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							               GUTACHTEN zur ABE Nr.55368 nach §22 StVZO

               Anlage 3 zum Prüfbericht Nr.55020724 (2. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 10JX22H2 Typ 19439
               Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                                              Seite 1 von 5
               Auftraggeber                   O.Z. Spa
                                              Via Bastion 49/4
                                              I-36061 Bassano del Grappa(VI)
                                              QS-Nr.: 39 02 0010603

               Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad
               Modell                         MSW51
               Typ                            19439
               Radgröße                       10JX22H2
               Zentrierart                    Mittenzentrierung

                Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring           Lochzahl/         Einpress- Rad- last Abrollumfang
                                                                     Lochkreis- (mm)/  tiefe (mm) (kg)     (mm)
                                                                     Mittenloch-ø (mm)
                003           19439003 / ohne Ring                   5/130/84,0        36         1050     2425

               Kennzeichnungen
               KBA-Nummer                     55368
               Herstellerzeichen              MSW
               Radtyp und Ausführung          19439 003
               Radgröße                       10JX22H2
               Einpresstiefe                  ET 36
               Herstelldatum                  Monat und Jahr
§22 55368*01




               Befestigungsmittel

                Nr.   Art der Befestigungsmittel     Bund               Anzugsmoment    Schaftlänge   Artikel-Nr.
                                                                        (Nm)            (mm)
                S01   Serienschraube M14x1,5         Kugel D=28mm       150             45            Serie
                S02   Serienschraube M14x1,5         Kugel D=28mm       180             45            Serie

               Prüfungen

               Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im
               Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen
               durchgeführt.

               Verwendungsbereich

               Hersteller                     Mercedes-Benz
               Spurverbreiterung              innerhalb 2%

                Handelsbezeichnung         kW-Bereich       Reifen        Reifenbezogene Auflagen und     Auflagen und
                Fahrzeug-Typ                                              Hinweise                        Hinweise
                ABE/EWG-Nr.
                AMG G 63                   430              275/40R22     A10 T07                         A16 A21 A56
                463A                       430              285/40R22     A12                             S01
                e1*2007/46*1830*00-12      430              295/35R22     A12 T08
                (Baureihe 463A)            430              295/40R22     A12
                                           430              305/35R22     A12
                                           430              305/40R22     A01 A12 K3v K3z K4z K5v K6v




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20D - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr.55368 nach §22 StVZO

               Anlage 3 zum Prüfbericht Nr.55020724 (2. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                  PKW-Sonderrad 10JX22H2 Typ 19439
               Hersteller                      O.Z. Spa

                                                                                                           Seite 2 von 5
                Handelsbezeichnung          kW-Bereich   Reifen         Reifenbezogene Auflagen und      Auflagen und
                Fahrzeug-Typ                                            Hinweise                         Hinweise
                ABE/EWG-Nr.
                AMG G 63                    430          275/40R22      A10 T07                          A16 A21 A56
                463A                        430          285/40R22      A12                              S02
                e1*2007/46*1830*13-..       430          295/35R22      A12 T08
                (Baureihe 465)              430          295/40R22      A12
                                            430          305/35R22      A12
                                            430          305/40R22      A01 A12 K3v K3z K4z K5v K6v
                G-Klasse                    210-310      265/40R22      A10 T06                          A16 A21 A56
                463A                        210-310      275/40R22      A10 T07                          S01
                e1*2007/46*1830*00-12       210-310      285/40R22      A12
                (Baureihe 463A)             210-310      295/35R22      A12
                - mit AMG-Line              210-310      295/40R22      A01 A12 G01
                Verbreiterungen             210-310      305/35R22      A12
                                            210-310      305/40R22      A01 A12 G01 K3v K3z K4z K5v
                                                                        K6v

               Allgemeine Hinweise

               Im Fahrzeug vorgeschriebene Fahrzeugsysteme, z. B. Reifendruckkontrollsysteme, müssen nach Anbau der
§22 55368*01




               Räder funktionsfähig bleiben.

               Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren
               (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über
               die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die
               Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des
               Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.

               Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme von M+S Reifen, Kennzeichnung mit
               Piktogramm eines dreigipfligen Berges mit Schneeflocke, Alpine-Symbol) und Tragfähigkeiten der zu
               verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu
               entnehmen. Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit sind zu
               berücksichtigen.

               Fahrzeughöchst-          Tragfähigkeit (%)
               geschwindigkeit          Geschwindigkeitssymbol (GSY)
                                        V      W        Y
               210 km/h                 100% 100% 100%
               220 km/h                 97%    100% 100%
               230 km/h                 94%    100% 100%
               240 km/h                 91%    100% 100%
               250 km/h                 -      95%      100%
               260 km/h                 -      90%      100%
               270 km/h                 -      85%      100%
               280 km/h                 -      -        95%
               290 km/h                 -      -        90%
               300 km/h                 -      -        85%

               Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines Reifentyps zulässig. Bei Verwendung
               unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind die Hinweise des Fahrzeug- und / oder
               Reifenherstellers zu beachten.




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20D - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr.55368 nach §22 StVZO

               Anlage 3 zum Prüfbericht Nr.55020724 (2. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 10JX22H2 Typ 19439
               Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                                            Seite 3 von 5

               Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage
               aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist
               gesondert zu beurteilen.

               Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als
               erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei
               Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang
               verwendet werden.

               Die Bezieher der Räder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene
               Reifenfülldruck zu beachten ist.

               Betrifft Räder ohne Zentrierring und Fahrzeugtypen, für die die Anforderungen der VO (EU) 2019/2144 gelten
               (Fahrzeuge der Klassen M, N und O im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/858):
               Ohne Genehmigung nach UN-Regelung Nr. 124 ist die Verwendung dieser Rad-/Reifen-Kombination nur
               zulässig, wenn sie nicht serienmäßig vom Fahrzeughersteller freigegeben ist (z. B. EU-
               Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Fahrzeugpapiere).

               Spezielle Auflagen und Hinweise

               A01      Nach Durchführung der Technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage der vorliegenden
               ABE unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
§22 55368*01




               oder einem Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO zur
               Durchführung und Bestätigung der in der ABE vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorzuführen.

               A10      Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebenen Schneeketten
               an der Hinterachse verwendet werden.

               A12      Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.

               A16     Zum Auswuchten der Räder dürfen an der Felgeninnenseite nur Klebegewichte unterhalb der
               Felgenschulter angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen
               Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel bzw. zu den Fahrwerksteilen zu achten.

               A21      Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet,
               sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu einer
               Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw.
               Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit Geschwindigkeitssymbol Q, R, S,
               T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit TPMS-Sensoren verwendet, so sind die
               Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die Ventile und Sensoren müssen für den
               vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit geeignet sein. Die Ventile müssen den Normen
               E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

               A56    Die Rad-/Reifen-Kombination ist nur zulässig an Fahrzeugausführungen mit Allradantrieb (z.B.
               4WD, Quattro, Syncro, 4-Matic, 4x4, o.ä.)




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20D - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr.55368 nach §22 StVZO

               Anlage 3 zum Prüfbericht Nr.55020724 (2. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                 PKW-Sonderrad 10JX22H2 Typ 19439
               Hersteller                     O.Z. Spa

                                                                                                             Seite 4 von 5

               G01       Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und
               Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige
               angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
               Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.

               K3v     An Achse 1 ist die Radhausinnenverkleidung vor Radmitte bei Lenkeinschlag auszuschneiden bzw.
               nachzuarbeiten und dauerhaft zu befestigen.

               K3z       An Achse 1 sind die in das Radhaus hineinragenden Ausbuchtungen der Radhausinnenverkleidung
               über Radmitte nachzuarbeiten (z.B. Erwärmen und nach außen drücken) bzw. auszuschneiden und dauerhaft
               zu befestigen.

               K4z       An Achse 2 sind die in das Radhaus hineinragenden Ausbuchtungen der Radhausinnenverkleidung
               über Radmitte nachzuarbeiten (z.B. Erwärmen und nach außen drücken) bzw. auszuschneiden und dauerhaft
               zu befestigen.

               K5v      An Achse 1 sind die Kunststoff-Radhausausschnittkanten im Bereich 100 mm vor bis 100 mm hinter
               Radmitte um 5 mm auszuschneiden bzw. zu kürzen.

               K6v      An Achse 2 sind die Kunststoff-Radhausausschnittkanten im Bereich 100 mm vor bis 100 mm hinter
               Radmitte um 5 mm auszuschneiden bzw. zu kürzen.
§22 55368*01




               S01     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1)
               verwendet werden.

               S02     Zur Befestigung der Räder dürfen nur die serienmäßigen Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1)
               verwendet werden.

               T06      Reifen (LI 106) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1900 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
               bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten
               Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berücksichtigen.

               T07      Reifen (LI 107) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1950 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
               bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten
               Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berücksichtigen.

               T08      Reifen (LI 108) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 2000 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
               bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8). Abschläge der Tragfähigkeit aufgrund der Bauartbedingten
               Höchstgeschwindigkeit (Fzg.-Schein, Ziff. 6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T) sind zu berücksichtigen.

               Prüfort und Prüfdatum

               Die Verwendungsprüfung fand am 26. Juni 2025 in Lambsheim statt.




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20D - D-67245 Lambsheim
               GUTACHTEN zur ABE Nr.55368 nach §22 StVZO

               Anlage 3 zum Prüfbericht Nr.55020724 (2. Ausfertigung)

               Prüfgegenstand                PKW-Sonderrad 10JX22H2 Typ 19439
               Hersteller                    O.Z. Spa

                                                                                                            Seite 5 von 5

               Prüfergebnis

               Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter
               Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.

               Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute
               gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende
               Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die
               Begutachtungspunkte beeinflussen.

               Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 5 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Dezember 2023.

               Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am
               Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für
               die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das
               Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.

               Lambsheim, 26. Juni 2025


               Pohl                                                                                 00450026.DOCX
§22 55368*01




               Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20D - D-67245 Lambsheim
						
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