76B Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0137-16-WIRD zur Erteilung der ABE 50777 ANLAGE: 3 Radtyp: XM1521 Hersteller: MAK S.p.A. Stand: 14.06.2016 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 2 von 5 Verkaufsbezeichnung: X-REIHE Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen X5 e1*2007/46*0421*.. 155 - 330 325/30R21 108 11A; 24D; 57F; 575 Nur BMW X5 (Baureihe E70); bis e1*2007/46*0421*09; nicht beschussgeschütztes Fz.; 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71C; 71K; 721; 725; 73C; 74A; 76B X6 e1*2007/46*0412*.. 155 - 330 325/30R21 nur mit Radabdeckung ab Serie; GAJ; 51G; 57F e1*2007/46*0412*08; BMW X6 (Baureihe F16); 325/30R21 104 Ohne 10B; 11B; 11G; 11H; Radhausverbreiter. 12A; 51A; 71C; 71K; Serie; GAJ; 11A; 248; 721; 725; 73C; 74A; 57F 76B Verkaufsbezeichnung: X-REIHE (X1, X3, X4, X5, X6) Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu ReifenAuflagen X-N1 e1*2007/46*0454*.. 155 - 330 325/30R21 nur mit Radabdeckung ab §22 50777 Serie; GAJ; 11A; 248; e1*2007/46*0454*11; 51G; 57F BMW X5 (F15); Allradantrieb; 325/30R21 104Y 11A; 24N; 57F; 99G Heckantrieb; nicht beschussgeschütztes Fz.; 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 6AA; 71C; 71K; 721; 725; 73C; 74A; 76B X-N1 e1*2007/46*0454*.. 155 - 330 325/30R21 nur mit Radabdeckung ab Serie; GAJ; 51G; 57F e1*2007/46*0454*14; BMW X6 (Baureihe F16); 325/30R21 104 Ohne 10B; 11B; 11G; 11H; Radhausverbreiter. 12A; 51A; 71C; 71K; Serie; GAJ; 11A; 248; 721; 725; 73C; 74A; 57F 76B X-N1 e1*2007/46*0454*.. 155 - 330 325/30R21 108 11A; 24D; 57F; 575 Nur BMW X5 (Baureihe E70); bis e1*2007/46*0454*10; nicht beschussgeschütztes Fz.; 10B; 11B; 11G; 11H; 12A; 51A; 71C; 71K; 721; 725; 73C; 74A; 76B Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0137-16-WIRD zur Erteilung der ABE 50777 ANLAGE: 3 Radtyp: XM1521 Hersteller: MAK S.p.A. Stand: 14.06.2016 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 3 von 5 Verkaufsbezeichnung: X5 M,X6 M Fahrzeugtyp Betriebserlaubnis kW Reifen Auflagen zu Reifen Auflagen M7X e1*2007/46*0172*.. 423 325/30R21 51G BMW X5 M (Baureihe F15); ab e1*2007/46*0172*06; 10B; 11G; 11H; 12K; 51A; 71C; 71K; 721; 725; 73C; 74A; 76B M7X e1*2007/46*0172*.. 423 325/30R21 51G BMW X6 M (Baureihe F16); ab e1*2007/46*0172*06; 10B; 11G; 11H; 12K; 51A; 71C; 71K; 721; 725; 73C; 74A; 76B Auflagen 10B) Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche der zu verwendenden Reifen sind unter Berücksichtigung der Loadindexe, mit Ausnahme der Reifen mit M+S-Profil, den Fahrzeugpapieren zu entnehmen, soweit im Verwendungsbereich keine Abweichungen festgelegt sind. 11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu §22 50777 lassen. 11B) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. 11G) Die Brems-, Lenkungsaggregate und das Fahrwerk mit Ausnahme von Sonder-Fahrwerksfedern müssen, sofern diese durch keine weiteren Auflagen berührt werden, dem Serienstand entsprechen. Für die Sonder-Fahrwerksfedern muß eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder ein Teilegutachten vorliegen; gegen die Verwendung der Rad/Reifenkombination dürfen keine technischen Bedenken bestehen. Wird gleichzeitig mit dem Anbau der Sonderräder eine Fahrwerksänderung vorgenommen, so ist diese und ihre Auswirkung auf den Anbau der Sonderräder gesondert zu beurteilen. 11H) Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Hierbei müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb ist bei Verwendung des Ersatzrades darauf zu achten, daß nur Reifen mit gleich großem Abrollumfang zulässig sind. 12A) Die Verwendung von Schneeketten ist nicht möglich, es sei denn, dass für den hier aufgeführten Fahrzeugtyp eine weitere Umrüstmöglichkeit im Gutachten aufgeführt ist. Für diese Umrüstung mit der Einschränkung in Spalte Auflagen "Reifen mit Schneeketten" sind die dort aufgeführten Auflagen und Hinweise zu beachten. 12K) Die Verwendung von Schneeketten ist nur zulässig, wenn diese vom Fahrzeughersteller für diese Rad/Reifen-Kombination freigegeben ist (s. Betriebsanleitung). 248) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen. Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z. B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0137-16-WIRD zur Erteilung der ABE 50777 ANLAGE: 3 Radtyp: XM1521 Hersteller: MAK S.p.A. Stand: 14.06.2016 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 4 von 5 kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein. 24D) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein. 24N) Die Radabdeckung an Achse 2 ist - sofern serienmäßig nicht vorhanden - durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30 Grad vor der Radmitte und 50 Grad hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), im oben genannten Bereich abgedeckt sein. Bei Nachrüstung ist der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIII b zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. 51A) Der vom Fahrzeughersteller (siehe Betriebsanleitung oder Reifenfülldruckhinweis am Fahrzeug) bzw. Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck ist zu beachten. Die Verwendung von Reifen mit Notlaufeigenschaften ist laut Hersteller nur mit Reifenfülldrucküberwachungssystem zulässig. §22 50777 51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist. Der Loadindex, das Geschwindigkeitssymbol, die M+S-Kennzeichnung, die Hinweise und die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten. 575) Es sind die serienmäßigen Reifen-Kombinationen zulässig. Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die Hinweise und Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. 57F) Die Verwendung dieser Reifengröße ist auf dieser Radgröße nur an der Hinterachse zulässig. 6AA) Die Verwendung unterschiedlicher Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse ist nur zulässig, wenn deren Abrollumfänge gleich sind, oder diese der Serienkombination entsprechen. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich, es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. 71C) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte angebracht werden. 71K) Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb des Tiefbetts angebracht werden. 721) Es ist nur die Verwendung von Gummiventilen oder Metallschraubventilen mit Überwurfmutter von außen, die weitgehend den Normen (DIN, E.T.R.T.O. bzw. Tire and Rim) entsprechen und die für einen Ventilloch-Nenndurchmesser von 11,3 mm geeignet sind, zulässig. Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten. 725) Bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h sind nur Metallschraubventile zulässig. Es sind die Montagehinweise des Ventilherstellers zu beachten. Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Gutachten 366-0137-16-WIRD zur Erteilung der ABE 50777 ANLAGE: 3 Radtyp: XM1521 Hersteller: MAK S.p.A. Stand: 14.06.2016 __________________________________________________________________________________________________________________ Seite: 5 von 5 73C) Es ist nur die Verwendung von schlauchlosen Reifen zulässig. 74A) Es dürfen nur die vom Radhersteller mitzuliefernden Radbefestigungsteile verwendet werden, dabei ist die Gewindegröße der serienmäßigen Befestigungsteile zu beachten. Bei Verwendung von Radschrauben, ist die, in der Anlage zum Gutachten, dem Fahrzeug zugeordnete Schaftlänge zu beachten. 76B) Die Verwendung dieser Sonderräder ist nur an der Hinterachse zulässig und nur in Verbindung mit den unter Gliederungspunkt "0. Hinweise" genannten Sonderrädern für die Vorderachse. 99G) Folgende Rad/Reifen-Kombination ist zulässig: Reifengröße: Vorderachse: 285/35R21 Hinterachse: 325/30R21 Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. An Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb und automatischem Blockierverhinderer (ABV) bzw. Antriebsschlupfregelung (ASR) dürfen nur Reifen verwendet werden, deren Abrollumfänge gleich sind. Es ist eine Bestätigung des Reifenherstellers über die tatsächlichen Abrollumfänge erforderlich; es wird empfohlen den Nachweis der Eignung bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein. GAJ) Es sind die serienmäßigen Reifen-Kombinationen zulässig. Reifengröße: Vorderachse: 285/35R21 Hinterachse: 325/30R21 §22 50777 Ist eine der beiden Reifengrößen im Gutachten nicht aufgeführt, so ist die nicht aufgeführte Reifengröße nur auf einer anderen Felgengröße zulässig. Die Hinweise und Empfehlungen des Fahrzeugherstellers sind bei Verwendung dieser Reifengröße zu beachten. Die erforderlichen Auflagen und Hinweise sind achsweise zu beachten. Benannt unter der Registriernummer KBA-P 00055-00 von der Benennungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes, Bundesrepublik Deutschland. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679) Nummer der ABE: 50777 Gerät: Sonderräder für Pkw 11,5 J x 21 EH2+ Typ: XM1521 §22 50777 Inhaber der ABE und MAK S.p.A. Hersteller: IT-25013 Carpenedolo (BS) Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt: Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen KBA 50777 Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können, dürfen nicht angebracht werden. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der Genehmigung: 50777 Die ABE-Nr. 50777 erstreckt sich auf die Räder 11,5 J x 21 EH2+, Typ XM1521, in den Ausführungen wie im Gutachten Nr. 366-0137-16-WIRD vom 14.06.2016 beschrieben. Die Räder dürfen nur zur Verwendung mit den in der/n Anlage/n 1-3 des Gutachtens genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich. An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen Stellen gut lesbar und dauerhaft, der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen, §22 50777 die Felgengröße, der Typ und die Ausführung des Rades, das Herstelldatum (Monat und Jahr), das Typzeichen und die Einpresstiefe anzubringen. Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und Außendurchmesser zu kennzeichnen. Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Dienstes TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH, vom 14.06.2016 festgehaltenen Angaben. Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann. Flensburg, 20.07.2016 Im Auftrag Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Inhaltsverzeichnis zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Zur Allgemeinen Betriebserlaubnis Nr.: 50777 Ausgabedatum: 20.07.2016 letztes Änderungsdatum: -- 1. Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung 2. Beschreibungsbogen Nr.: Datum: XM1521 21.03.2016 letztes Änderungsdatum: 21.03.2016 3. Prüfbericht(e) Nr.: Datum: 366-0137-16-WIRD 14.06.2016 §22 50777 4. Beschreibung der Änderungen: entfällt not applicable Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der Genehmigung: 50777 - Anlage - Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nebenbestimmungen Jede Einrichtung, die dem genehmigten Typ entspricht, ist gemäß der angewendeten Vorschrift zu kennzeichnen. Das Genehmigungszeichen lautet wie folgt: KBA 50777 Die Einzelerzeugnisse der reihenweisen Fertigung müssen mit den Genehmigungs- unterlagen genau übereinstimmen. Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet. Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei der Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtigten Vertreters sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen. §22 50777 Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und können überdies strafrechtlich verfolgt werden. Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten - auch soweit sie sich aus den zu dieser Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes nicht entspricht. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung sowie die Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem Zweck Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren. Die mit der Erteilung der Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar. Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg 2 Approval No.: 50777 - Attachment - Collateral clauses and instruction on right to appeal Collateral clauses All equipment which corresponds to the approved type is to be identified according to the applied regulation. The approval identification is as follows: - see German version - The individual production of serial fabrication must be in exact accordance with the approval documents. Changes in the individual production are only allowed with express consent of the Kraftfahrt-Bundesamt. Changes in the name of the company, the address and the manufacturing plant as well as one of the parties given the authority to delivery or authorised representative named when the approval was granted is to be immediately disclosed to the Kraftfahrt-Bundesamt. Breach of this regulation can lead to recall of the approval and moreover can be legally prosecuted. §22 50777 The approval expires if it is returned or withdrawn or if the type approved no longer complies with the legal requirements. The revocation can be made if the demanded requirements for issuance and the continuance of the approval no longer exist, if the holder of the approval violates the duties involved in the approval, also to the extent that they result from the assigned conditions to this approval, or if it is determined that the approved type does not comply with the requirements of traffic safety or environmental protection. The Kraftfahrt-Bundesamt may check the proper exercise of the conferred authority taken from this approval at any time. In particular this means the compliant production as well as the measures for conformity of production. For this purpose samples can be taken or have taken. The employees or the representatives of the Kraftfahrt-Bundesamt may get unhindered access to the production and storage facilities. The conferred authority contained with issuance of this approval is not transferable. Trade mark rights of third parties are not affected with this approval. Instruction on right to appeal This approval can be appealed within one month after notification. The appeal is to be filed in writing or as a transcript at the Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, DE-24944 Flensburg.