GUTACHTEN zur ABE Nr. 48205 nach §22 StVZO Anlage 21 zum Gutachten Nr. 55806210 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 19198 Hersteller O.Z. Spa Seite 1 von 6 Auftraggeber O.Z. Spa Via Cartigliana, 125/C I-36061 Bassano del Grappa(VI) QS-Nr.: 39 02 0010603 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell MSW19 Typ 19198 Radgröße 7 J x 17 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (kg) (mm) 006 19198006 / ohne Ring 5/112/66,6 45 690 2075 Kennzeichnungen KBA-Nummer 48205 Herstellerzeichen MSW Radtyp und Ausführung 19198 006 Radgröße 7 J x 17 H2 Einpresstiefe ET 45 Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S02 Serienschraube M14x1,5 Kugel 130 27 D=28mm S03 Schraube M14x1,5 Kugel 120 27 D=28mm Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller Audi Mercedes-Benz Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48205 nach §22 StVZO Anlage 21 zum Gutachten Nr. 55806210 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 19198 Hersteller O.Z. Spa Seite 2 von 6 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. Audi A4 88-125 205/55R17 A13 R37 A02 A04 A05 B8, B81 88-125 215/50R17 A13 R37 T90 T91 A08 A09 A14 e1*2001/116*0430*..; 88-125 225/50R17 A33 A21 Car Lim e13*2007/46*1084*.. 88-125 235/50R17 A12 S03 88-130 205/55R17 A13 M+S 88-130 215/50R17 A13 M+S T90 T91 88-195 225/50R17 A33 M+S A-Klasse 60-142 205/45R17 R37 A02 A04 A05 169 60-142 215/45R17 A01 K1a K2b K42 A08 A09 A12 e1*2001/116*0288*.. A14 A21 S02 A-Klasse 80-115 205/45R17 A33 T88 A02 A04 A05 176 80-115 205/50R17 A12 A08 A09 A14 e1*2007/46*0928*.. 80-115 215/45R17 A90 T87 T91 A21 A58 Flh 80-115 225/45R17 A12 V17 S02 80-155 205/50R17 A12 M+S 80-155 215/45R17 A90 M+S T87 T91 80-155 225/45R17 A12 M+S B-Klasse 70-142 205/45R17 T84 A02 A04 A05 245 70-142 205/50R17 A08 A09 A12 e1*2001/116*0314*.. 70-142 215/45R17 A14 A21 V17 70-142 225/45R17 S02 B-Klasse 80-115 205/45R17 A33 T88 A02 A04 A05 246 80-115 205/50R17 A91 A08 A09 A14 e1*2007/46*0751*.. 80-115 215/45R17 A33 T87 T91 A21 A58 V17 80-115 225/45R17 A91 S02 80-155 205/50R17 A91 M+S 80-155 215/45R17 A33 M+S T87 T91 80-155 225/45R17 A91 M+S C-Klasse 88-215 205/50R17 A32 R37 T89 T93 A02 A04 A05 204 88-215 215/45R17 A10 R37 T87 T88 T91 A08 A09 A14 e1*2001/116*0431*.. 88-215 225/45R17 A32 A21 B03 Cpe - Limousine/Coupe Lim S02 - incl. Facelift 2011 C-Klasse T-Modell 88-170 205/50R17 A32 R37 T89 T93 A02 A04 A05 204K 88-170 215/45R17 A10 R37 T91 A08 A09 A14 e1*2001/116*0457*.. 88-170 225/45R17 A32 T90 T91 T93 A21 B03 Car - incl. Facelift 2011 S02 E-Klasse 150 205/50R17 A10 T93 138 A02 A04 A05 212 150 215/50R17 A10 T90 T91 T93 T95 138 A08 A09 A14 e1*2001/116*0501*.. 150 225/45R17 A10 T90 T91 T93 T94 138 A21 A58 B03 - mit Luftfederung F38 Lim S02 E-Klasse 100-150 205/50R17 A10 T93 138 A02 A04 A05 212, 212G 100-150 215/50R17 A10 T90 T91 T93 138 A08 A09 A14 e1*2001/116*0501*..; 100-150 225/45R17 A10 T90 T91 T93 138 A21 A58 B03 e1*2007/46*0484*.. F39 Lim S02 E-Klasse Coupé 120-225 205/50R17 A32 T89 A02 A04 A05 207 120-225 215/45R17 A32 T88 T91 A08 A09 A14 e1*2001/116*0502*.. 120-225 215/50R17 A32 A21 A58 B03 120-225 225/45R17 A32 Cpe F39 S02 Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48205 nach §22 StVZO Anlage 21 zum Gutachten Nr. 55806210 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 19198 Hersteller O.Z. Spa Seite 3 von 6 Auflagen und Hinweise 138 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu einer zul. Achslast von 1380 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33 zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten. A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A10 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an der Hinterachse verwendet werden. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Für Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind nur Metallschraubventile zulässig. Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48205 nach §22 StVZO Anlage 21 zum Gutachten Nr. 55806210 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 19198 Hersteller O.Z. Spa Seite 4 von 6 A32 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an der Hinterachse verwendet werden. A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden. A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. A90 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 9 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. A91 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 10 mm einschließlich Kettenschloss auftragen, an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet werden. B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen) ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring, ...). Cpe Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé. F38 Rad/Reifenkombination nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Luftfederung. F39 Rad/Reifenkombination nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit Luftfederung. Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3-türig und 5-türig). K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine. M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung. R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC- Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48205 nach §22 StVZO Anlage 21 zum Gutachten Nr. 55806210 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 19198 Hersteller O.Z. Spa Seite 5 von 6 S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Serien-Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden. S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03 (siehe Seite 1) verwendet werden. T84 Reifen (LI 84) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1000 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T90 Reifen (LI 90) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1200 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T93 Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T94 Reifen (LI 94) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1340 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). T95 Reifen (LI 95) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1380 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). V17 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 195/40R17 215/35R17 Nr. 2 205/40R17 225/35R17 Nr. 3 205/45R17 235/40R17 Nr. 4 205/50R17 225/45R17, 235/45R17, 245/40R17, 255/40R17 Nr. 5 215/40R17 245/35R17 Nr. 6 215/45R17 225/45R17, 235/40R17, 245/40R17, 255/40R17 Nr. 7 215/50R17 235/45R17, 245/45R17, 275/40R17 Nr. 8 225/45R17 245/40R17, 255/40R17, 265/40R17 Nr. 9 225/50R17 245/45R17, 255/45R17 Nr. 10 225/55R17 245/50R17, 255/50R17 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 48205 nach §22 StVZO Anlage 21 zum Gutachten Nr. 55806210 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7 J x 17 H2 Typ 19198 Hersteller O.Z. Spa Seite 6 von 6 Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 16. November 2012 in Lambsheim statt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Mai 2012. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 16. November 2012 Pohl 00187177.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim