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							                      Kraftfahrt-Bundesamt
                                        DE-24932 Flensburg




                  ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE)


nach § 22 in Verbindung mit § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679)


Nummer der ABE:                 50335



Gerät:                          Sonderräder für Personenkraftwagen
                                8,0 J x 19 H2


Typ:                            MAMA5-8019



Inhaber der ABE                 Keskin Tuning Europa GmbH
und Hersteller:                 DE-67227 Frankenthal




Für die oben bezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese
Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt:


Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen


                                            KBA 50335


Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in der
vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen.
Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können, dürfen nicht
angebracht werden.
                          Kraftfahrt-Bundesamt
                                        DE-24932 Flensburg



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  Nummer der ABE: 50335

  Die ABE-Nr. 50335 erstreckt sich auf die Sonderräder 8,0 J x 19 H2 , Typ MAMA5-8019, in den
  Ausführungen wie im Gutachten Nr. 55035115 (1. Ausfertigung) vom 11.06.2015 beschrieben.

  Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen Nr. 1 bis 4 des Gutachtens
  genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw.
  beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.

  Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der
  Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht
  erforderlich.

  An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen Stellen gut
  lesbar und dauerhaft,

  der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
  die Felgengröße,
  der Typ und die Ausführung des Sonderrades,
  das Herstelldatum (Monat, Jahr),
  das Typzeichen und
  die Einpreßtiefe anzubringen.

  Sofern Mittenzentrierringe verwendet werden, sind diese mit dem Innen- und Außendurchmesser zu
  kennzeichnen.

  Im Übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Typprüfstelle
  Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Köln, vom 11.06.2015 festgehaltenen
  Angaben.

  Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE in
  zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann.

  Flensburg, 19.06.2015
  Im Auftrag




Frederik Maß
  Anlagen:

  Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung
  Gutachten Nr. 55035115 (1. Ausfertigung), zur Genehmigung vorgelegt am: 11.06.2015
                     Kraftfahrt-Bundesamt
                                    DE-24932 Flensburg



Nummer der ABE: 50335

- Anlage -

Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung

Nebenbestimmungen

Die    Einzelerzeugnisse    der    reihenweisen     Fertigung   müssen  mit     den
Genehmigungsunterlagen       genau      übereinstimmen.     Mit   dem    zugeteilten
Typzeichen/Prüfzeichen dürfen die Fahrzeugteile nur gekennzeichnet werden, die den
Genehmigungsunterlagen in jeder Hinsicht entsprechen.
Änderungen an den Einzelerzeugnissen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kraftfahrt-
Bundesamtes gestattet.
Änderungen der Firmenbezeichnung, der Anschrift und der Fertigungsstätten sowie eines bei der
Erteilung der Genehmigung benannten Zustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtigten Vertreters
sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.

Das Kraftfahrt-Bundesamt ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die reihenweise
Fertigung oder der Vertrieb der genehmigten Einrichtung innerhalb eines Jahres oder
endgültig oder länger als ein Jahr eingestellt wird. Die Aufnahme der Fertigung oder des
Vertriebs ist dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert innerhalb eines Monats
mitzuteilen.
Verstöße gegen diese Bestimmungen können zum Widerruf der Genehmigung führen und können
überdies strafrechtlich verfolgt werden.

Die Genehmigung erlischt, wenn sie zurückgegeben oder entzogen wird, oder der
genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
ausgesprochen werden, wenn die für die Erteilung und den Bestand der Genehmigung
geforderten Voraussetzungen nicht mehr bestehen, wenn der Genehmigungsinhaber gegen
die mit der Genehmigung verbundenen Pflichten – auch soweit sie sich aus den zu dieser
Genehmigung zugeordneten besonderen Auflagen ergeben - verstößt oder wenn sich
herausstellt, dass der genehmigte Typ den Erfordernissen der Verkehrssicherheit oder des
Umweltschutzes nicht entspricht.

Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die ordnungsgemäße Ausübung der durch diese
Genehmigung verliehenen Befugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung sowie die
Maßnahmen zur Übereinstimmung der Produktion, nachprüfen. Es kann zu diesem Zweck Proben
entnehmen oder entnehmen lassen. Dem Kraftfahrt-Bundesamt und/oder seinen Beauftragten ist
ungehinderter Zutritt zu Produktions- und Lagerstätten zu gewähren.

Die mit der Erteilung dieser Genehmigung verliehenen Befugnisse sind nicht übertragbar.
Schutzrechte Dritter werden durch diese Genehmigung nicht berührt.



Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,
DE-24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.