GUTACHTEN zur ABE Nr. 48203 nach §22 StVZO Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55806310 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6 J x 14 H2 Typ 19196 Hersteller O.Z. Spa Seite 1 von 4 Auftraggeber O.Z. Spa Via Cartigliana, 125/C I-36061 Bassano del Grappa(VI) QS-Nr.: 39 02 0010603 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell MSW19 Typ 19196 Radgröße 6 J x 14 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (kg) (mm) 500 19196 500 / Ø63.3-Ø59.1 4/100/59,1 38 570 1880 Kennzeichnungen KBA-Nummer 48203 Herstellerzeichen MSW Radtyp und Ausführung 19196 500 Radgröße 6 J x 14 H2 Einpresstiefe ET 38 Giessereikennzeichen CMA Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S01 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 90 - Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Nissan Subaru Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48203 nach §22 StVZO Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55806310 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6 J x 14 H2 Typ 19196 Hersteller O.Z. Spa Seite 2 von 4 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Nissan 100NX 66-105 195/55R14 A12 A02 A04 A05 B13 66-75 175/65R14 A11 A08 A09 A14 F673 66-75 185/60R14 A12 A21 S01 Nissan Almera 55-73 175/65R14 R09 A02 A04 A05 N15 55-73 185/60R14 A08 A09 A12 e1*93/81*0025*.. 55-73 185/65R14 R09 A14 A21 S01 55-73 195/55R14 66-73 195/60R14 Nissan Micra 37-44 165/60R14 A01 A02 A04 K10 37-44 185/50R14 A05 A08 A09 C950, /1 37-44 185/55R14 A12 A14 A21 37-44 195/45R14 K1a K2b K42 S01 Nissan Micra 40-60 165/60R14 A02 A04 A05 K11 40-60 185/50R14 A08 A09 A12 G220, 40-60 185/55R14 A01 K42 A14 A21 S01 e11*93/81*0021*.. 40-60 195/45R14 A01 K1a K42 K56 Nissan Sunny 40-66 175/65R14 A01 A02 A04 B12, N13 40-66 185/60R14 A05 A08 A09 E301, E287 81-92 185/60R14 M+S R09 A12 A14 A21 81-92 185/60R14 K42 K56 S01 Nissan Sunny 54-66 175/65R14 A01 A02 A04 B12A, N13A 54-66 185/60R14 A05 A08 A09 E521, E522 A12 A14 A21 K42 K56 S01 Nissan Sunny 105 195/55R14 R35 A02 A04 A05 N14 105 205/55R14 A01 K1a K2b K42 A08 A09 A12 F666 55-66 175/65R14 A14 A21 A58 55-66 185/60R14 S01 55-66 195/55R14 55-66 205/55R14 A01 K1a K2b K42 Nissan Sunny 40-66 175/65R14 A02 A04 A05 Y10 40-66 185/60R14 A01 K1a K42 L02 A08 A09 A12 F727, 40-66 195/55R14 A01 K1a K2b K42 L02 A14 A21 S01 e1*93/81*0026*.. Nissan Sunny 55-75 175/65R14 A02 A04 A05 Y10L 55-75 185/60R14 A01 K1a K42 L02 A08 A09 A12 F672 55-75 195/55R14 A01 K1a K2b K42 L02 A14 A21 S01 Subaru Justy 37-55 165/60R14 A02 A04 A05 KAD 37-55 185/50R14 A01 K42 A08 A09 A12 D678, /1 A14 A21 S01 Auflagen und Hinweise A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48203 nach §22 StVZO Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55806310 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6 J x 14 H2 Typ 19196 Hersteller O.Z. Spa Seite 3 von 4 A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A11 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Für Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind nur Metallschraubventile zulässig. Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48203 nach §22 StVZO Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55806310 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6 J x 14 H2 Typ 19196 Hersteller O.Z. Spa Seite 4 von 4 K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. K56 Durch Nacharbeit der Heckschürze am Übergang zum Radhausausschnitt ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. L02 Durch Begrenzung des Lenkeinschlages ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad- / Reifenkombination herzustellen. M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung. R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist (Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier). R35 Bei dieser Serien-Reifengröße sind die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers zu beachten (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1) verwendet werden. Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 7. Oktober 2010 in Lambsheim statt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum August 2010. Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95 Lambsheim, 7. Oktober 2010 Pohl 00156594.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim