GUTACHTEN zur ABE Nr. 49872 nach §22 StVZO
Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55032314 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6 J x 14 H2 Typ 19229
Hersteller O.Z. Spa
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Auftraggeber O.Z. Spa
Via Cartigliana, 125/C
I-36061 Bassano del Grappa(VI)
QS-Nr.: 39 02 0010603
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
Modell MSW85
Typ 19229
Radgröße 6 J x 14 H2
Zentrierart Mittenzentrierung
Aus- Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Einpress- Rad- Abrollumfang
führung Lochkreis- (mm)/ tiefe last (mm)
Mittenloch-ø (mm) (kg)
(mm)
500 19229 500 / Ø63,3-Ø60,1 4/100/60,1 35 500 1875
Kennzeichnungen
KBA-Nummer 49872
Herstellerzeichen OZ
Radtyp und Ausführung 19229 500
Radgröße 6 J x 14 H2
Einpresstiefe ET 35
Herstelldatum Monat und Jahr
Befestigungsmittel
Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)
S02 Mutter M12x1,25 Kegel 60° 110 -
S03 Schraube M12x1,5 Kegel 60° 100 26
Prüfungen
Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
Handlingsprüfungen durchgeführt.
Verwendungsbereich
Hersteller Dacia
Nissan
Renault
Spurverbreiterung innerhalb 2%
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49872 nach §22 StVZO
Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55032314 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6 J x 14 H2 Typ 19229
Hersteller O.Z. Spa
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Dacia Logan 50-65 165/80R14 R37 R70 0A1 A02 A04
SD/SR 50-65 175/70R14 R37 A05 A08 A09
e2*2001/116* 50-77 185/70R14 A12 A14 A21
0314*00-61; 50-77 195/65R14 B03 Sth S03
0323*00-29; 50-77 205/60R14
e2*2007/46*0030*..;
e2*2007/46*0013*..
Dacia Sandero 50-77 165/80R14 A11 0A1 A02 A04
SD/SR 50-77 165R14 A11 A05 A08 A09
e2*2001/116* 50-77 175/70R14 A11 A14 A21 B03
0314*00-61; 50-77 185/70R14 A31 Flh S03
0323*00-29;
e2*2007/46*0013*..;
e2*2007/46*0030*..
Nissan Micra 48-65 165/70R14 K1c K2b R70 0A1 A01 A02
K12 48-65 175/65R14 K1c K2c A04 A05 A08
e11*2001/116*0195*. 48-65 185/60R14 K1c K2c A09 A12 A14
48-65 195/60R14 K1c K2c K42 A21 B03 Flh
S03
Nissan Micra 59, 72 165/70R14 K1a K1b R70 0A1 A01 A02
K13 59, 72 175/65R14 K1c K2b K8c A04 A05 A08
e13*2007/46*1111*.. 59, 72 185/60R14 K1c K2b K8c A09 A12 A14
incl. Facelift 2014 59, 72 185/65R14 K1c K2b K6g K6i K8m A21 Flh S02
59, 72 195/60R14 K1c K2b K6g K6i K8c
Renault Clio (I) 40-55 165/60R14 0A1 A02 A04
57 40-55 185/50R14 A05 A08 A09
e2*93/81*0064*.. 66-79 175/60R14 A12 A14 A21
66-79 185/55R14 B03 S03
Renault Clio (I) 40-66 165/60R14 R09 0A1 A02 A04
B/C57 40-66 185/50R14 A05 A08 A09
F543 66-108 165/65R14 M+S R09 A12 A14 A21
66-79,5 175/60R14 R09 B03 S03
79-79,5 185/55R14
99 185/60R14
Renault Clio (II) 40-72 165/65R14 R37 0A1 A02 A04
B 40-72 175/60R14 R37 A05 A08 A09
e2*93/81*0126*.. 40-72 185/55R14 A12 A14 A21
e2*98/14*0126*.. 40-79 185/60R14 S03
40-79 195/55R14 A01 K1b K2b K42 K46
42-79 175/65R14 R09
Renault Laguna 61,3-84 185/65R14 R37 100 0A1 A02 A04
B56 61,3-84 195/60R14 R37 T86 100 A05 A08 A09
G638, 61,3-84 195/65R14 R09 100 A12 A14 A21
e2*93/81*0012*.., 61,3-84 205/60R14 100 B02 B03 S03
e2*98/14*0012*..
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49872 nach §22 StVZO
Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55032314 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6 J x 14 H2 Typ 19229
Hersteller O.Z. Spa
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Handelsbezeichnung kW-Bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Auflagen und
Fahrzeug-Typ Hinweise Hinweise
ABE/EWG-Nr.
Renault Megane 47-84 175/65R14 0A1 A02 A04
BA 47-84 175/70R14 R09 A05 A08 A09
e2*93/81*0010*.. 47-84 185/55R14 T79 A12 A14 A21
e2*98/14*0010*.. 47-84 185/60R14 B02 B03 S03
47-84 185/65R14 A01 K42 R09
47-84 195/55R14 A01 K42
47-84 195/60R14 A01 K2b K42
47-84 205/55R14 A01 K2b K42
51,5 165/65R14 T79
51,5 175/60R14 T79
Renault Megane 47-70 175/70R14 R09 0A1 A02 A04
Break 47-70 185/65R14 A05 A08 A09
KA A12 A14 A21
e2*98/14*0192*.. B02 B03 S03
Renault Megane 66-84 175/65R14 0A1 A02 A04
Cabrio 66-84 185/55R14 A05 A08 A09
EA 66-84 185/60R14 A12 A14 A21
e2*93/81*0103*.. 66-84 195/55R14 B02 B03 S03
e2*98/14*0103*..
Renault Megane 47-83,5 175/65R14 0A1 A02 A04
Classic 47-83,5 175/70R14 R09 A05 A08 A09
LA 47-83,5 185/55R14 T79 A12 A14 A21
e2*93/81*0072*.., 47-83,5 185/60R14 B02 B03 S03
e2*98/14*0072*.. 47-83,5 195/55R14
Renault Megane 66-83,5 175/65R14 0A1 A02 A04
Coupé 66-83,5 175/70R14 R09 A05 A08 A09
DA 66-83,5 185/55R14 T79 A12 A14 A21
e2*93/81*0009*.. 66-83,5 185/60R14 B02 B03 S03
e2*98/14*0009*.. 66-83,5 185/65R14 A01 K42 R09
66-83,5 185/65R14 A01 K42 X04
66-83,5 195/55R14 A01 K42
66-83,5 195/60R14 A01 K2b K42
66-83,5 205/55R14 A01 K2b K42
Renault Scénic 47-83,5 195/65R14 A01 A12 K2c 100 0A1 A02 A04
JA 47-83,5 205/60R14 A01 A12 K1a K2c K42 L02 100 A05 A08 A09
e2*93/81*0068*.., A14 A21 B02
e2*98/14*0068*.. B03 X05 S03
Renault Scénic 55-66 175/70R14 A33 100 0A1 A02 A04
JA 55-66 185/65R14 A12 100 A05 A08 A09
e2*93/81*0068*.., 55-66 195/60R14 A01 A12 K2c 100 A14 A21 B02
e2*98/14*0068*.. 55-66 205/55R14 A01 A12 K1a K2c K42 L02 100 B03 X04 S03
55-66 205/60R14 A01 A12 K1a K2c K42 L02 100
Renault Twingo 2 43 175/65R14 A01 A12 G03 0A1 A02 A04
N 43 185/60R14 A01 A12 G50 A05 A08 A09
e2*2001/116*0359*..; 43-56 165/65R14 A12 LT1 R37 A14 A21 B03
e2*2007/46*0122*.. 43-56 165/65R14 A13 LT2 R37 Flh S03
- incl. Facelift 2012 47-75 175/65R14 A12 LT1
47-75 175/65R14 A33 LT2
47-75 185/60R14 A12
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49872 nach §22 StVZO
Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55032314 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6 J x 14 H2 Typ 19229
Hersteller O.Z. Spa
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Auflagen und Hinweise
0A1 Im Fahrzeug verbaute sicherheits- und/oder umweltrelevante Fahrzeugsysteme (z. B.
Reifendruckkontrollsysteme) müssen nach Anbau der Sonderräder funktionsfähig bleiben bzw.
entsprechend ersetzt werden.
100 Das Sonderrad (gepr. Radlast) ist in Verbindung mit dieser Reifengröße nur zulässig bis zu
einer zul. Achslast von 1000 kg. Eine erhöhte zulässige Achslast bei Anhängerbetrieb (siehe Ziff. 33
zu Ziff. 16 h bzw. Feld 22 zu Feld 7.1-8.3 in den Fahrzeugpapieren) ist zu beachten.
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster
bescheinigen zu lassen.
A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist,
so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief,
Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist
dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur
Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche (mit Ausnahme der M+S-Profile) und
Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein,
Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen einer Bauart und achsweise eines
Reifentyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Reifentypen auf Vorder- und Hinterachse sind
die Hinweise des Fahrzeug- und / oder Reifenherstellers zu beachten.
A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.
A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
gleichem Abrollumfang verwendet werden.
A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller
vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.
A11 Es dürfen nur feingliedrige bzw. die lt. Betriebsanleitung/Handbuch vorgeschriebene
Schneeketten an denen laut Betriebsanleitung/Handbuch dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.
A13 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 15 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49872 nach §22 StVZO
Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55032314 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6 J x 14 H2 Typ 19229
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A21 Es sind nur schlauchlose Reifen zulässig. Werden keine Ventile mit TPMS-Sensoren
verwendet, sind Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig. Bei Verwendung bis zu
einer Höchstgeschwindigkeit von 210 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Fzg.-Schein, Ziff.
6 bzw. Zulassungsbescheinigung Feld T oder bei Verwendung von Winterreifen mit
Geschwindigkeitssymbol Q, R, S, T oder H) sind auch Gummiventile zulässig. Werden Ventile mit
TPMS-Sensoren verwendet, so sind die Hinweise und Vorgaben der Hersteller zu beachten. Die
Ventile und Sensoren müssen für den vorgeschriebenen Luftdruck und die Höchstgeschwindigkeit
geeignet sein. Die Ventile müssen den Normen E.T.R.T.O., DIN oder Tire and Rim entsprechen und
dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.
A31 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an denen laut Betriebsanleitung dafür vorgesehenen Achsen verwendet
werden.
A33 Es dürfen nur feingliedrige Schneeketten, die nicht mehr als 12 mm einschließlich
Kettenschloss auftragen, an der Vorderachse verwendet werden.
B02 Vor Montage der Sonderräder sind eventuell vorhandene Zentrierstifte, Befestigungs-
Schrauben oder Sicherungsringe an den Anschlussflanschen des Fahrzeugs zu entfernen.
B03 Die Zulässigkeit der Sonderräder ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig
ausschließlich mit größeren und/oder breiteren Serienrädern für Sommerbereifung (nicht M+S Reifen)
ausgerüstet sind (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung).
Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
(3-türig und 5-türig).
G03 Weicht der Abrollumfang dieser Reifengröße von den Abrollumfängen der serienmäßigen
Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder
Bedienungsanleitung) ab, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des
Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-
R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a.
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu
überprüfen.
G50 Ist die Reifengröße 165/70R14 oder 175/65R14 keine der serienmäßigen Reifengrößen (u. a.
Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung) , so ist der
Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers
innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, § 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen,
sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-
Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen.
K1a Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 30° vor Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K1b Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen des Kotflügels oder durch Anbau von
dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte
Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes
des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt
sein.
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
GUTACHTEN zur ABE Nr. 49872 nach §22 StVZO
Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55032314 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6 J x 14 H2 Typ 19229
Hersteller O.Z. Spa
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K1c Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0° bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K2c Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder
durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter Radmitte
herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal
möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben
genannten Bereich abgedeckt sein.
K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende
Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K46 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausinnenkotflügel, Kunststoffeinsätze bzw. deren
Befestigungsteile eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen.
K6g An Achse 2 ist die Befestigungslasche der Heckschürze am Übergang zur
Radhausausschnittkante um 5 mm zu kürzen oder um das gleiche Maß nach hinten/oben zu biegen.
K6i An Achse 2 sind die in das Radhaus ragenden Kanten der Heckschürze auf einer Länge von
100 mm bis auf die Innenkontur des umgelegten Radlaufes folgend zu kürzen.
K8c An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 200 mm vor bis 100 mm hinter
Radmitte um 5 mm aufzuweiten.
K8m An Achse 2 sind die Radhausausschnittkanten im Bereich 300 mm vor bis 200 mm hinter
Radmitte um 10 mm aufzuweiten.
L02 Durch Begrenzung des Lenkeinschlages ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad- /
Reifenkombination herzustellen.
LT1 Diese Rad-/Reifenkombination gilt nur für Fahrzeugausführungen mit einem Wendekreis von
9,85 m bzw. 3,5 Lenkradumdrehungen von Anschlag zu Anschlag.
LT2 Diese Rad-/Reifenkombination gilt nur für Fahrzeugausführungen mit einem Wendekreis von
10,55 m bzw. 2,8 Lenkradumdrehungen von Anschlag zu Anschlag.
M+S Diese Reifengröße ist nur zulässig als M+S-Bereifung.
R09 Diese Reifengröße ist nur zulässig, wenn sie bereits als Serienbereifung freigegeben ist
(Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier).
R37 Diese Reifengröße ist nicht geprüft für Fahrzeuge, die serienmäßig ausschließlich mit
größeren und/oder breiteren Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-
Papier oder Bedienungsanleitung) ausgerüstet sind.
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GUTACHTEN zur ABE Nr. 49872 nach §22 StVZO
Anlage 6 zum Gutachten Nr. 55032314 (1. Ausfertigung)
Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6 J x 14 H2 Typ 19229
Hersteller O.Z. Spa
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R70 Für das Fahrzeug ist die Reifengröße auf der im Gutachten genannten Radgröße durch den
Reifenhersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S02
(siehe Seite 1) verwendet werden.
S03 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S03
(siehe Seite 1) verwendet werden.
Sth Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Stufenheck.
T79 Reifen (LI 79) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 874 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
T86 Reifen (LI 86) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1060 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16
bzw. Zulassungsbescheinigung Feld 8).
X04 Diese Reifengröße ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße 175/70R14
(u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).
X05 Diese Reifengröße ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßigen Reifengrößen
185/70R14, 185/65R15, 195/60R15 oder 205/55R15 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung
I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung).
Prüfort und Prüfdatum
Die Verwendungsprüfung fand am 23. April 2014 in Lambsheim statt.
Prüfergebnis
Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder
unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden.
Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den
heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich
entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen
eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen.
Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 7 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Januar 2014.
Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH,
Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle,
Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für
das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt.
Lambsheim, 23. April 2014
Pohl 00210251.DOC
Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim