GUTACHTEN zur ABE Nr. 53153 nach §22 StVZO Anlage 28 zum Prüfbericht Nr. 55016720 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8½JX21 H2 Typ 19338 Hersteller O.Z. Spa Seite 1 von 6 Auftraggeber O.Z. Spa Via Bastion 49/4 I-36061 Bassano del Grappa(VI) QS-Nr.: 39 02 0010603 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad zur Verwendung an Achse 1 Modell MSW50 Typ 19338 Radgröße 8½JX21 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm) Mittenloch-ø (mm) (kg) (mm) 502 19338 502 / Ø73,1-Ø66,6 5/112/66,6 30 875 2310 Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 1 sind nur zulässig in Verbindung mit den in Anlage 11, Gutachten Nummer 55025922, Ausfertigung 2 (KBA-NUMMER 54117 , RADTYP 19369) für die Achse 2 genannten Rad-Reifenkombinationen. Es gelten die jeweiligen Auflagen und Hinweise. §22 53153*09 Kennzeichnungen KBA-Nummer 53153 Herstellerzeichen MSW Radtyp und Ausführung 19338 502 Radgröße 8½JX21 H2 Einpresstiefe ET 30 Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment Schaftlänge (mm) Artikel-Nr. (Nm) S01 Serienschraube M14x1,25 Kegel 60° 140 27,5 81720168 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Hersteller BMW Spurverbreiterung innerhalb 2% Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 53153 nach §22 StVZO Anlage 28 zum Prüfbericht Nr. 55016720 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8½JX21 H2 Typ 19338 Hersteller O.Z. Spa Seite 2 von 6 Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise ABE/EWG-Nr. BMW 5er-Reihe (VIII) 120-145 245/35R21 R02 T96 A12 A14 A21 G6L 120-145 255/35R21 R02 T98 A57 B6K L06 e1*2018/858*00316*.. Lim NoP V21 VA1 S01 BMW 5er-Reihe (VIII) 120, 140 245/35R21 R02 T96 A12 A14 A21 530e PHEV 120, 140 255/35R21 R02 T98 A58 B6K L06 G6L Lim V21 VA1 e1*2018/858*00316*.. S01 - Plug-in Hybrid BMW 5er-Reihe (VIII) 230 245/35R21 R02 T96 A12 A14 A21 550e PHEV 230 255/35R21 R02 T98 A56 B6K L06 G6L Lim V21 VA1 e1*2018/858*00316*.. S01 - xDrive - Plug-in Hybrid BMW i5 105, 127 245/35R21 R02 T99 A12 A14 A21 G6E HL A57 B6K L06 e1*2018/858*00317*.. 105, 127 255/35R21 A01 R02 T98 Lim V21 VA1 §22 53153*09 - Elektro 105, 127 255/35R21 R02 T01 S01 HL BMW i5 M60 xDrive 127 245/35R21 R02 T99 A12 A14 A21 G6E HL A56 B6K L06 e1*2018/858*00317*.. 127 255/35R21 A01 R02 T98 Lim V21 VA1 - Elektro 127 255/35R21 R02 T01 S01 HL BMW iX3 80 (210) 245/40R21 R02 A01 A12 A14 G3XE A21 A58 V21 e1*2007/46*2130*.. VA1 S01 Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 1 sind nur zulässig in Verbindung mit den in Anlage 11, Gutachten Nummer 55025922, Ausfertigung 2 (KBA-NUMMER 54117 , RADTYP 19369) für die Achse 2 genannten Rad-Reifenkombinationen. Es gelten die jeweiligen Auflagen und Hinweise. Allgemeine Hinweise Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der Räder funktionsfähig bleiben. Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 53153 nach §22 StVZO Anlage 28 zum Prüfbericht Nr. 55016720 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8½JX21 H2 Typ 19338 Hersteller O.Z. Spa Seite 3 von 6 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit sind zu berücksichtigen. Fahrzeughöchst- Tragfähigkeit (%) geschwindigkeit Geschwindigkeitssymbol (GSY) V W Y 210 km/h 100% 100% 100% 220 km/h 97% 100% 100% 230 km/h 94% 100% 100% 240 km/h 91% 100% 100% 250 km/h - 95% 100% 260 km/h - 90% 100% 270 km/h - 85% 100% 280 km/h - - 95% 290 km/h - - 90% 300 km/h - - 85% Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten. §22 53153*09 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. Betrifft Räder ohne Zentrierring und Fahrzeugtypen, für die die Anforderungen der VO (EU) 2019/2144 gelten (Fahrzeuge der Klassen M, N und O im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/858): Ohne Genehmigung nach UN-Regelung Nr. 124 ist die Verwendung dieser Rad-/Reifen-Kombination nur zulässig, wenn sie nicht serienmäßig vom Fahrzeughersteller freigegeben ist (z. B. EU- Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Fahrzeugpapiere). Spezielle Auflagen und Hinweise A01 Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegenden ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO zur Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorzuführen. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 53153 nach §22 StVZO Anlage 28 zum Prüfbericht Nr. 55016720 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8½JX21 H2 Typ 19338 Hersteller O.Z. Spa Seite 4 von 6 A14 Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. A21 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit Geschwindigkeitssymbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A56 Die Rad-/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B. 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, o.ä.) A57 Diese Rad-/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit Front bzw. Heck-Antrieb und Allradantrieb (z.B. 2WD, 4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, o.ä.) A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. §22 53153*09 B6K Die Räder sind nicht zulässig an Fahrzeugen mit 6-Kolben-Festsattelbremse an Achse 1. L06 Diese Rad-/Reifen-Kombination(en) ist (sind) zulässig an Fahrzeugausführungen mit und ohne Allradlenkung (4WS). Lim Die Rad-/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Karosserieform Limousine. NoP Nicht für Plug-in Hybrid-Fahrzeuge bzw. extern aufladbare Hybrid-Elektro-Fahrzeuge (PHEV bzw. OVC-HEV). R02 Diese Reifengröße ist nur an Achse 1 zulässig. S01 Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1) verwendet werden. T01 Reifen (LI 101) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1650 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berücksichtigen. T96 Reifen (LI 96) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1420 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berücksichtigen. T98 Reifen (LI 98) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1500 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berücksichtigen. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 53153 nach §22 StVZO Anlage 28 zum Prüfbericht Nr. 55016720 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8½JX21 H2 Typ 19338 Hersteller O.Z. Spa Seite 5 von 6 T99 Reifen (LI 99) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1550 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berücksichtigen. V21 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 235/40R21 265/35R21 Nr. 2 235/45R21 255/40R21, 265/40R21 Nr. 3 245/30R21 295/25R21 Nr. 4 245/35R21 275/30R21, 285/30R21 Nr. 5 245/40R21 275/35R21, 285/35R21 Nr. 6 245/45R21 275/40R21 Nr. 7 255/30R21 295/25R21, 305/25R21 Nr. 8 255/35R21 285/30R21, 295/30R21 Nr. 9 255/40R21 285/35R21 Nr.10 255/45R21 285/40R21, 295/40R21 Nr.11 255/50R21 285/45R21 Nr.12 265/35R21 295/30R21, 305/30R21, 315/30R21 §22 53153*09 Nr.13 265/40R21 295/35R21, 305/35R21 Nr.14 265/45R21 295/40R21 Nr.15 275/35R21 315/30R21, 325/30R21 Nr.16 275/40R21 305/35R21, 315/35R21 Nr.17 275/45R21 315/40R21 Nr.18 275/50R21 315/45R21 Nr.19 285/35R21 325/30R21 Nr.20 285/40R21 315/35R21 Nr.21 285/45R21 315/40R21, 325/40R21 Es sind nur Reifen eines Herstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. VA1 Die hier aufgeführten Rad-Reifenkombinationen für die Verwendung an Achse 1 sind nur zulässig in Verbindung mit den in Anlage 11, Gutachten Nummer 55025922, Ausfertigung 2 (KBA- NUMMER 54117 , RADTYP 19369) für die Achse 2 genannten Rad-Reifenkombinationen. Es gelten die jeweiligen Auflagen und Hinweise. Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 6. September 2024 in Lambsheim statt. Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim GUTACHTEN zur ABE Nr. 53153 nach §22 StVZO Anlage 28 zum Prüfbericht Nr. 55016720 (2. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8½JX21 H2 Typ 19338 Hersteller O.Z. Spa Seite 6 von 6 Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 6 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Oktober 2019. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 6. September 2024 §22 53153*09 Pohl 00434488.DOC Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim