GUTACHTEN zur ABE Nr. 48551 nach §22 StVZO
Anlage 12 zum Gutachten Nr. 55805811 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5 J x 14 H2 Typ 19200
Hersteller O.Z. Spa
Seite 1 von 6
Auftraggeber O.Z. Spa
Via Cartigliana, 125/C
I-36061 Bassano del Grappa(VI)
QS-Nr.: 39 02 0010603
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell MSW22
Typ 19200
Radgröße 5,5 J x 14 H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
501 19200 501 / Ø63.3-Ø56.6 4/100/56,6 45 540 1900
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 48551
Herstellerzeichen MSW
Radtyp und Ausführung 19200 501
Radgröße 5,5 J x 14 H2
Einpresstiefe ET 45
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S02 Mutter M12x1,5 Kegel 60° 100 -
S03 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 100 26
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Daewoo/Chevrolet
Opel
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48551 nach §22 StVZO
Anlage 12 zum Gutachten Nr. 55805811 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5 J x 14 H2 Typ 19200
Hersteller O.Z. Spa
Seite 2 von 6
Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Chevrolet Aveo 53-74 175/65R14 A13 R37 A02 A04 A05
KLAS 53-74 185/60R14 A63 A08 A09 A14
e4*2001/116* A21 Flh S02
0063*18-..
Chevrolet Spark 50, 60 155/65R14 A02 A04 A05
KL1M 50, 60 165/60R14 A08 A09 A12
e4*2007/46*0129*.. 50, 60 165/65R14 A14 A21 Flh
50, 60 175/60R14 S02
50, 60 175/65R14
Dae./Chev. Kalos 53-74 175/65R14 A13 R37 A02 A04 A05
KLAS 53-74 185/60R14 A63 A08 A09 A14
e4*98/14*0063*.., A21 Flh S02
e4*2001/116
*0063*00-17
Daewoo Espero 66-75 185/65R14 A02 A04 A05
KLEJ A08 A09 A12
H019, A14 A21 B02
e13*93/81*0007*.. S03
e13*95/54*0007*..
Daewoo Lanos 55-78 185/60R14 A02 A04 A05
KLAT, SUPT A08 A09 A14
e4*96/27,98/14, A21 S03
2001/116*
0002,0017*..
Daewoo Nubira 66-98 185/65R14 A02 A04 A05
KLAJ, UU6J, SUPJ 66-98 195/60R14 Car A08 A09 A12
e4*96/27,97/27, 66-98 195/60R14 A01 K42 Lim A14 A21 B02
98/14,2001/116* B03 Snu
0004,0018,0025*..
Opel Astra-F 42-55 175/65R14 A11 A02 A04 A05
Astra F-Lfw 42-55 185/60R14 A30 A08 A09 A14
F972 42-55 195/55R14 A12 A21 B03 OP1
42-55 195/60R14 A12 S03
Opel Astra-F 40-100 175/65R14 A11 A02 A04 A05
Astra-F, /-F-CC, T92 40-100 185/60R14 A30 A08 A09 A14
G065, F857, 40-100 195/55R14 A12 A21 B03 OP1
e1*96/79*0074*.., 40-100 195/60R14 A12 S03
e1*98/14*0074*..
Opel Astra-F Cabriolet 52-85 175/65R14 A11 A02 A04 A05
A. F-Cabr.,T92/Conv 52-85 185/60R14 A30 A08 A09 A14
G372, 52-85 195/55R14 A12 A21 B03 OP1
e1*96/79*0076*.. 52-85 195/60R14 A12 S03
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48551 nach §22 StVZO
Anlage 12 zum Gutachten Nr. 55805811 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5 J x 14 H2 Typ 19200
Hersteller O.Z. Spa
Seite 3 von 6
Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Opel Astra-F Caravan 110 175/65R14 A11 M+S A02 A04 A05
A. F-Car., T92/Kom. 110 185/60R14 A30 M+S A08 A09 A14
F854, 110 195/60R14 A12 R09 A21 B03 OP1
e1*96/79*0075*.., 110 195/60R14 A12 M+S S03
e1*98/14*0075*.. 40-100 175/65R14 A11
40-100 185/60R14 A30
40-100 195/55R14 A12
40-100 195/60R14 A12
Opel Corsa-B 33-66 165/65R14 A02 A04 A05
Corsa B, S93 33-66 175/60R14 A08 A09 A12
G290, 33-66 185/50R14 A01 K1c K2b T77 A14 A21 OP1
e1*96/27,98/14* 33-66 185/55R14 A01 K1c K2b S03
0053*.. 33-66 185/60R14 A01 G03 K1c K2b
78-80 165/65R14 M+S R09
78-80 175/65R14 M+S R09
78-80 185/60R14 A01 K1c K2b
Opel Vectra-A 65-100 195/60R14 A12 A02 A04 A05
Vectra A-X 65-110 175/70R14 A11 M+S R09 A08 A09 A14
E951, /1 65-95 175/70R14 A11 R09 A21 B03 S03
65-95 185/65R14 A12 R37
Opel Vectra-A 42-100 195/60R14 A12 A02 A04 A05
Vectra-A, -A-CC 42-110 175/70R14 A11 M+S R09 A08 A09 A14
E947, /1; E948, /1 42-95 175/70R14 A11 R37 A21 B03 S03
42-95 185/65R14 A12 R37
Auflagen und Hinweise
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief
und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines
Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher
Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen-
oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48551 nach §22 StVZO
Anlage 12 zum Gutachten Nr. 55805811 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5 J x 14 H2 Typ 19200
Hersteller O.Z. Spa
Seite 4 von 6
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A11 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten an den laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen
Achsen verwendet werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
A21 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Für
Fahrzeugausführungen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 210 km/h
(Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind nur Metallschraubventile zulässig.
Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den
Felgenrand hinausragen.
A30 Die Verwendung von Schneeketten wurde nicht geprüft.
A63 Die Verwendung von Schneeketten ist nur zulässig, wenn der Fahrzeughersteller diese für die
Fahrzeugausführung/Reifengröße freigegeben hat. Die Hinweise des Fahrzeugherstellers sind zu
beachten (siehe Betriebsanleitung/Handbuch).
B02 Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungs-
Schrauben oder Sicherungsringe an den Anschlussflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart
Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,..).
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
G03 Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung) ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des
Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-
R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a.
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu
überprüfen.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48551 nach §22 StVZO
Anlage 12 zum Gutachten Nr. 55805811 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5 J x 14 H2 Typ 19200
Hersteller O.Z. Spa
Seite 5 von 6
K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
Lim Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Limousine.
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
OP1 Das Sonderrad kann an Fahrzeugausführungen mit der erstmalig verbauten
Antriebswellenschutzkappe (Fertigungsmonate ca. August 1995 bis März 1997) nicht verwendet
werden. In diesem Fall ist die Sonderradverwendung nur dann möglich, wenn die
Antriebswellenschutzkappen entfernt oder gegen die ab April 1997 verwendeten Schutzkappen
(gleiche Opel-Teile-Nr. 90-498-501) ausgetauscht werden.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.
Snu Zur Befestigung der Sonderräder an Fahrzeugen vor Baujahr 1999 dürfen nur die
mitgelieferten Befestigungsschrauben M12x1,5 (S03); ab Baujahr 1999 dürfen nur die mitgelieferten
Befestigungsmuttern M12x1,5 (Fahrzeuge mit Stehbolzen); (siehe Tabelle Befestigungsmittel Seite 1)
verwendet werden.
T77 Reifen (LI 77) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 824 kg (Fzg.-Schein, Ziff.16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 5. Juni 2012 in Lambsheim statt.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 48551 nach §22 StVZO
Anlage 12 zum Gutachten Nr. 55805811 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5 J x 14 H2 Typ 19200
Hersteller O.Z. Spa
Seite 6 von 6
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum März 2012.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 5. Juni 2012
Pohl 00181434.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim